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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0504
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8 7. Die Taxe für die Ausstellung eines neuen Drenstbuches beträgt 56 Pfennig;
sie wird jedoch nur von dernjenigen erhoben, durch dessen Verschulden dre Ausstellung
des neuen Dienstbuchs notwendig geworden ist.

Der § 134 Absatz 2 und 3 der Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung findet
entsprechende Anwcndung.

6. Krankenverstcherung der Nrbeiker und Drenstboten.

Reichsgesetz vom 15. Juni 1883 in der Fassung vom 10. April 1892.

1) Umfang der Krankenversicherungspflicht.

Die Krankenversicherungspflicht tritt hierorts kraft reichs- und landesgesetzlicher
sowie ortsftatutarischer Vorschrift ein:

1. Für alle in Fabriken rc., im Handeksgewerbe, im Handwerk und in

sonstigen stehenden Gewerbebetrieben, bei Bauteri, auf Werften, in Brüchen und
Gruben, sowie in solchen Betrieben beschäftigten Personen, in denen Dampfkessel
oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke zur Anwendung kommen.

2. Für die Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher rc.

3. Für in den Betrieben der Post-, Telegraphen- und Eisenbahnverwaltungen rc.,
beim gewerbsmäßigen Fuhrwerks-, Schifffahrts-, Flößerei- und Fährbetrieb,
dem gewerbsmäßigen Speditionsbetrieb 2c., sowie:

4. Für die in der Land- u. Forstwirtschaft und deren Neüenbetrieben beschäf-
tigten Personen (einschließlich der in solchen Betrieben beschäftigten Dienstboten).

5. Für die häuslichen Dienstboten.

Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht greift Platz u. A.:

Für Personen, deren Beschäftigung durch die Natur ihres Gegenstandes
oder durch Arbeitsvertrag im voraus auf einen Zeitraum von weniger als
eine Woche beschränkt ist.

Für Betriebsbeamte und Angestellte, deren Gehalt 2c. 62/z Mark für den
Arbeitstag übersteigt.

Ferner können auf Antrag befreit werden:

Personen, welche nur teilweise oder zeitweise erwerbsfähig find und Per-
sonen, welchen gegen ihren Arbeitgeber für den Fall der Erkrankung ein Rechts-
anspruch auf eine den Bestimmungen des Z 6 entsprechende oder gleichwertige
Unterstützung zusteht.

2) Organisation der Krankenversicherung.

Die mit der Einführung des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 ins
Leben getretenen drei Ortskrankenkassen haben sich mit 1. Januar 1889 zu eiuer
gemeinsamen Kasse vereinigt unter dem Namen:

Ortskrortkerrkaffe Heidclberg.

Unter dieselbe fallen samtliche unter 1—3 oben anfgeführten Persouenklassen,
falls sie gegerr Gehatt oder Lohrr (wozu auch Tantiömen oder Naturalbezüge
gehören, wie Genuß freier Kost 2c.) in hiesiger Stadt heschäftigt sind, und nicht
eiuer F a b r i k krankenkasse, einer Jnnungskrankenkasse oder einer den Anforderungen
des 8 75 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechenden eingeschriebcnen oder
freien Hilfskasse als Mitglied angehören.

Die ohne Gehalt odcr Lohn beschäftigten Gesellen, Gehilsen und Lehrlinge
(Volontäre) sowie sämtliche

harrswirtfchaMchen Drerrstboterr

werden versichert durch die

Gemeirrdekrankerrverstcherrrrrg.

Die Ortskrankenkasse gewährt als Unterstützung:

1. Für die Dauer eines Jahres: Freie ärzrliche Behandlung, frcie Arznei und bei

Erwerbsunsähigkeit ein Krankengeld,
 
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