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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0524
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8 36. Gräber von Erwachsenen dürfen nicht vor Abfluß von 26 Jahren, Gräber
von Kindern nicht vor Abfluß von 15 Jahren geöffnet werden. Behufs Uebertragung
einer Leiche in ein Familiengrab oder nach auswärts kann auf Antrag der Friedhof-
Kommiffion unter Begutachtung des Bezirksarztes vom Bezirksamt eine Ausnahme
gestattet werden.

Ein Familientzrab darf auch vor der Umgrabungsfrist zur Aufnahme der Leiche
eines Kindes von mcht über 1 Jahr geöffnet werden.

IV. Feuerbestattungs-OLdnung.

8 37. Zur Vornakme der Feuerbestattung Verstorbener ist ausschließlich die
auf dem städtischen Frieohofe errichtete Feuerbestattungsanstalt besrimmt.

Z 38. Die Feuerbestattung einer Leiche darf unbeschadet der auf die erste Besichti-
gung der Leiche durch den Leichenschauer nnd den Leichentransport bezüglichen Vor-
schriften nur mit fchriftlicher Genehmigung des Bezirksamts als Ortspölizeibehörde
erfolgen.

Zu dem Genehmigungsgesuch, das beim Vorsitzenden der Friedhof-Kommission
einzureichen bezw. mündlich anzubringen ist, sind solgende Belege ersorderlich-

1. eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Beurkundung, daß der Ein-
trag in das standesamtliche Sterberegister G 56 ff. des Reichsgesetzes vom 6. Februar
1875) erfolgt ist (für außerhalb des deutschen Reichs Verstorbene ein amtlich be-
glaubigter Sterbeschein),

2 a) eine behördlich beglaubigte, von einem approbierteu Arzte angefertigte
Krankengeschichte des betreffenden Falles,

b) ein Zeugnis des staatlichen Sanitätsbeamten des Sterbeortes bez. des Groß-
herzoglichen Bezirksarztes zu Hcidelberg darüber, daß nach dem Ergebnisse der von
ihm vorgenommenen Besichtigung der Leiche jeder Verdacht des Vorliegens einer
gewaltsamen Todesursache ausgeschlossen ist und,

e) wenn eine Sektion der Leiche vorgenommen wurde, überdies ein in gleicher
Weise angefertigter und beglaubigter Leschenbefund.

Jn sämtlichen Schriststücken (a, b und o) fft die Todesursache möglichst deut-
lich anzugeben.

3. Eine behördlich beglaubigte Urkunde, welche den Nachweis enthält, daß ent-
weder:

a) der Verstorbene selbst seine Fenerbestattung zweifellos gewollt hat oder

b) beim Tode Willensunfähiger oder von Personen unter acht-
zehn Jahren, daß die Bestattungspflichtigen die Einäschcrung verlangcn.

Jn den unter Ziffer 3 b genannten Fällen darf indessen die Verbrennungs-
erlaubuis nur dann erteilt werden, wenn aus Grund vorheriger Leichenöffnung
durch einen Staatsarzt ein Zeugnis dieses letzteren beigebracht wird, es sei jeder
Verdacht eines gewaltsamen Todes ausgeschlossen.

4. Bei auswärts Verstorbenen außerdem eine Beurkuuduug darüber, daß
der für den Sterbeort zuständigen Polizeibehörde die beabsichtigte Fenerbestattung
der Leiche angezeigt wurde.

ß 39. Die Friedhof-Kommission teilt das Gesuch mit sämtlichcn Belegen uuter
Beifügung ihrer eigenen Aeußerung dem Bezirksamt mit, welches erforderlichen-
falls vor Abgabe seiner Entsckfließung den Großh. Bezirksarzt darüber zu hören
hat, ob inhaltlich der Belege die Todesursache als eine natnrliche vollkommen klar-
gestellt ist.

Bestehen nach dem Gutachten des Großh. Bezirksarztes Zweifel hierübcr, so
kann das Bezirksamt den Angehörigen deS Verstorbenen auheimgcben, zur Hcbung
der Zweifel dic Leichenöffnung durch dcn beamteten Arzt vornehmcn zn lasscn und
den Befuud vorzulegen.

Werden durch das Ergebnis der Scktion nach Ansicht des Großh. Bezirksarztes
hier die Zweifel über die Äodesursache nicht vollständig bescitigt, so ist die Erlaabnis
zur Vornahme der Feuerbestattung vom Bezirksamt zn versagcn.

§ 40. Sind Anhaltspunkte dasür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen
Todes gestorben sei, so darf, im Falle dcr Sterbeort im Großhcrzogtum Badeir liegt,
die Genehmigung des Bezirksamts zur Fellcrbestattung nur ersolgen, wenn der
Staatsanwalr oder Amtsrrchter neben der Genehmigung zur Becrdigung (8 2 der Vcr-
ordnung vom 11. September 1879, daS Verfahren bei gewaltsamen Todesfällen betr.)
die schriftliche Erlaubnis ziir Feuerbeffattung erteilt hat.
 
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