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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0490
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459

Am Sonntag Lätare dars wegen des Sommertagsfestes eine Beschäftigung der
Arbeiter bis 12 Uhr mittags stattfinden.

JnderhiesigenStadt wird Ueberarbeit im Betriebe von Bäckereien und Kon-
ditoreien allgemein gestattet:

Am Samstag vor dem sogenannten Sommertag (Lätare),
am Samstag vor Ostern, am Samstag vor Pfingsten,

am 24. Dezember und am Sylvestertag.

Die übrigen Tage, an welchen Ueberarbeit zugelaffen werden darf, werden je-
weils auf Antrag der Beteiligten durch besondere Verfügung bestimmt werden.

Auch an diesen Tagen mit Ausnahme des Tages vor dem Weihnachts-, Oster- und
Pfingstfeste, muß zwischen den Arbeitsschichten derGehilfen eine ununterbrochene Ruhe
von mindesteus 8 Stunden, den Lehrlingen eine solche von mindestens 10 Stunden im
ersten Lehrjahre, mindestens 9 Stunden im zweiten Lehrjahre gewährt werden.

2. Jm Konditoreigewerbe ist die Beschäftigung von Arbeitern an allen
Sonn- und Festtagen von 4 Uhr morgens bis 12 Uhr mittags gestattet.

Während der denArbeitern hiernach zu gewährendenRuhezeit von 12Uhr mittags
an dürfen dieselben jedoch mit der Herstellung und mit dem Austragen leicht verderb-
licher Waren, die unmittelbar vor dem Genuß hergejtellt werden müffenjEis, Cremes
und dergl.), beschäftigt werden, müssen aber in diesem Falle an einem der nächsten 6
Werktage von mittags 12 Uhr ab von jeder Arbeit freigelaffen werden.

Außerdem ist jedem Arbeiter mindestens an jedem dritten Sonntage die zum Be-
suche des Gottesdienstes erforderliche Zeit frei zu geben.

Bemerkung. Zul und 2 wird Folgendes bemerkt:

Für Betriebe, in denen sowohl Bäckerwaren, als Konditorwaren hergestellt wer-
den, ist die Beschäftigung solcher Arbeiter, die an Sonn- und Festtagen ausschließ-
lich mit der Herstellung von Konditoreiwaren beschäftigt werden, nach den Bestim-
mungen für Konditoreien, die Beschäftigung der übrigen Arbeiter nach den Bestim-
mnngen für Bäckereien zu regeln.

Als Bäckerwaren ist dasjenige Backwerk zu behandeln, welches herkömmlich unter
Verwendung von Hefe oder Sauerteig hergestellt wird.

3. Jm Fleischergewerbe ist die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn-
und Festtagen,

und zwar in der Zeit vom 1. April bis 30. September von ffsö Uhr bis 9
Uhr vormittags, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März von Uhr bis
9 Uhr vormittags

gestattet.

Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so find die Arbeiter
entweder an jedem zweiten Sonntag von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder an
jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden von jeder Arbeit freizulassen.

4. Jm Barbier- und Friseurgewerbe ist die Beschästigung von Arbeitern
an allen Sonn- und Festtagen bis 2 Uhr nachmittags, darüber hinaus nur insoweit
gestattet, als sie bei der Vorbereitung von öffentlichen Theatervorstellungen und
Schaustellungen sowie während der Zeit von Weihnachten bis Ende Februar zur Vor-
bereitung von Bällen und Gesellschaften erforderlich ist.

Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stünden dauern, so sind die Arbeiter
entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten
Sonntag niiiwestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder in jeder
Woche während der Zweiten Hälfte eines Arbeitstages und zwar spätestens von 1 Uhr
nachmittags ab oon jeder Arbeit sreiznlassen.

Außerdem ist den Arbeitern an jcdem dritten Sonntage die zum Besuche des
Gottesdienstes erforderliche Zeit zn gewähren.

5. Jn Blumenbindereien ist die Beschäftigung von Arbeitern mit dem Bin-
den von Blumen, Winden von Krünzen nnd dergl. während der für den Verkauf von
Blumen in offenen Verkanfsstellen freigegebenen Stundeu gestattet, d.i. an den Sonn-
und Festtagen (mit Ausnahme des ersten Oster-, Pfingst- und LVeihnachtsfeiertags)
unbeschränEt mit Ausnahme der Stunden des vormittägigen HauptgottesdiensteS, am
ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertage von 6 bis 9 Uhr vormittags.

Am Sonntag vor Allcrheiligen ist die Beschäftigung von Arbeitern auch während
der Stunden des vormittägigen Hauptgottesdienstes gestattet.

Wenn die Arbciten länger als drei Stunden dauern, so sind die Arbeiter ent-
weder an jedem dritten Sonnrag fiir volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonn-
 
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