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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0488
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457

7. Jugendliche Arbeiter dürfen in Fabriken und den iu

hxrpichn?>en gsiuerblichen

-


Fefttagen

154 Abs. 2 und 154 u
übsrhaupt nicht be-

schäftigt werden. (Z 136 Absatz 3 der Gerwerbeordnung, vergl. auch unten zu L 4).

8. Während im Handelsgewerbe, soweit es in offenen Verkaufsstellen betrieben
wird, auch die Sonntagsarbeit der Llrbeitgeber Beschränkungen unterliegt (Z 41 a),
ist in den hier in Rede stehenden Gewerben den Arbeitgebern und selbständigen Ge-
werbetreibenden die Sonntagsarbeit durch die Vorschriften der Gewerbeordnung nicht
verwehrt.

Indessen haben die Arbeitgeber und selbständigen Gewerbetreibenden die Vor-
schriften des tz 1 der Landesherrlichen Verordnung vom 18. Juni 1892 die weltliche
Feier der Sonn- und Festtage betr. (Ges.- u. V.-O.-Bl. S. 287) zu beobachten.

Auch insoweit an Sonn- und Festtagen eine Beschäftigung von Arbeitern zu-
lässig ist, darf durch die Vornahme solcher Arbeiten eine Störung des Gottesdienstes
oder anderer religiöser Feierlichkeiten einer christlichen Konfession nicht herbeigeführt
werden (Z 2 Absatz 2 der angeführten Verordnung).

Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen.

Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit treten ein:
kraft gesetzlicher Vorschrift (§ 105 e),

kraft der vom Bundesrat auf Grund des Z 105 ä erlassenen Norschriften,
kraft der von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des § 105 s ge-
trosfenen Bestimmungen,

kraft der von der unteren Verwaltungsbehörde auf Grund des § 1051 erteilten
besonderen Erlaubnis.

Soweit in Fabriken und den in W 154 Absatz 2 und 154 n der Gewerbeord-
nung bezeichneten gewerblichen Anlagen Ausnahmen von dem Verbot der Sonntags-
arbeit Platz greifen, sind in dieseu Betrieben bei der Beschäftigung von Arbeiterinnen
außer den attgemeinen Bedingungen, an welche die Zulassung der Sonntagsarbeit
geknüpft ist, auch noch die Vorschriften des § 137 und die auf Grund der W 139 und
139 a erlassenen Bestimmungen zu Leachten.

3. Da in den unter 2 bezeichneten Betrieben die Beschäftigung jugendlicher Ar-
beiter an Sonn- und Festtagen im Allgemeinen verboten ist, und Ausnahmen von
diesem Verbot nur auf Grund der §§ 139 und 139 n zugelassen werden können, so
dürfen jugendliche Arbeiter in diesen Betrieben auch zu den zulässigeu Sonntagsar-
beiten nur insoweit herangezogen werden, als diese Beschäftigung auf Grund des
§ 139 oder des § 139 u an Sonn- und Festtagen ausdrücklich gestattet ist.

1.

a.

b.

e.

ä.

2.

Ausnahwen kraft gefetzlicher Vorschrift. § 105 e.

1. Unter diejenigen Arbeiten, auf die das Verbot der Sonntagsarbeit kraft Ge-
setzes keine Anwendung findet, werden im § 105 6 an erster Stette solche Arbeiten ge-
rechnet, die in Notfällen oder im öffentlichen Jnteresse unverzüglich vorgenommen
werden müssen. Zu den Arbeiten in „Notfällcn" gehören solche Arbelten, die zur
Beseitigunb eines Notstandes oder zur Abwendung einer Gefahr sofort vorgenommen
werden müssen, ferner aber auch dringende Arbeiten, die durch Todesfälle, Erkran-
kungen, unvorhergesehene, erhebliche geschäftliche Zwischenfälle cc. erforderlich werden
und nicht wohl auf den nachfolgenden Werktag verschoben werden können, dagegen
kann nicht etwa schlechthin die Erledigung eiliger Arbeiten hierher aerechnet werden.
— Unter „öffentlichem Jnteresse" ist nicht nur das Jntereffe des Staates oder der
Gemeinde, sondern auch dasjenige des Publikums zu verstehen.

2. Die Befugnis, Reinigungs- uud Instandhaltungdarbeiten, durch die der regel-
mäßige Fortgaug des eigenen oder eines fremdeu Betriebes bedingt ist, Nrbeiten, von
denen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebes abhäugig ist, sowie solche
Arbeiten vorzunehmen, die zr:r Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des
Mißlingens von Arbeitserzeilgnissen erforderlich stnd, ist davon abhängig gemacht, daß
die genannten Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können (§ 105 e
Absatz 1 Ziffer 3 und 1).

Die Möglichkeit ihrer Vornahme an Werklagen ist lwch den Umständen des ein-
zelnen Falles und den besonderen Verhältnissen der einzelnen Betriebe zu beurteilen.
Die Befugnis zur Ausführung der bezeichneten Arbeiten wird fiir den einzelnen Ge-
werbetreibenden nicht schou dadurch ausgeschlossen, daß andere Betriebe derselben
Gattung, dereu Einrichtungcn indessen wesentlich verschieden sind, der Sonntagsarbeit
mcht bedürfen. Wohl aber fiuden die Bestimmungen keine Anwendung, wenn und
 
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