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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0516
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483

8 26. Der Stadtrat kann zu Gunsten solcher Geschaftslente, welche reaelmäßia
Mehl beziehen, auf deren Ansuchen in widerruflicher Weise die Anordnung treffen, daß
von der sofortigen Zahlunb der Mehlverbranchssteuer Umgang genommen und diese
periodisch durch einen städtischen Bediensteten beim Empfänger erhoben wird.

8 27. Bei der Berechnung der Verbrauchssteuer von Mehl wird angenommen,
daß die Säcke 2 pCt. des Bruttogewichts ausmachen.

8 28. Wird versteuertes Mehl zu Brot verarbeitet, und letzteres handelsmäßig
ausgeführt, so erfolgt die Rückvergütung der Verbrauchssteuer mit 45 Pfennig pro 50
Kilo Brot.

8 29. Die Versteuerung des in dem Steuerbezirk gemahlenen und daselbst zum
Verbrauch kommenden Mehls findet nach besonderer Uebereinkunft mit dem Mühlen-
besitzer statt. Das Gebiet der Mühle ist als außerhalb des städtischen Verbrauchssteuer-
bezirks liegend anzusehen.

Schlachtvieh.

8 30. Dre Verbrauchssteuer von Schlachtvieh ist im Augenblick der Schlachtung
fällig. Sie wird auf Grund des vor der Schlachtung an der Schlachthauskasse zu
lösenden Schlachterlaubnisscheines gleichzeitig mit den sonstigen staatlichen und stadti-
schen Gefällen erhoben.

8 31. Bon der Verbrauchssteuer befreit sind:

1. Schlachtvieh, das wegen einer äußerlich erkennbaren Beschädigmist oder wegen
Erkrankuna geschlachtet werden muß, sofern der Eigentümer kein Metzger rst.

2. Schlachtvieh, das auf Anordnung der Polizeibehörde geschlachtet, oder dessen
Fleisch bei oder alsbald nach der Schlachtung von der Polizeibehörde für ungenießbar
erkmrnt wird.

Die bereits bezahlte Verbrauchssteuer von solchem Schlachtvieh wird zurück-
erstattet.

8 32. Als Rindvieh erster Schwere gilt jedes Stück im Schlachtgewicht von
250 LZ und mehr, ausschließlich der Kühe und Farren; als Rindvieh zweiter Schwere
jedes Stück von 200 bis 250KZ einschließlich der schwereren Kühe und Farren; als
Rindvieh dritter Schwere jedes Stück von weniger als 200 mit Ausnahme der
Kälber.

Den Kühen werden die Kalbinnen, d. h. die zum ersten Male trächtigen Rinder
gleich gerechnet. Als Ferkel gilt jedes Schwein unter 8 Kilo.

Kopf, Füße, Eingeweide, Unschlitt und Haut bleiben bei der Bestimmung des
Schlachtgewichts außer Betracht; hinsichtlich der übrigen Tiergattungen findet ein
solcher Abzug nicht statt.

8 33. Wenninfolge von Meinunasverschiedenheiten zwischen dem Steuerpftichtigen
nnd dem Aufsichtspersonal über das Gewicht eines Tieres dessen Abwägung erforderlich
wird und zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausfällt, so hat dieser eine Waggebühr
zu bezahlen, welche der Stadtrat im voraus festsetzt. Diese Waggebühr darf nicht
über 40 Pfennig betragen.

e. Fleisch.

8 34. Die bei handelsmäßiger Ausfuhr von Fleischwarcn aller Art zu leistende
Rückvergütung der Verbrauchssteuer beträgt 1 Pfg. pro Kilogramm, gleichgiltig, ob die
Steuer bei der Einfuhr von lebendem Vieh oder von Fleisch bezahlt worden ill.

6. Strafen.

8 35. Wer die Eutrichtung von Verbrauchssteuern nuterläßt, verfällt — abge-
sehen von der Pflicht der Nachzahluug der Abgabe — in eiuc Geldstrafe, welche dem
vierfachen und im Wiederholungsfalle dem achtfachen Betrage der geschuldeten Abgabe
gleichkommt.

Weift der Angezeigte nach, daß die Entrichtung der Abgabe nur ans Versehcu
unterblieb, so kann auf eine geringere Ordnungsstrafe bis Zu höchstens zehn Mark
erkannt oder je nach Umständen die Ordnungsstrafe gäuzlich erlassen werden.

Wer den zur Ueberwachuug uud Sicherung der Abgabc-Entrichtuug erlassenen
Vorschriften zuwiderhandelt, wird vou einer Geldstrase bis zu 10 Mark getroffen.

Auch der Versuch, die Beihilfe und die Begünstiguug sind strasbar.

Die absichtliche oder fahrlässige Vorenthaltung der auf Wein und hier gebrautem
Bier beruhenden Verbrauchssteuern wird auf gleiche Weffe, wie die Vorenthaltung
der betreffenden Staatssteucrn verfolgt und abgewandelt.
 
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