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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0532
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499

Der Stadtrat kann bei Minderbemittelten auf begriindetes Ansuchen von Er-
hebung dieser Beiträge Umgang nehmen.

2. Für das Venützungsrecht einer Urnennische für 20 Jahre . . . 40 ^

Jn einer Nische können zwei Aschenreste beigesetzt werden.

An Zeichner von Anteilscheinen oder deren Frauen oder Kinder werden die-
selben, der Zahl der geyommenen Anteilscheine entsprechend, so lange unbesetzte Nischen
vorhanden sind, unentgeltlich abgegeben.

3. Für eine Marmortasel mit Schrauben 15

r'. Besondere Bestimmungen bezüglich der Feuerbestattuug

Auswärtiger.

1. Von Auswärtigen, welche hier eine Leiche durch Feuer bestatten lassen wollen,
ist ein Kostenvorschuß zu leisten, der, wenn eine Leichenseierlichkeit verlangt wird,
110 und, wenn eine solche nicht gewünscht wird, 100 ^ beträgt und an den Leichen-
ordner einzusenden ist. Die Abrechnung findet alsbald nach Ankunst der Leiche in der
Anstalt durch den Leichenordner mit dem Leichenbegleiter statt.

2. Wird von Auswärtigen die Zustellung des Genehmigungsbescheides auf tele-
graphischem Wege gewünscht, so sind dem Gesuch 1 ^ 20 ^ für das Telegramm bei-
zufügen.

3. Die Zeit der Ankunft der Leiche hier ist dcm Leichenordner (Telegramm-
Adresse: Leichenordner Heidelberg) durch Einschreibebrief oder telegraphisch so recht-
zeitig anzumelden, daß die nötigen Anordnungen zur sofortigen Empfangnahme der
Leiche noch getroffen werden können.

4. Soll aus Orten der näheren oder serneren Umgebung der Transport der
Leiche im Leichenwagen geschehen, so wird dieselbe auf Verlangen durch den hiesigen
Leichenwagen abgeholt und ist die zur Abholung im Leichenhause bestimmte Stunde
und die Wohnung, sowie die Zeit des Eintreffens des Wagens im Weichbild der Stadt
dem hiesigen Leichenordner rechtzeitig mitzuteilen.

5. Uebersärge werden nicht zurückgeliesert, sondern bleiben auf dem Friedhofe.

XVI. Gebühren-Taris

für das Vorzeigen der Sehenswürdigkeiten des Heidelberger Schlosses.

F-ür die Vorzeigung des Jnnern der Schloßruine einschl. des großen Fasses:

Für eine Person, die allein geführt wird.1 Mk. — Psg.

Für zwei oder drei Pcrsonen, die gleichzeitig geführt werden,

zusammen.1 „ 50 „

Für vier oder mehr Personen, die gleichzeitig gesührt werden,

für jede Person.— „ 50 „

L. Für die Vorzeigung dcs großen Fasses allein:

Für eine Person, der dasselbe allein vorgczeigt wird . . . — Mk. 20Pfg.

Für zwei uno drei Personen, denen dasselbe gleichzeitig vorge-

zeigt wird, zusammen.— „ 30 „

Für vier und urehr Personen, dcnen dasselbe gleichzeitig gezeigt

wird, für jede Pcrson . — 10 „

Dabei werden nur solche Personen, welche über zehn Jahre alt sind, in Berechnnng
gezogen.

x vn. Städtische Kuust- «ud Altertülner-Iammlnng

im Friedrichsbau des Schlosses (z. Z. vorübergehend im Otto-.Heinrichsbau).

Eintrittskarten an der Kasse iin Schloßhof.

a. Einzelkarte ..0Z0 Btk.

b. Gesellschaften (Vereine) von mehr als 10 Personen, je 2 Teilnehmer aus

eine Karte
 
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