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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0499
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468

Ueber neun Uhr abends dürsen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr
geöffnet sein

1. für unvorhergesehene Notfälle,

2. an höchstens vierzig von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden Tagen,
jedoch bis spätestens zehn Uhr abends,

3. nach näherer Beftimmung oer höheren Verwaltungsbehörde in Städten,
welche nach der jeweilig letzten Volkszählung weniger als zweitausend Ein-
wohner haben, sowie in ländlichen Gemeinden, sofern in denselben der Ge-
schäftsverkehr sich vornehmlich auf einzelneTage der Woche oder auf einzelne
Stunden des Tages beschränkt.

Die Bestinnnungen der W 139 e und 139 ä werden durch die vorstehenden Be-
ftimmungen nicht berührt.

Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, ist das Feil-
bieten von Waren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffent-
lichen Orten oder ohne vorherige Bestellunb von Haus zu Haus im stehenden Ge-
werbebetriebe (ß 42 b Abs. 1 Ziffer 1) sowre im Gewerbebetriebe im Umherziehen
(§ 55 Abs. 1 Ziffer 1) verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zu-
gelassen werden. Die Bestimmung des Z 55u Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

Z 139 k. Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der beteiligten Geschäfts-
inhaber kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich unmittelbar zusammenhängende
Gemeinden durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der
Gemeindebehörden für alle oder einzelne Geschäftszweige angeordnet werden, daß die
offenen Verkaufsstellen während bestimmter Zeiträume oder während des ganzen
Jahres auch in der Zeit zwischen acht und neun Uhr abends und zwischen fünf und
steben Uhr morgens für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen. Die Be-
stimmungen der W 139 e und 139 ä werden hierdurch nicht berührt.

Auf Antrag von mindeftens einem Drrttel der beteiligten Geschäftsinhaber hat
die höhere Verwaltungsbehörde die beteiligten Geschäftsinhaber durch ortsübliche
Bekanntmachung oder besondere Mitteilung zu einer Aenßerung für oder gegen die
Einführung des Ladenschlusses im Sinne des vorstehenden Absatzes aufzufordern.
Erklären sich zwei Drittel der Abstimmenden für die Einsührung, so kann die höhere
Verwaltungsbehörde die entsprechende Anordnung treffen.

Der Bundesrat ist befugt, Bestimumngen darüber zu erlassen, in welchem Ver-
fahren die erforderliche Zahl von Geschäftsinhabern festzustellen ist.

Während der Zeit, wo Verkaufsstellen auf Grund des Abs. 1 geschlossen sein
müssen, ist der Verkauf von Waren der in diesen Verkaufsstellen geführten Art sowie
das Feilbieten von solchen Waren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzcn oder an
anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im
stehenden Gewerbebetriebe G 42 d ALs. 1 Ziffer 1) sowie im Gewerbebetrieb im Um-
herziehen (H 55 Abs. 1 Ziffer 1) verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizei-
behörde zugelassen werden. Die Bestimmung des § 55u Abs. 2 Satz 2 findet An-
wendung.

Z 1391. Auf das Halten von Lehrlingen in offenen Verkaufsstellen sowie in
anderen Betrieben des Handelsgewerbes findet dieBestimmung des Z128Anwendung.

2. Der Besuch der Gewerbeschule.

Ortsstatut vom 5. April 1899.

8 1. Alle männlichen Arbeiter (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge), welche aus der
Volksschule entlassen und in hiesiger Stadt in Gewerbebetrieben der in 8 2 gedachten
Art Beschäftigung gestrnden haben, sind, solange sie nicht das 18. Lebensjahr zurück-
gelegt haben, verpflichtet, die Gewerbeschule zu besucheil, bis sie die vorgeschriebenen
drei Jahresklassen ordnungsmäßig durchlaufen und ein Abgangszeugnis erhalten
haben. Hat ein Schiiler die drei Jähresklassen vor Zurücklegung des 18. Lebensjahres
absolviert, fo hat er, bis dieses von ihm vollendet worden, noch den Zeichen- bezw.
Modellier-Unterricht der Anstalt zu besuchen. Letztere Verpflichtung sindet indeß auf
Gesellen, die nachweislich eine dreijährige Lehrzeit zurückgelegt haben, keine An-
wendung.

Bezüglich der fortbildungsschulpflichtigen Arbeiter tritt die Verbindlichkeit zum
Vesuche der Gewerbeschule an Stelle derjenigen zum Besuche der allgemeinen Fort-
bildungsschule.
 
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