Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0494
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
463

mogensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten, Zuwiderhandlungen gegen § 139 6
Gew.-Ord. (s. Z. I und III) werden mit Geldstrafe bis Zu 600 Mark, im Unvermögens-
falle mit Hafr bestraft.

X. Die Errichtung von Sihgelegenheiten fnr Angestellte
in offrnen Berkanfsstellen.

Bekanntmachung des Bundesrates vom 28. November 1900.

Auf Grund von tz 139 Abs. 1 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat über die
Einrichtung von Sitzgelegenheit für Angestellte in offenen Verkaufsstellen folgende
Beftimmungen erlassen:

1. Jn denjenigen Räumen der offenen Verkaufsstellen, in welchen die Kundschaft
bedient wird, sowie in den zu solchen Verkanfsstellen gehörenden Schreibstuben (Kon-
toren) muß für die daselbst beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge eine nach der Zahl
dieser Personen ausreichende geeignete Sitzgelegenheit vorhanden sein. Für die mit
der Bedienung der Kundschaft beschäftigten Personen muß die Sitzgelegenheit so ein-
gerichtet sein, daß fie auch während kürzerer Arbeitsunterbrechungen benutzt werden
kann.

Die Benutzung der Sitzgelegenheit muß den bezeichneten Personen während der
Zeit, in welcher sie durch ihre Beschäftigung nicht daran gehindert sind, gestattet
werden.

2. Unberührt bleibt die Befugnis der zuständigen Behörden, im Wege der Ver-
fügung sür einzelne offene Verkaufsftellen (tz 139 g der Gewerbeordnung) oder durch
allgemeine Anordnung sür die offenen Verkaufsstellen ihres Bezirkes (Z 139 ll Abs. 2
a. a. O.) zu bestimmen, welchen besonderen Anforderungen die Sitzgelegenheit in
Rücksicht auf dieZahl derPersonen, für welche ste beftimmt ist, sowie hinstchtlich ihrer
Lage und Beschaffenheit genügen muß.

3. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1901 in Kraft.

XI. Rkchtsverhaltnifse der gewerblichen Arbeiter nnd der

Dienftboten.

L. Gewerbliche Nrberter.

1. Auszug aus der Gewerbeordnung.

I. Allgemeine Verhältnisfe.

(Bestimmungen über die Sonntagsruhe vgl. oben S. 389 u. ff.)

tz 107. Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein An-
deres zugelafsen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem
Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme folcher Arbeiter hat der Arbeitgeber
das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amt-
liches Verlangen vorzulegen ulld nach rechtmäßigcr Lösung des Arbeitsverhältnisses
wieder auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt an den Vater oder Vormund,
sosern diese es verlangen, oder der Arbeiter das sechszehntc Lcbensjahr noch nicht
vollendet hat, andernfalls an den Arbeiter selbst. Mit Genehmigung der Gcmeinde-
behörde des im ß 108 bezeichneten Ortes kann die Aushändrgung des Arbeits-
buches auch an dre Mutter oder einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an
den Arbeiter erfolgen.

Auf Kinder, welche zum Besnche der Volksschule verpflichtct sind, finden vor-
stehende Bestimmungen keine Anwendung.

8 108. Das ArbeitSbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde des-
jenigen Ortes, an welchem er zulctzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn
 
Annotationen