Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0525
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
492

Liegt der Sterbeort außerhalb des Großherzogtmns Baden, so darf die Ge-
nehmigung des Bezirksamtes zurFeuerbeftattung nur auf Grund einer Bescheinigung
der mit der Aufklärung des Todesfalles befaßt gewesencn auswärtigen Behörde
erfolgen, daß der Feuerbestattung ein Hindernis nicht im Wege steht.

Z 41. Wird die Genehmigung erteilt, so stellt das Bezirksamt den nachsuchenden
Angehörigen eineu schriftlichen Genehmigungsbescheid zu und setzt hiervon den Groß-
herzoglichen Bezirksarzt und die Friedhof-Kommission in Kenntnis.

Z 42. Leichen von auswärts verstorbenen Personen, welche hier zur Verbrennung
kommen sollen, dürfen erst dann hierher gebracht werden, wenn die nach § 2 ff.
dieser Vorschrift erforderliche bezirksamtliche Genehmigung zur Feuerbestattung er-
teilt ist.

Solche Leichen sind unmittelbar nach der Ankunft in die Feuerbestattungsanstalt,
oder, wenn deren Einäscherung ausnahmsweise nicht sofort erfolgen kann, zunächst
in die Leichenhalle zu verbringen, und hat deren Verbrennung, wenn möglich, noch
am gleichen, fpätestens aber am folgenden Tage stattzufinden.

H 43. Die Einsegnungsseierlichkeiten für hier Verstorbene finden in der Regel
in der Leichenhalle statt, worauf die Leiche im Zuge nach der Feuerbestattungsanstalt
verbracht wird.

Auf Wunsch der Hinterbliebenen können die Feierlichkeiten auch in der Feuer-
bestattungsanstalt, wohin in diesem Falle die Leiche vorher zu verbringen ist, ab-
gehalten werden.

§ 44. Hinsichtlich der Feuerbestattung selbst wird Folgendes bestimmt:

at Die Größe des Sarges, welcher nicht mit metallenen Zierraten Versehen sein
soll, oarf folgende Dimenswnen nicht überschreiten: Länge 2,25 w, Breite 0,75 w,
Höhe 0,68 m.

d) Nach Ankunft der Leiche in der Feuerbeftattungsanstalt wird der Sarg auf
den dort befindlichen Sarkophag gestellt und mit diesem nach Beendigung der Einseg-
nungsfeierlichkeiten in den unteren Raum der Feuerbeftattungsanstalt durch hydrau-
lische Vorrichtung versenkt, während sich gleichzeitig die Einsenkungsöffnung geräusch-
los wieder schließt; im unteren Raum wird der Sarg von dem Personal auf den
eisernen Verbrennungswagen verbracht nnd sodann mittels Schienen in den Ver-
brennungsraum geschoben, worauf unmittelbar der eigentliche Verbrennungsakt
beginnt.

e) Der Verbrennungsakt muß so geleitet werden, daß während des ganzen Vor-
gangs weder gefärbtsr Rauch dem Kamin entfteigt, noch irgend welcher Geruch wahr-
nehmbar wird.

§ 45. Während des Feuerbestattungsvorgangs dürfen sich außer den mit der Aus-
führung und Ueberwachung beaustragten Personen nur die erwachsenen Angehö-
rigen des Verstorbenen im Vorraum des Verbrennungsofens aufhalten.

Die Beobachtung des Verbrennungsaktes selbst ist in der Regel nur dem oben
genannten Dienstperfonal und für diejeuigen Fälle, in welchen die fragliche Beobach-
tung durch einen Sanitätsbeamten aus Lesonderem Anlaß dringend geboten ist, dem
Großh. Bezirksarzt gestattet.

Ausnahmsweise kann die Erlaubnis hierzu von der Friedhof-Kommission auch
den nächften Leidtragenden, sowie mit Zustimmung der letzteren solchen Personen er-
teilt werden, welche an der Beobachtung ein wissenschaftliches oder technisches Jnter-
esse haben.

8 46. Die Aschenreste, welche den Hinterbliebenen nach ihrem Wunsch entweder
in geschlossenen Holzkistchen oder Gefäßen von gebranntem Thon oder in zugelöteten
Blechbüchsen übergeben wcrden, können entweder auf dem Friedhof beerdigt oder
ebendaselbst oberirdisch aufbcwahrt oder auch von den Hinterbliebenen in eigene Ver-
wahrung genommen werden.

Maßgebend lst in dieser Hinsicht in erster Linie der Wunsch oder die Anordnung
des Verstorbenen, in Ermangelung solcher der Wunsch derjenigen Personen, welche
für die Bestattung sorgen.

Sämtliche Ärten von Behältern im Sinne des Absatzes 1 dieses Paragraphen
werden in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit von der Friedhof-Kommission stets vor-
rälig gehalten.

8 47. Im Einzelnen gelten hinsichtlich der Vcrwahrung der Aschenreste solgende
Bestimmungen:
 
Annotationen