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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0531
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498

a. in erster und zweiter Reihe ein Grab . .50-^

jedes weitere Grab.40 „

b. in den übrigen Ncihen ein Grab . . - 40 „

jedes weitere Grab.30 „

Jm Uebrigen gelten für die Aschengräber die Bestimnmngen a bis b.

1. Jn je eine Familiengrabstätte b dürfen innerhalb der 40 Jahre unter den in
ä benannten Bedingungen 4 Aschenreste beigesetzt werden, in eine Familiengrabstätte
a deren 10.

Jn je einem schon belegten Familiengrab a dürfen in demselben Zeitraum noch
8 Aschenreste beigesetzt werden, die Benützung zu einer zweiten Erdbestattung wird
dadurch nicht aufgehoben.

Auch für die Aschengräber in Familiengrabstätten gilt die Dauer der Umgra-
bungsperiode von 15 Jahren.

2. Benützung des Friedhofes:

a. Zur Beerdignng Auswärtiger (siehe 8 23 Abs. 3 der Leichen- und
Friedhof-Ordnung)

für Erwachsene . . . . 50-^5

für Kinder unter 15 Jahren . 25 „

b. zur Beisetzung von Aschenresten Auswärtiger

für je eine Asche . . . . 25-^.

Bei der Beisetzung der Asche eines answärtigen Zeichners von Anteilscheinen oder
dessen Frau oder Kinder in einer Urnennische der Feuerbestattungshalle wird dieser
Betrag nicht erhoben.

3. Erlaubnis zum Aufstellen von Grabdenkmalen auf den allgeiueinen Leichen-
feldern.

a. für Denkmale von Metall bis zu 200 KZ 1 ^

über200KZ 20 „

b. für Denkmale von Stein bis zu 0,15 ebm 1 „

über 0,15 ebra 20 „

Außerdem hat der Bildhauer zu entrichten für jedes Denkmal von Stein oder
Metall

a. Mf den allgemeinen Leichenfeldern für Kinder . 1

b. „ „ „ „ für Erwachsene 2 „

e. auf Familiengräbern.3 „

4 Das Setzen von Holzkreuzen auf den allgemeinen Leichenfeldern 50

5. Ausgraben von Fundamenten, sowohl für Grabsteine als für Einfassungen oder
Gruften, einschließlich der Entfernung der Erde wird mit 4 ^ für den Kubikmeter
bcrechnet.

6. Das Entfernen der bei dem Ausheben eines Grabes in einem Familiengrab

sich ergebenden Erde . . ..1 ^ 50 ^

7. Jedes Ausgraben einer Leiche.40 „

8. Die Wiederbeerdigung in einer Familiengrabstätte. . . .20 „

Finden diese Arbeiten 10 Jahre nach der Beerdigung statt, fo ermäßigen sich diese

Taxen auf die Hälfte.

9. Die Beisetzung der Asche eines auswärts Verstorbeuen in einer Familiengrab-
stätte 5

10. Für alle außergewöhnlichen Leistungen, für welche in dieser Taxordnung eine
Gebühr uicht ausgeführt ist, wird besondere Nechnung ausgestellt, welche vor ihrer
Anforderung von der Friedhofs-Kommission geprüft uud dem Stadtrat zur Geneh-
miguug vorgelegt wird.

bl Beiträge zur Amortisation der Baukosten der Feuer-
bestattungsa n fta lt.

Die folgeuden Beträge fließen nicht in die Fricdhofkasse, souderu iu den Amorti-
sntiünsfond, aus welchem alljährlich nach Maßgabe der ans diescn Eiuuahmen zur
Verfüguug steheuden iDUmme die entsprecheude Anzahl der durch das Loos zn bestim-
meuden Anteilscheine zurückbezahlt wird. Nach volleudeter Au ortifatiou fällt die Er-
hebung dieser Beiträge weg.

1. Für je eine Feuer'bestattuug

20 , L
 
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