485
Gegenstand
Maßstab
der Besteuerung
Verbrauchs-
stcuersätze
I H
IV. Wildpret.
1. Hasen.
vom Stück
20
2. Hirsche und Alttiere.
„
2
50
3. Rehe und Gemsen.
„
1
50
4. Dammwild.
2
—
5. Wildschweine.
L-
2
' —
V. Fleisch.
1. Frisches Fleisch von Schlachtvieh aller
Art.
von 1 Kilo
2
2. Gesalzenes, gedörrtes und geräuchertcs
Fleisch, sowie Fleischkonserven und
Wurstwaren aller Art ....
von 1 Kilo
6
3. Fleisch von zerlegtem Geflügel .
von 1 Kilo
—
6
4. „ „ „ Wildpret .
von 1 Kilo
—
10
VI. Geflügel.
1. Gänse, Schneegänse .....
vom Stück
20
2. Enten.
desgl.
—
15
3. Gewöhnliche Hahnen, Hühner und
Hähnchen.
55
-
10
4. Poularden und Kapaunen .
55
—.
20
5. Welsche Hahnen.
55
—
60
6. Auerhahnen und Birkhühner
—
60
7. Wilde Enten aller Art ....
—
20
8. Fasanen.
—
60
9. Feldhühner, Haselhühner, Schnepfen
und Schneehühner.
20
10. Bekasinen und Wachteln, sowie sonstiges
jagdbares Geflügel ....
55
—
5
VII. Frische Fische, Seekrebse.
1. Salm, Forellen.
von 1 Kilo
60
2. Steinbutten (Turbots), Seezungen,
Soles, Fluß- u. Seekrebse, Laichlachse
desgl.
20
3. Sonstige frische Seefische, mit Aus-
nahme der Schellfische ....
55
—
5
XV. Leichen- nnd Frirdhof-Ordnnng.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Dezember 1899.
I. Auffichtsbehörde, Personal, allgemeine Bestimwungen.
8 1. Die Ueberwachung des Vollzugs der Leichen- und Friedbof-Ordnung ift
der durch Ortsstatut eingesetztm Friedhof-Kommission übertragen. Dieselbe hat, mit
Ausnahme der Leichenschau, alles zu einer geregelten, würdigen Bestattung sowie zur
etwajgen Ueberführung der Leichen nach auswarts Erforderliche auzuordnen.
8 2. Auf Antrag der Fnedhof-Kommission werden vom Stadtrat angestellt
und vom Bezirksamt verpflichtet:
1) Der Leichenordner. 4) Der Leichenhalleaufseher.
Ä Die Leichenwärter und -wärterinnen. 5) Der Friedhofaufseher.
3) Die Leichenträger. 6) Der Totengräber.
Die Leichenschauer sind vom Bczirksamt angeftellt und auf die Dienftweisuug.
für Leichenschauer verpflichtet.
Gegenstand
Maßstab
der Besteuerung
Verbrauchs-
stcuersätze
I H
IV. Wildpret.
1. Hasen.
vom Stück
20
2. Hirsche und Alttiere.
„
2
50
3. Rehe und Gemsen.
„
1
50
4. Dammwild.
2
—
5. Wildschweine.
L-
2
' —
V. Fleisch.
1. Frisches Fleisch von Schlachtvieh aller
Art.
von 1 Kilo
2
2. Gesalzenes, gedörrtes und geräuchertcs
Fleisch, sowie Fleischkonserven und
Wurstwaren aller Art ....
von 1 Kilo
6
3. Fleisch von zerlegtem Geflügel .
von 1 Kilo
—
6
4. „ „ „ Wildpret .
von 1 Kilo
—
10
VI. Geflügel.
1. Gänse, Schneegänse .....
vom Stück
20
2. Enten.
desgl.
—
15
3. Gewöhnliche Hahnen, Hühner und
Hähnchen.
55
-
10
4. Poularden und Kapaunen .
55
—.
20
5. Welsche Hahnen.
55
—
60
6. Auerhahnen und Birkhühner
—
60
7. Wilde Enten aller Art ....
—
20
8. Fasanen.
—
60
9. Feldhühner, Haselhühner, Schnepfen
und Schneehühner.
20
10. Bekasinen und Wachteln, sowie sonstiges
jagdbares Geflügel ....
55
—
5
VII. Frische Fische, Seekrebse.
1. Salm, Forellen.
von 1 Kilo
60
2. Steinbutten (Turbots), Seezungen,
Soles, Fluß- u. Seekrebse, Laichlachse
desgl.
20
3. Sonstige frische Seefische, mit Aus-
nahme der Schellfische ....
55
—
5
XV. Leichen- nnd Frirdhof-Ordnnng.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Dezember 1899.
I. Auffichtsbehörde, Personal, allgemeine Bestimwungen.
8 1. Die Ueberwachung des Vollzugs der Leichen- und Friedbof-Ordnung ift
der durch Ortsstatut eingesetztm Friedhof-Kommission übertragen. Dieselbe hat, mit
Ausnahme der Leichenschau, alles zu einer geregelten, würdigen Bestattung sowie zur
etwajgen Ueberführung der Leichen nach auswarts Erforderliche auzuordnen.
8 2. Auf Antrag der Fnedhof-Kommission werden vom Stadtrat angestellt
und vom Bezirksamt verpflichtet:
1) Der Leichenordner. 4) Der Leichenhalleaufseher.
Ä Die Leichenwärter und -wärterinnen. 5) Der Friedhofaufseher.
3) Die Leichenträger. 6) Der Totengräber.
Die Leichenschauer sind vom Bczirksamt angeftellt und auf die Dienftweisuug.
für Leichenschauer verpflichtet.