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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0497
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466

geber zu, wenn er von diesem vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhält-
'nisses entlassen worden ist.

Z 125. Ein Arbcitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen verleitet, vor
rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, ist dem
früheren Arbeitgeber sür den entstandenen Schaden oder den nach 8 124 b an die
Stelle des Schadenersatzes tretenden Betrag als Selbstschuldner mitverhaftet. Jn
gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder einen Gehilfen an-
nimmt, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch
verpflichtet worden ist.

Jn dem im vorstehenden Absatze bezeichneten Umfang ist auch derjenige Ar-
beitgeber mitverhaftet, welcher einen Gesellen oder Gehilfen, von dem er weitz, daß
derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist, während der
Dauer dieser Verpflichtung in der Beschäftigung behält, sofern nicht seit der un-
rechtmäßigen Lösung des Arbeitsverhältnisses bereits vierzehn Tage verflossen sind.

III. Lehrlingsverhältitisse.

a) Allgemeine Bestimmungen.

Z 126. Voraussetzung der Vefugnis zum Halten von Lehrlingen ist Befitz der
bürgerlichen Ehrenrechte.

8 126a. Die Befugnis kann entzogen werden wegen grober Pflichtverletzungen
gegen die anvertrauten Lehrlinge sowie wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen.

8 126b. Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre
schriftlich abzuschließen. Er muß enthalten:

1. Die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen Thätig-
keit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll;

2. die Angabe der Dauer der Lehrzeit;

3. die Angabe der gegenseitigen Leistungen;

4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, uuter welchen die einseitige
Auflösung des Vertrags zulässig ist.

Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellvertreter,
dem Lehrling sowie dem gesetzlichen Vertreter des LehrlingS zu unterschreiben.

8 127. Verpflichtung ded Lehrherrn zur Ausbildung des Lehrlings, zur An-
Haltung zum Besuch der Fortbildungs- oder Fachschule, zur Ueberwachung des
Schulbesuchs; Schutz des Lehrliugs gegen Mißhandlungen seitens der Arbeits- und
Hausgenossen, sowie gegen unangemessene Ausnützung seiner Arbeitskräfte. Gelegen-
heit zum Besuch des Gottesdieustes an Sonn- uud Festtagen. Verbot der Äer-
wendung von Lehrlingen, welche im Hause des Lehrherrn weder Kost noch Woh-
nung erhalten, zu häüslichen Dienstleistungen.

8 127s. Züchtigungsrecht des Lehrherrn; ausgeschlossen sind übermäßige und
unanständige Züchtigungen. Verpflichtung des Lehrlings zu Folgsamkeit und Treue,
zu Fleiß und anständigem Betragen.

8 127b. Beiderseitiges Rücktrittsrecht während der Probezeit. Probezeit
mindesiens 4 Wochen, höchstens 3 Monate.

Nach der Probezeit Entlassung des Lehrlings wegen Pflichtverletzung,
wegen Vernachlässigung des Besuchs der Fortbildungs- oder Fachschule, und bei
Vorliegen der in 8 123 G.O. vorgesehenen Entlassungsgrüude. — Kündignngsrecht
des Lchrlings wegen Pflichtverletzung des Lehrhcrrn und bei Vorliegen eines der
im tz 124b bis '' vorgesehenen Fälle.

8 127o. Nach Becndigung des Lehrverhältnisscs hat der Lehrherr dem Lehr-
liug ein Zeugnis auszustellen.

8 127ä. Bei unbefugtem Verlassen der Lehre durch den Lehrling ist polizei-
licher Zwang znr Rückkehr auf Antrag des Lehrherrn znlässtg.

8 127^. Bei beabstchtigtem Uebertritt zu einem andern Gewerbe oder Beruf
ist schriftliche Erklärung des Lehrlings, bezw. seines gesetzlichen Vertreters, an den
Lehrherrn erfordcrlich. 4 Wochcn uach Abgabe der Erklärung gilt das Lehrverhält-
nis als aufgelöst. Binnen 9 Monaten nach der Auflösung darf der Lehrling iu
demselben Gewerbe von einem andcrn Arbeitgeber ohne Zustimmung des früheren
Lehrherrn nicht beschäftigt werden.
 
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