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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0507
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474

2. eine Wöchneriimenunterstützung für die Dauer von 6 Wochen,

3. ein Sterbegeld.

Die Gemeindekrankenoersicherun g gewährt den Dienstboten und Volon-
täreu nnr Anspruch auf freie ärztliche Behandlung, freie Arznei oder freie Ver-
pflegung im akademischen Krankenhause.

Das Recht znm Beitritt zur Ortskrankenkasse steht nach Z 5 des
Kassenstatuts nebeu anderen Personenklassen, besonders den in der sogen. Haus-
industrie thätigen Personen sowie auch den Befiherrr von Gewerbebetrieben
nnd Handlungsgeschäften, zn, deren nicht rednzierter Einkommensteueranschlag
2000 Mark nicht übersteigt.

3) Pflichten der Arbeitgeber (Dienstherrschaften) und Folgen
etwaiger Versäumnis derselben.

a. Der tz 49 des Krankenversicherungsgesetzes bestimmt:

„Die Arbeirgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige Per-
son, welche weder einer Betriebs-(Fabrik)-Krankenkasse (tz 59), Bau-Krankenkasse
(tz 69), Jnnungs-Krankenkasse (tz 73), Knappschaftskasse ltz 74) angehört, noch ge-
mäß tz 75 von der Verpflichtung, der Gemeinde-Krankenversicherullg oder einer Orts-
Krankenkasse anzugehören, befreit ist, spätestens am dritten Tage nach Beginn der
Beschüftigung anzumelden nnd spätestens am dritten Tage nach Beendigung der-
selbcn wieder abzumelden.

Veränderungen, durch welche während der Dauer der Beschäftigung die Ver-
sicherungspflicht für folche Personen begründet wird, die der Versicherungspflicht auf
Grund ihrer Beschäftigung bisher nicht unterlagen, sind spätestens am dritten Tage
nach ihrem Eintritt gleichfalls anzumelden."

Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Bersäumung der UrrmeldMtg ist der
Ardeitgeber nach tz 50 des Gesctzes verpfiichtet, der Ortskrankenkasse oder der Ge-
meindekrankenversicherung alle Aufwerrdungen zu erstatten, welche dieselben auf
Grund gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift in einem vor der Anmeldung durch die
nicht angemeldete Person veranlaßten Unterstütznngsfalle gemacht haben. Außerdem
trifft den Säumigen nach tz 81 des Gesetzes eine Geldstrafe bis zu 20Mark.

Die Meldestelle befindet sich fnr die Ortskrankenkasse sowie sür die
Gemcindekrankcnversicherung im Rathaus.

b. Die tztz 51—53, 53 a, 55 und 56 des Gesetzes bestimmen:

§ 51. Die Beiträge zur Krankenversicherung entfallen bei versicherungspflich-
tigen Personen zu Zwei Dritteln auf diese, zu einem Drittel auf ihre Arbcitgeber.
Emtrittsgelder belasten nur die Versicherten.

tz 52. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge und Eintrittsgelder, welche
für die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeinde-Krankenversicherung oder zu
einer Orts-Krankenkasse zu entrichten sind, einzuzahlen. Die Beiträge sind an die
Gcmeinde-Krankenversicherung, sofern nicht durch Gemeindebeschluß andere Zahlungs-
termine festgesetzt sind, wöchentlich im voraus, an die Orts-Krankenkasse zu den
durch Statut feftgesetzten Zahlungsterminen einzuzahlen. Das EintrKtsgeld ist mit
dem crstcn fälligen Beitrag einzüzahlen. Die Beiträge sind so lange fort-
zuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldflng (tz 49) erfölgt ist,
und für den bctreffenden Zeitteil zurückzuerstatten, wenn die rechtzeitig abgemeldete
Person innerhalb dcr Zahlnngsperiodc aus der bisherigen Beschäftigung ausscheidet.

Wenn der Versichertc gleichzeitig in mchreren die Vcrsichernngspflicht begrün-
denden Arbeitsverhältnissen fteht, so haften die fämtlichen Arbeitgeber als Gesamt-
schuldner für die vollen Beiträge und Gintrittsgelder.

tz 53. Die Versicherten sind verpslichtet, die Eintrittsgcldcr nnd Beitrüge,
letztere nach Abzug dcs auf den Arbcitgebcr entsallenden Drittcls ktz 51), bei den
Itohnzahlnngen sich einbehalten zu lasscn. Die Arbeitgeber dürsen nnr auf diescm
Wege den auf dic Versichertcn cntfalleudcn Bctrag wicdcr einzichen. Die Abzüge
 
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