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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0533
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500

e. Schulen uud ErAiehilugdaustalten, je 4 Teilnehmer auf eiue Karte.

Jst bei d uud e die Zahl der Besucher nicht durch 2 bezw. 4

ohue Rest tcilbar, so habeu die Uebrigbleibendeu gleichfalld ciue

Karte zu loseu.

U. Abounelucutskarteu Ulit 20 Abschuitteu . ..2,00 Mk.

Die Sammluug ist täglich geöffnet uud zlvar vom 1. November bis 1. März
von morgens 10 Ühr ab: iu deu iibrigeu Mouateil vou morgeus 8 Uhr ab, bis
zu einbrechender Dämmerung, jcdoch spätestens bis 7 Uhr Abends.

XVlll. Die Beranlagung zn den direkten Steuern.

Das sogen. Ab-nnd Zuschreiben der Grund-, Häuser-, Gewerb-, Ein-
kommen- uud Kapitalreutensteuer findet alljährlich in der Regel in den
Monaten April und Mai statt. Besondere Bekanntmachung ersolgt jeweils in den
Lokalblättern. Die Steuererklärungen siud abzugeben beim Grosth. Steuer ko m-
missär für den Stadtbezirk Heidelberg, wo auch die Formulare zu den
Steuererklärungeu uebstAnleitung zu deren Aufstellung abgegeben werden. Bis zum
Ablauf der für das Ab- und Zuschreiben bestimmten Frist siud die in deu einzelueu
Steuergesetzeu vorgeschriebenen Steuererklärungeu und Anzeigen, sowie die Gesuche
um ^teuerbefreiuug, Steuermiuderung uud Steuerrückersatz eiuzureicheu.

DerSteuerkommissär iit jedoch berechtigt auch außerhalb des Ab-und Zuschreibens
die Veranlagung von Personen, die nach den betr. Gesetzen in der Gemeinde erst-
mals gewerb- und einkommensteuerpflichtig geworden sind, vorzunehmeu.

Ebenso werdeu ailch auf erfolgte Anzeige während des ganzen Jahres Ab-
schreibungeu vorgenommen, wenn die Gewerbe- oder Einkommensteuerpflicht in der
Gemeinde gänzlich aufgehört hat.

Die Gewerbsteuerpflicht hört auf, wenn das Gewerbe aufgegeben wordeu oder
das Bctriebskapital unter 700 Mk. hcrunter gegangen ist.

Die Einl'ommensteuerpflicht hört aus insbesondere in Folge von Tod, Wegzug
— in diesem Falle vorausgesetzt, daß der Betreffende nichl wegen auf hiesiger Ge-
markuug gelegenen Licgenschaften oder aus Gewerbebetrieb hier einkommeusteuer-
pflichtig bleibt —, oderüvenn das steuerbare Eiukommen de>.r Betrag von 500 Mark
nicht mehr erreicht.

Das Abschreiben der Kapitalrentensteuer außerhalb des Ab- und Zuschreibens
erfolgt nur bei solchen Rentensteuerpflichtigeu, die außerhalb des Großherzogtums
vcrziehen, in welchcm Falle die Rentensteuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in
dem der Wegzug stattgefunden hat, erlischt.

WesLNtliche Rvstimmungrn.

I. InBezug anf dieGr u n d- n nd Häus e r steuer: Wer wegen Wechsels
in der Person des Pflichtigen ab- und zugeschrieben haben will oder aus einer andern
Ursache die Verichtigung oder den Strich seines Grund- oder Häusersteuerkapitals
verlangt, hat selbst oder dnrch einen Bevollmächtigten zu erscheiueß, und sofern es sich
um das Zuschreibeu an eine dritte Person handelt, dicse lctztere znm gleichzeitigen
Erscheinen zu veranlassen. Alle Veränderungen, welche im Grundbuche eingetragen
sind, werden iibrigens von Amtswegen ab- und zugeschrieben.

Bei Eigentumsveränderungen hat der seitherige Eigentümer die Steuer noch bis
zum Schlusse des JahreS, in dem die Feststellung der Leränderung (das Ab- und Zn-
schreiben) zu vollziehen war, fortzuentrichten, wobei ihm der Rnckgrisf auf den Er-
werber der Liegenschaft zusteht. Es findet daher in solcheu Fällen lveder ein R'ück-
ersatz an den Lerküufer der Liegenschaft aus dcr Steuerkassc statt, noch erhebt sie von
denl Erwerber Nachtrag.

II. In Bezug auf die Gewerbsteucr: Der Gewerbsteuer unterlicgt das
Betriebskapital der im Großherzogtum betriebencn gewerblicheu llntcrnehmungeu,
ane-schließlich der Land- und Forstwirtschaft, vorausgesetzt, daß das stenerbare Be-
triebAapital mindesteus den Bctrag von 700 Mark erreicht.

Die gcuver! stenerpflichtigen Personen, männlichc nnd tveibliche, Inländer oder
OluHländer, anch geiverbstenerpflichtige Korporationcn, Bcreinc, Gesellschastcu habeu
scheisUichc oder mnndliche Sicuercrklärungen abzngeben:
 
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