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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0527
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494

5) Allen Personen, welche nicht zur Trauerversammlung gehoren, namentlich
aber Frauen odcr Dienstmädchen mit Kindern, ist der Aufenthalt m der Einsegnungs-
halle und deren Umgebung sowie in der Nähe des Grabes oder der Feuerbestattungs-
anstalt während der Trauerfeierlichkeiten untersagt.

6) Es ist verboten, Hunde auf den Friedhof mitzubringen oder auf dem Friedhof
zu rauchen; ebenso ist untersagt, in den Anlagen oder auf fremden Gräbern Blumen
und Pslanzen zu pflücken oder die Gräber und deren Pflanzen zu beschädigen.

7) Die Vornahme gärtnerischer Arbeiten auf dem Friedhof ist im Sommer nur
von morgens 6 Uhr bis abends zum Schluß des Friedhofs gestattet. An den Sonn-
und gesetzlichen Feiertagen darf im Friedhof nicht gearbcitet werden.

Wer gewerbsmäßig Gärtnerarbeiten auf dem Friedhofe vornehmen will, bedarf
hierzu einer besonderen Zulassung feitens der Friedhof-Kommission.

8) Die Brunnenhahnen sind sofort nach dem Gebrauch wieder sorgfältig zu
schließen.

9) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich den Anordnungen des Friedhofauf-
sehers zu fügen.

8 52. Uebertretungen dieser Leichen- und Friedhof-Ordnung werden nach § 96
Z. 2 des P.-SLr.-G.-V. mit Geldstrafen bis zu 50 Mark gcahndet.

8 63. Die frühere Leichen- und Friedhof-Ordnung vom 15. November 1889
nebst der Feuerbestattungsordnung vom 22. Dezember 1891 wird aufgehoben.

Die gegenwärtige Leichen- und Friedhof-Ordnung tritt am 1. Januar 1900
in Kraft.

Tax - Ordnung zu O.-Ziff. 21 und 22,

genehmigt durch den Beschluß des Bürgerausschusses vom 25. Januar 1892.

Beerdigungs-Taxen.


I. Klasse

II. Klasse

III. Klasse

IV. Klasse

V. Klasse

Für Erwachsene über 15






Jahren.

120

80

50

25

16

Für Kinder von 6—15 I. .

80

60

35

20

12

1—6 „ .

60

40

20

12

5

„ „ unter 1 Jahr .

40

30

15

8

5

Gegen die Bezahlung dieser Taxen an die Friedhofkasse werden folgende Gegen-
leistungen übernommen:

Jn allen Klassen:

1. Die Geschäfte des Leichenordners nach seiner Dienstweisung; in I. Klasse sind
dabei 50, in II. Klasse 30 Ansagen inbegriffen;

2. die Dienstleistungen sämtlicher übrigen Bediensteten nach den betreffenden
Dienstweisungen;

3. der Sarg der gewählten Klasse samt Verbringen desselben in das Sterbehaus;

4. das Leichcntuch iiber den Sarg;

5. die Uebersührung der Leiche in das Leichenhaus und die Anfbewahrung und
Bewachung daselbst;

6. Ein Trauerwagen.

Wird nach tz 11 der Leichen- und Friedhof-Ordnung cine Kinderleiche von dem
Leichenwärter bezw. von der Leichenwärterin in das Leichenhans getragen, so fallen
die Kosten für den Trauerwagen in III. Klasse mit 4 «X, in IV. Klassc mit 3 in
V. Klasse mit 2 cF weg; es treten an deren Stelle die für diese Dienstleistung festge-
setzten Gebühren.

7. Die Beerdigung.

Den Bediensteten ist strcngstens untersagt, Trinkgelder in irgend einer Form zu
verlangen.

Die Gebühr der Leichenschan mit 2 ist in obiger Taxe nicht inbegriffen.

L. Uebliche Gebühren für die Bcgleitung durch Geistliche.

(Unterliegt nicht der Gcnehmigung der stadtischen Behördcn.)
 
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