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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0512
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479

Ist der Mietzms nach Wochen bemessen, so ist dle Kündigung nur für den Schluß
einer Kalenderwoche zulässig. Sie hat spätestens am ersten Werktage der Woche zu
erfolaen.

Jst der Mietzins nach Tagen bemessen, so ist die Kündigung an jcdem Tage für
den folgenden Tag zulässig.

III. Wurde das Mietverhältnis für eine bestimmte Zahl vou Monaten, Wochen
oder Tagen eingegangen, so endigt dassclbe, ohne daß eine besondere Küudigung nötig
fiele, mit dem Ablauf des vereiubarlen Zeitraums. Hierher gehören auch die an Stu-
dierende der hiesigen Hochschule auf Semester vermieteten Wohnuugen. Der Anfang
und das Ende des Semesters wird jeweils durch das akadem. Direktorium bestimmt.
Wird eine Wohnung auf mehrere Semester gemietet, so unEaßt das Mietverhältnis
im Zweifelfalle auch die zwischen den einzelnen Semestern liegende Ferienzeit.

IV. Auf Mietverhältnisse, welche vor dem Jnkrafttreten des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs, d. h. vor dcm 1. Januar 1900, eingegangen wurden, finden die neuen Bor-
schriften erst dann Anwendung, wenn nach dem Jnkrafttreten dcs Bürgerlichen Ge-
setzbucheS der Zeitpunkt herangekommen ist, aus welchen nach dem bisherigen Rechte
erstmals gekündigt werden konnte.

XIV. Berbra«chssteuer-Ord»u«g und Verbrauchssteuer-Tarif
für die Stadt Heidelbrrg.

Beschlossen vom Bürgerausschuß unterm 7. Dezember 1897. (Ortspolizeiliche Vor-
schrift vom 28. Dezember 1891, mit Aenderung durch ortspolizeiliche Vorschrift

vom 22. Juni 1893 (tz 30).)

Berbrauchsfteuerordnung.

a. Allgemeines.

8 1. Zu Gunsten der Stadtkasse wird in hiesiger Stadt eine Verbrauchssteuer
nach Maßgabe des angeschlossenen Tarifs, sowie nachstehender Bestimmungen erhoben.

§ 2. Der Verbrauchssteuerbezirk umfaßt die ganze städtische Gemarknng.

Dic Grenzen desselben sind an geeigneten Orten durch Pfähle kenntlich zu machen,
welche die Jnschrift „Verbrauchssteuer-Bezirk Heidelberg" und die Bezeichnung der
nächsten Erhebung-Zstelle Lragen.

§ 3. Die verbrauchssteuerpflichtigen Gegenstäude dürfen nur auf solchen Straßen
in die Stadt eingebracht werdeu, welche an Erhebungsstellen vorüberführen.

Die Erhebungsstellen, deren Zahl mindestens sünf betragen muß, werden durch
den Stadtrat bestimmt. Die Straßen, welche für die Beförderung verbrauchssteuer-
pflichtiger Gegenstände gesperrt sind, müssen durch Verbottafeln kenntlich gemacht
werden, welche die nächste Erhebungsstclle angeben.

So lange keine Erhebungsstelle in der Nähe des Klingenthors errichtct ist, ist
es zwar gcstattet, die vou den Bergen südlich der Stadt herunterkommendeu steuerpflich-
tigen Gegenstände durch den Kliugenteich nach der Stadt einzuführeu; dieselben müssen
aber sofort bei der Stadtkasse vorgezeigt und versteuert werden.

An sämtlichen Erhebungsstellen sind die Verbrauchssteuer-Ordnnng und dcr Ver-
brauchsfteuer-Tarif anzuschlagen.

8 4. Die Zahluug der VerbrauchSsteuer liegt demjenigen ob, welcher einm der-
selben unterworfenen Gegenstand thatsächlich in deu Verbräuchssteuerbczirk einbringt.
Danebeu haftet auch der Auftraggeber des Einbringers und der Empfanger. Hinsicht-
lich der Post- und Expreßgutsendungen, sowie jcner Sendungen, welche an Personen
außerhalb einer Erhebungsstelle gerichtet siud, haftet nur der Empfänger.

8 5. Von der Verbrauchssteuer sind befreit:
l. Weiu, Obstwein, totes Wild, totes Geflügel aller Art, sowie Seckrebse, so-
fern diese Gegenstände aus dern Auslande eingegangen sind und die zollamt-
liche Behaudlung bereits bestaudeu haben oder derselben noch unterliegen.
 
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