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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0534
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501

a. Wenn sie eine der Gewerbsteuer nnterliegende Unternehmung begonnen
haben, aber noch nicht zur Gewerbsteuer angelegt sind;

b. wenn sich ihr Betriebskapital nach dem Stand der umßgebenden Vcrhält-
nisse am 1. April ded Iahres über den bercitd bestenerten Betr'ag nm mindestens
5 Prozent nnd mindestens uni 700 Mark erhoht hat.

III. InBe z u g aufdie E inko m m e n st euer: Der C'inkommensteuer unter-
liegt — vorbchaltlich der im Gesetze borgesehenen Ausnahmen und Beschränknngen
— dad gesamte in Geld, Gcldeswert oder in Selbstbenützung bestehende Einkommen,
welches einer Person aus im Großhcrzogtnm gelegenen Grundstücken und Gebäuden,
aus auf solchen Liegenschaften ruhenden Gründrechten und GrundgesäÜcn, aus im
Großherzogtu'.n betriebencr Laud- rmd Forstwirtschast und den daselbst bctriebenen
Gewerben, aus öffentlicheur oder privatem Dienstverhältnis, aus wissenschaftlichem
oder künstlerischem Bernf oder irgend anderer gewinnbringenden Beschäftigung, sowie
aus Kapitalvermögen, Renten und anderen derartigen Bezügen im Laufe eines Jah-
res zufließt, und zwar ohne Nücksicht darauf, ob es von anderen Stenerir bereits ge-
troffeu wird oder nicht.

Dem Einkommen eines Steuerpflichtigen ivird das Einkourmen seiner Ehefrau,
sowie das aus dem Gefamtgut einer von ihm eingegangenen ehelichen Gütergemein-
schaft fließendeEinkommen, ferner dasjenige aus deinBermögen seinerKinder, soweit
ihm an deren Vermögen die Nutznießnng znsteht, zugerechnet. Die Hinznrechnung
des aus eigener Erwerbsthätigkeit fließenden Einkonunens der Ehefrau findet jedoch
nur statt, wenn dieses den Betrag von 500 Mk. jährlich erreicht.

Steuerpflichtig sind:

Natürliche Pcrsonen ::nd zwar:

I. MÜt ihrem gesamten steuerbaren Einkommen:

1. Landes- und sonstige Reichsangelwrige, welche im Sinne des Reichsgefctzes
vom 13. Mai 1870, die Bcseitigung der Doppelbesteuerung betreffend, ihren Wohusitz
(Aufenthalt) im Großherzogtum habcn und daselbst nach ^ 2 jenes GesetzeS besteucrt
werden dürfcn;

2. Reichsausländer, welche, ohne einen Wohnsitz und eine entsprcchende Be-
steuerung in ihreul HeimatSstaate nachweisnl zu kistlnen, cinen Wohnsitz (Aufenthalt)
im Großherzogtum habeu, vorausgesetzt, daß dies seit mindestens cinem Jahre der
Fall ist, oder aber daß fie im Großherzogtum eine auf Gewinu gerichtete Thätigkeit
ausüben;

II. nur mit ihremEinkommen aus imGroßherzogtum gelegeuem Grnndbesitze (eiil-
schließlich von Gcbäuden) und dcn daselbst betriebencn Gewerben, sorvie nüt ihren
Gehalts-, Pensions- und Wartegeldbezügen anS einer badischen Staatskasse.

1. LaudeS- und sonstige Reichsangehörigc, ivelche im Sinne des ;)icichsgcsctzes
vom 13. Mai 1870, die Beseitigung der Doppelbesteuerung betreffend, ihren Wohnsitz
(Aufenthalt) nicht im Großherzogtum habcn;

2. Reichsausländer, lvelche nicht unter 1 Ziffer 2 falleu.

ö. Aktiengesellschasten, Kommanditgesellschaften auf Aktien^ Gerverkschaften,
Gescllschaftcn mit beschränkter Haftung, sowie Konsnmvereine — nnt Ausuahme der-
jenigen, welche vorwiegend den gemeinschafrlichen EinkaufvonWirtschastsbedürfnisscn
des landwirtschaftlichen Bctriebs sür die Bercinsmitglieder bezweckeu — mit dem-
jenigen Teile ihrcs steuerbaren Einkommens, welcher ihrem Geschästsbetrieb und
ihrem Grundbesitze (einschließlich von Gebäuden) im Großherzogtum entspr'cht.

Personen, deren Einkommen (nach Abzng der znm Erwerb und zur Erhaltnng
desselben zn bestreitenden Auslagcn, der auf dem Einkommen ruhendeu Lasten uud
der von ihnen etwa zu eutrichteuden ^cl>uldzinscn) dcn Betrag vou 500 Mk. jährlich
nicht crreicht, unterliegeu der Eiukommenstener nicht. Nuch siud Gehalte, Pensionen
und Wartegclder, welche aus einer nichtbadischen Staatskasse bezogcn lverdeu, fcruer
die Dienftbezüge (einschließlich der ÄÜilitärpersoucn) der Ntilitärpersonen ans der
Klasse derllnteroffiziere nndGeineinen, dieDienstbczüge der aktivenGeudarmcn vom
Dberwachtmeister alnvärts, sowie alle Sterbgnanalbezüge steuersrei.

Die Grundlage für die Beraulagung znr Einkommensteuer bildet das ßeuerbarc
Iahreseinkommen des Pflichtigen und zwar bei einem neu zu veraulagenden nach
dem Stande seiucr Einkommensverhältnisse an dcm Tagc, mil dem die Stenerpflicht
bcginnt, im übrigen nacb dem Siand dcr Einkommcnsverhältniffe am I. April des
Jahres, in ivelchem er zur Abgabe eincr Stenererklärung verpslichtet ist.
 
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