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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0518
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485

Gegenstand

Maßstab
der Besteuerung

Verbrauchs-

stcuersätze

I H

IV. Wildpret.

1. Hasen.

vom Stück


20

2. Hirsche und Alttiere.



2

50

3. Rehe und Gemsen.



1

50

4. Dammwild.


2



5. Wildschweine.

L-

2

' —

V. Fleisch.

1. Frisches Fleisch von Schlachtvieh aller
Art.

von 1 Kilo


2

2. Gesalzenes, gedörrtes und geräuchertcs
Fleisch, sowie Fleischkonserven und
Wurstwaren aller Art ....

von 1 Kilo


6

3. Fleisch von zerlegtem Geflügel .

von 1 Kilo



6

4. „ „ „ Wildpret .

von 1 Kilo



10

VI. Geflügel.

1. Gänse, Schneegänse .....

vom Stück


20

2. Enten.

desgl.



15

3. Gewöhnliche Hahnen, Hühner und
Hähnchen.

55

-

10

4. Poularden und Kapaunen .

55

—.

20

5. Welsche Hahnen.

55



60

6. Auerhahnen und Birkhühner




60

7. Wilde Enten aller Art ....




20

8. Fasanen.




60

9. Feldhühner, Haselhühner, Schnepfen
und Schneehühner.



20

10. Bekasinen und Wachteln, sowie sonstiges
jagdbares Geflügel ....

55



5

VII. Frische Fische, Seekrebse.

1. Salm, Forellen.

von 1 Kilo


60

2. Steinbutten (Turbots), Seezungen,
Soles, Fluß- u. Seekrebse, Laichlachse

desgl.


20

3. Sonstige frische Seefische, mit Aus-
nahme der Schellfische ....

55



5

XV. Leichen- nnd Frirdhof-Ordnnng.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Dezember 1899.

I. Auffichtsbehörde, Personal, allgemeine Bestimwungen.

8 1. Die Ueberwachung des Vollzugs der Leichen- und Friedbof-Ordnung ift
der durch Ortsstatut eingesetztm Friedhof-Kommission übertragen. Dieselbe hat, mit
Ausnahme der Leichenschau, alles zu einer geregelten, würdigen Bestattung sowie zur
etwajgen Ueberführung der Leichen nach auswarts Erforderliche auzuordnen.

8 2. Auf Antrag der Fnedhof-Kommission werden vom Stadtrat angestellt
und vom Bezirksamt verpflichtet:

1) Der Leichenordner. 4) Der Leichenhalleaufseher.

Ä Die Leichenwärter und -wärterinnen. 5) Der Friedhofaufseher.

3) Die Leichenträger. 6) Der Totengräber.

Die Leichenschauer sind vom Bczirksamt angeftellt und auf die Dienftweisuug.
für Leichenschauer verpflichtet.
 
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