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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0501
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bald über dke Art der zu übernehmenden Dienste im allgemeinen und über den Betrag
des Dienstlohnes Einigung erfolgt ist. Jnsofern der Jnhalt des abgeschlossenen Ver-
trages nicht abwcichende Bestimmungen festsetzt, richten sich die Rechte und Verbindlich-
keiten der Vertragspersonen nach den folgenden Vorschriften.

tz 2. Die Einhändigung und Annahme eines Hastgeldes gilt als ein Beweis des
abgeschlossenen Vertrages. Einseitige Zurückgabe oder Ueberlassung des Haftgeldes löst
den Vertrag nicht auf. Das den Dienstboten etwa gegebene Haftgeld wird auf den
Lohn abgerechnet.

§ 3. Für die zu häuslichen Diensten gemieteten Dienstboten beginnt die Dienstzeit
am 1. Tage der Monate Januar, April, Juli und Oktober und dauert drei Monate.

Bei der Miete zn Dienstleistungen in der Landwirtschaft gilt der Vertrag für ein
Jahr abgeschlossen nnd beginnt am 1. Januar. Dasselbe gilt bei Dienstboten, welche
sowohl zu landwirtschaftlichen als zu häuslichen Diensten gemietet werden.

Bei dem Gedinge monatlicher Zahlung gilt der Vertrag auf die Dauer eines Mo^
nats geschloffen.

8 4. Der Vertrag, welcher bei den auf ein Jahr gemieteten Dienstboten nicht sechs
Wochen, bei den auf ein Vierteljahr gemieteten nicht vier Wochen oder bei monatsweise
gemieteten Dienstboten nicht 14 Tage vor Ablauf der Dienstzeit gekündigt wird, ist als
für die gesetzlich unterstellte Dauer der Dienstzeit stillschweigend erneuert anzusehen.

§ 5. Die Vorschriften der 88 3 und 4 finden keine Anwendung, soweit eine von
dem Gemeinderat (Stadtrat) mit Zustimmung des Bürgerausschusses (Gemeindever-
sammlung) beschlossene statutarische Bestimmung, welche der Genehmigung des Mini-
steriums des Jnnern bedarf, abweichende Vorschriften gibt.

8 6. Dienstboten haben sich allen, ihren Kräften und dem Jnhalte des Dienst-
vertrages entsprechenden Verrichtungen nach Anordnung der Dienstherrschaft zu unter-
ziehen und sich der Ordnung des Hauses zu unterwerfen. Die Dienstboten sind nicht
berechtigt, sich in den ihnen aufgetragenen Verrichtungen vertreten zu lassen. Sie
müssen, selbst wenn sie nur zu gewissen Diensten angenominen sind, nötigenfalls und
vorübergehend anch anderweite, chren Verhältnissen nicht unangemesfene Verrichtungen
nach Anordnung der Dienstherrschast übernehmen. Für Schaden, welchen der Dienst-
bote der Herrschaft zufügt, hat er nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen über
Schadenersatzpflicht Ersatz zu leisten.

8 7. Die Dienstherrschaft ist verpflichtet zur Leistung des Lohnes und Unterhalts
des Dienstboten in Kost und Wohnung, wie solche für Dienstboten der gleichen Art üb-
lich sind. Die Ausbezahlung des Lohnes erfolgt am Ende der Dienstzeit. Wird nach
Ablauf der Dienstzeit der Vertrag fortgesetzt, so darf die Zahlung der Hälfte des ver-
fallenen Lohnes um vier Wochen verschoben werden. Das auf die Dauer eines Jahres
gemietete Gesinde kann verlangen, daß ihm nach 4 Monaten der Dienstzeit ein Viertel,
nach 8 Monaten ein weiteres Viertel des Jahreslohnes ausbezahlt werde.

8 8 wird aufgehoben.

8 9. Stirbt ein Dienstbote, so können seine Erben den Lohn nur für die Zeit bis
zum Eintritte der Erkrankung fordern. Die Begräbniskosten fallen dem Dienstherrn
nicht zur Last.

8 10. Die Dienstherrschaft ist berechtigt, das Gesinde ohne Aufkündigung sofort
zu entlassen:

Wegen völliger Unfähigkeit zu den übernommenen Dienftleistungen, sowie wegen
Verhinderung an deren Besorgung, insoferne solches durch eigenes Verschulden des
Dienstboten veranlaßt wurde, oder bei zufälliger Entstehung über 14 Tage andauerte,
wegen Untreue, hartnäckigen Ungehorsams, wegen Unsittlichkeit, überhaupt wegen
solcher Handlungen, welche nach ihrem Wesen mit dem für das Dienstbotenverhältnis
erfvrderlichen Vertrauen oder mit dcr häuslichen Ordnung unvereinbarlich sind.

Die vei einer ssitens des Dienstboten unnerschu ldeten Auflösung des Kesindeverhältnissss
bestehende Nerpflichtung zur Fortzahlung des Lohnes auf die Daue'' von 14 Tagen fällt bei Auflösung
durch Erkrankung dann weg, wenn der Dienstbots auf Grund einer Krankenversicherung Aufnahms
in ein Krankenhaus gefunden hat.

8 11. Das Gesinde ist befugt, deu Dieust ohne Aufkündigung sofort zu verlassen:

Wenn der Dienstbote durch schwere Erkrankung zur Fortsetzung des Dienstes un-
vermögend ist, wenn die Dienstherrschaft in Gant gerät, wenn sie den Wohnort
bleibend verändert oder den Dienstboten nötigen will, lüngere Reisen in entfernte
Gegenden mitzumachen;
 
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