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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0502
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471

wenn sie den Dienstboten nüßhandelt, ihm Unsittliches anjinnt oder ihn vor sol-
chen Zumutungen Anderer, die zur Familie gehören oder im Hause regelmäßigen
Zutritt haben, nicht schützen konnte oder wollte;

wenn sie dem Wienstboten den Lohn über die Verfallzeit vorenthält oder ihm den
nötigen Unterhalt verweigert, sowie überhaupt wegen solcher Handlungen der Dienst-
herrschaft, welche, wie die angeführten, mit den vom Gesinde gegenüber der Herrschaft
nach dem Dienstbotenverhältnisse zustehenden Ansorderungen ünvereinüarlich stnd.

§ 12. Der auf länger als ein Vierteljahr abgeschlossene Vertrag kann vor Ablauf
der Dienstzeit mit Frist von sechs Wochen cmsgekündet werden, we'nn das Haupt der
Familie oder das Mitglied derselben stirbt, sür dessen besondere Bedienung das Gesinde
gemietet worden ist.

Z 13. Wenn der Dienstbote während der Dienstzeit gemäß Z 10 entlassen wird
oder austritt, so kann er nur nach Maßgabe der Dauer des Vertragsverhältnisses An-
spruch aus die Gegenleistungen des Dicnstherrn erheben.

Das Gleiche gilt in den Fällen des Z 12.

Z 14. Wenn em Dienstbote vertragswidrig den Dienst nicht antritt, unbefugt aus-
tritt, oder gemäß Z 10, und zwar in Folße eigenen Verschuldens entlassen wird, so
kann der Dienstherr, ohne daß eine gerichtüche Auflösung des Vertrags, eine Verzugs-
setzung oder der Beweis des Eintritts und Betrags des Schadens nötig fällt, statt der
Erfüllung des Vertrags eine Entschädigung verlangen oder in Aufrechuung bringen,
welche sich auf die Hälfte des Vierteljahreslohnes üeläuft. Wenn Dienstboten für
landwirtschaftliche Geschäfte in der Zeit vom Juni bis einschließlich Oktober vertrags-
brüchig oder entlassen werden, so erhöht sich die Entschädigung auf den vierten Teil
des Jahreslohnes.

Z 15. Dem Dienstherrn steht zur Sicherung seiner Entschädigungsforderung gegeu
den Dienstboten an der in seiner Wohnung eingebrachten Habe desselben, mit Aus-
nahme der Zum täglichen Gebrauch unentbehrlichen Kleidungsstücke, ein Rückbehaltungs-
recht zu. Wenn der Dienstherr nicht innerhalb sechs Tagen seine Entschädigungsklage
gegen den Dienstboten bei dem zuständigen Nichter anhängig macht, oder nicht inner-
halb acht Tagen nach Erwirkung eines rechtskräftigen obsiegenden Urteils den Zugriff
auf die rückbehaltene 5pabe beantragt, so erlischt das Rückbehaltnngsrecht.

§ 16. Wird ein Dienftbote von der vertragsschließenden Herrschaft unbefugter
Weise nicht angenommen oder vertragswidrig entlassen, oder nimmt er aus Verschulden
des Dienstherrn nach Z 11 feinen Austritt, so kann er, außer dem Lohne für die abver-
diente Zeit, ohne daß eine gerichtliche Auflösung des Vertrages, eine Verzugssetzung
oder der Beweis des Eintritts und des Betrags des Schadens nötig fällt, statt der Ver-
tragserfüllung eine Entschädigung verlangen, welche die Hälfte des Vierteljahreslohns
beträgt. Wenn Dienstboten für landwirtschaftliche Geschäfte in der Zeit vom Oktober
bis einschließlich Februar nicht angenommen, entlassen werden oder austreten, so erhöht
sich die Entschädigung auf den vierten Teil des Jahreslohns.

Z 17. Bei monatweise vermietetem Gesinde beläuft sich die Entschädigung auf den
Betrag des Lohnes für einen halben Monat.

§ 18. Sowohl den Dienstherren als den Dienftboten bleibt in den Fällen der vor-
hergehenden ZZ vorbehalten, einen höheren Schaden gerichtlich geltend Zu machen.

Z 19. Wer einell Dienstboten zum widerrechtlichen Verlassen des Dienstes ver-
leitet oder in Kenntnis eines noch bestchenden Gesindeverhältnisses in Dienst nimmt,
ist als Gesamtschuldner mit dem vertragsbrüchigen Dienstboten nach den Vorschriften
der M 14,17,18 dem Dienftherrn zum Schadenersatz verpflichtet.

Z 20. Minderjährige Personen dürfen nur, wenn sie mit einem behördlich ausge-
stellten Dienstbuch versehen sind, als Dienstboten beschäftigt werden.

Der Dienstherr ist verpflichtet, das Dienftbnch bei der Amlahme eines solchen
Dienstbolen einznfordern, dasselbe zu verwahren, auf amtliches Vcrlangen vorzulegen
und nach rechtmäßiger Lösung des Dienstverhältnisses dem Dienstboteli wicder auszu-
händigen.

Der Dienstherr ist ferner verpflichtet, die Zeit des Ein- und Austritls, sowie die
Art der Beschäftigung eines solchen Dienstboten im Dienstbuch einzutragen und zu
unterzeichnen. Die Einträge dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, welches
den Inhaber des Dienstbnctis gnnstig odcr nachreilig zu kennzeichnen bezweckt. Der
Eintrag eines Urteils über dieFührung oder die Leistungen dcsDienstboten und son-
 
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