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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0511
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ß 3. Die ErLeilunb des Unterrichtd erfolgt in drei Jahreskursen. Jn jedem der-
selbcn werden wöchentlrch sechs obligatorische Stunden gegeben.

Der fakultative fremdsprachliche Unterricht umfaßt in jedemKurse zweiStunden
in der Woche.

§ 4. Die Schule wird durch einen vom Stadtrat ernanntenAufsichtsrat von neun
Mitaliedern geleitet. Von diesen sind zwci aus der Handelskammer, zwei aus dem
Vorstand des kaufmännischen Vereins und zwei aus der Kaufmannschast zu ernennen.
Außerdem ist der jcweilige Vorstand der kaufmännischen Fortbildungsschule Mitglied
des Anfsichtsrats. Der Stadtrat ernennt den Vorsttzenden und dessen Stellvertreter.

§ 5. Den Vorstand sowie die Lehrer der kaufmännischen Fortbildnngsschule er-
nennr nach Anhörnng des Aufsichtsrats der Stadtrat, welcher dazu jeweils noch die
Genehmigung des Großh. Gewerbeschulrats einholen wird.

ß 6. Die Stadtgemeinde ftellt die für die Schule nötigen Raume sowie deren
Heizüng, Beleuchtung und Bedienung, und deckt eine etwaige Unzulänglichkeit der
eigenen Mittel der Schule durch Aufnahme des entsprechenden Betrags in den städti-
schen Voranschlag. Nlle Ausgaben der Schule werden aus der Stadtkasse bestritten,
welcher auch die Schulgelder sowie etwaige Beiträge anderer Kassen und Stiftungcn,
insbesondere die Zuschüsse der Staatskasse, zufließen.

§ 7. Für jeden Schüler ist ein jährliches Schulgeld von 24 Mk. zu entrichten.
Dassclbe ist am Anfang eines jeden Trimesters zum Voraus und zwar durch den
Prinzipal zu bezahlen, welchem die etwaigeVerrechnung mit dem Schüler, bezw. dessen
Vertretung überlassen bleibt.

§ 8. Alle Schüler der kaufmännischen Fortbildungsschule haben die Schul-
ordnung sowie den Stunderrplan pünktlich zu beachten.

Schulordnung und Stundenplan werden vom Aufsichtsrat festgestellt, welcher
dazu noch die Genehmigung des Großh. Gewerbeschulrats einholt.

8 9. Die Prinzipale stnd verpflichtet, ihren Lehrlingen, bezw. Gehilfen die Zeit
zn gewähren, welche dieseiben nach dem für ihren Jahreskurs giltigen Stundenplan
für den Besuch der kaufmännischen Fortbrldungsschule nötig haven, sie ferner binnen
einer Woche nach dem Eintritt in daS Geschäfl dem Schnlvorstand anzumelden und
sie wahrend der Dauer derBeschäftigung zumSchulbesuche anzuhalten. Letzterwähnte
Verpflichtung liegt auch den Eltern und Vormündern von Lehrlingen und Gehilfcn,
welche zum Vesuche der kaufmännischen Fortbildungsschule verpflichtet sind, dann ob,
wenn solche, des Beschäftigungsverhältnisses nngeachtet, thatsächlich noch derFamilien-
gewalt nnterworfen, insbesondere dem Haushalte der Eltern angehörig sind.

ß 10. Zuwiderhandlungen gegen diescs Statut seitens der Prinzipale, Eltern
uno Vorulünder sowie seitens der Schülcr werden nach Maßgabe der bestehenden Ge-
setzesbestimmungen jZ 150Ziff.4 derGcwerbeordnung, tz 2 desGesetzes vomlö.August
1898) geahndet.

Z 11. Dieses OrtsstaLnt tritt mit dem 1. April 1900 in Wirksamkeit.

XIII. Bestimmmigen über den Wohnnngswechsel.

I. Nach dem Bürgerlichen Gesetz-Bttch sind, wenn das Mietverhältnis auf unbe-
stimmte Zeit eingegangen ist, g e s e tz l i ch e K ü n d i g u n g s t e r m i n e (Ziele) der
31. März, der 3(). Juni, der 30. Septcmber, der 31. Dezembcr.

Die Räumnng der Wohnung hat unmittelbar nach Ablanf dieser Tagc, also mit
Beginn des 1. April, 1. Juli, 1. Oktober oder des 2. Januar zu erfolgen. Fällt eines
der drei erstgenannten Ziele auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, so ist die Räu-
mung am darauf folgenden Werktag zn vollziehen.

Die Kündigung auf die gesetzlicheu Ziele muß spätestens ant dritten Werktage des
betreffenden Kalendcrvierteljähres erfolgen.

Soll der Wohnungswechsel auf deu 2. Ianuar ausgeschlosseli sein, so muß dies
küllftighin ausdrücklich bedungen werden.

Die gesetzlichen Kündigtuigstage gelten anch dann, wenn das Mietvcrhältnis im
Laufe eines Kalendervierteljahres eingegangcn wrirde, es sei denn, daß die Partcieu
eine anderweite Vereinbarnng getroffcn haben.

II. Jst bei einer auf nnbestimmte Zeit vermicteten Wohnung monatliche Zah-
lung des Mietzinses vereinbart, so ist die Kündigung nur anf den Schluß eines
Kalendermo nates zuläfsig. Sie hat spätestens am 15. des Monats zu crsolgen
 
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