Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0489
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
458

sobald es dem Gewerbetreibenden möglich ist, ohne erhebliche Unzuträglichkeiten für
den Betrieb oder die Arbeiter und ohne verhältnismäßige Opfer sich so einzurichten,
daß er ohne Sonntagsarbeit auskommen kann.

3. Die Bestimmungen des Z 105 e finden auch auf solche Betriebe Anwendung,
für die nach den M 105 ä bis b besondere Ausnahmen zugelassen sind.

4. Werden Arbeiter an Sonn- und Festtagen mit Arbeiten beschäftigt, die kraft
gesetzlicher Vorschrift zulässig sind, so müssen die Gewerbetreibenden in das in Z 105e
Abs. 2 bezeichnete Verzeichnis für jeden einzelnen Sonn- und Festtag, an dem eine
solche Beschäftigung stattgefunden hat, die Zahl der beschäftigten Arberter, die Dauer
der Beschäftigung durch Angabe der Lage der Arbeitsstunden, sowie die Art der vor-
genommenen Arbeiten eintragen.

Bei Eintragung der Art der vorgenommenen Arbeiten genügt es — sofern es
stch nicht um die Bewachung der Betriebsanlagen, sowie um die Beaufsichtigung des
Betriebes handelt — nicht, die Arbeiten allgeürein nach der in den Ziffern 1—5 des
Abs. l des K 105 e gegebenen Bezeichnung anzuführen. Vielmehr muß aus den Ein-
tragungen die Art der Arbeit soweit zu ersehen fein, daß beurteilt werden kann, ob
sie unter die in diesen Ziffern bezerchneten Arbeiten fällt.

Die Eintraguugen müssen für jeden Sonn- und Festtag, wenn thunlich, späte-
stens am folgenden Wochentag vorgenommen werden.

5. Während dre in § l05e Abs. 1 unter den Ziffern 1, 2 und 5 bezeichneten Ar-
beiten ohne Beschränkung vorgeuommen werden können, müssen den Arbeitern, die
nlit den unter den Ziffern 3 und 4 bezeichneten Arberten an Sonntagen länger als 3
Stunden beschäftigt oder hierdurch am Besuche des Gottesdienstes gehindert werden,
die im Abs. 3 bezeichneten Ruhezeiten am zweiten oder dritten Sonntage gewährt
werden (Z 105 e Abs 3).

Die Wahl, ob Sonntagsruhe am zweiten oder dritten Sonntage zu gewähren sei,
steht dem Gewerbetreibeuden zu.

Für die Beschäftigung an den nrcht auf den Sonntag fallenden Festtagen braucht
ern Ausgleich durch Freilassung von der Arbeit am zweiten oder dritten Sonntag
nicht gewährt zu werden.

L« Ausnahmen für Betriebe, in denen Arbeiten vorkomwen, die ihrer
Natur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten,
sowie für Campagne- und Saisonindustrie. (Z 105 ä).

Umfang und Bedinguug der hierhergehörigen, durch den Bundesrat zugelassenen
Ausnahmen ergeben sich aus der Bekanntmachunq des Reichskanzlers vom 5.Februar
1895 (R.-G.-Blatt S. 12).

Zu dieser ist Folgendes zu bemerken:

1. Die in dic Bekanntmachung aufgenommenen Gewerbe sind im Wesentlichen
in Aulehuung an die Klassifikation der Gewerbestatistik aufgezählt. Wenn in einer
gewerblichen Anlage mehrere unter verschiedene Gruppen der Gewerbestatistik gehö-
rige Vetriebe vereinigt stnd, wie z.B. Hochofenwerke und Eisengießereien (Gruppen III
und V), fo greifen für diese einzelnen Betriebsteile die verschiedenen Ausnahmevor-
schriften Platz.

2. Die Bestimmungen des Bundesrats kuüpfen die Gestattung von Sonntags-
arbeiten an Bedinguugen, die den Arbeitern ein Mindestmaß von Ruhe sichern. Wenn
nicht im einzelnen Falle Gesahr im Verzuge ist, dürsen die Arbeiter während dieser
Ruhezeit zu keinerlei Arbeit, auch nickt zu den im H105e Abs. 1 bezeichneten Arbeiten
heraugezogen werden.

6. Ausnahwen für Gewerbe zur Besriedigung taglicher oder an Soun-
und Fefttagen besonders hervortretender Bedürfnisse.

Auf Gruud des ^ 105s Abs. 1 Gew.-Ordg. hat der Bezirksrat für den diesseitigen
Amtsbezirk folgende Äusnahme von dem Verbote der Sonntagsarbeit unter den nach-
stehenden Bedingungen zugelassen:

1. Jm Bäckereigewerbe ist die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn-
nnd Festtagen bis 8 Uhr vormittags und von 10 llhr^abends an gestattet.

Während der hiernach den Ärbeitern zu gewährenden Ruhezeit von 8 Uhr vor-
mittags tüs 10 Uhr abends dürfeu diefelben j'edoch mit Arbeiten beschäftigt werden,
die zur Vorbereitnng der Wiederanfnahme der regelmäßigen Arbeit ani nächsten Tage
notwendig sind, sosern sie nach 6 Uhr abeuds stattfinden nud nicht länqer als eine
Gtunde dauern.
 
Annotationen