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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0535
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502

Bei Bemessung des Einkomniens nach dem Stande der Einkommensverhältnisse
an einem bestimmten Tage sind feststehende Bezüge nach ihrem dem Stande am maß-
aebenden Tage entsprechenden Jahresbetrag, wandelbare Bezüge oach dem tharsäch-
lichen Ergebnis des letzten Kalender- oder Geschäftsjahrs, sofern sie aber noch nicht
ein Jahr lang fließen, nach dem mutmaßlichen Ergebnis des laufenden Jahres in
Ansatz zu bringen.

Die Steuerpflichr ist in derjenigen Genieinde begründet, in welcher der Pflichtige
seinen Wohnsitz (Hauptniederlassung) hat oder, beim Mangel eines Wohnsitzes im
Großherzogtum den größten Teil seines steuerbaren Einkommens bezieht.

Bereits in derGemeinde zurEinkommcnsteuer veranlagte Steuerpflichtige, deren
steuerbares Einkommen — nach dem Stande der Verhältnisse am 1. April eines
Iahres bemessen — sich derart erhöht hat, daß sich gemäß Art. 13 des Gesetzes ein
höherer Steueranschlag ergiebt, sind verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben.
Die gleiche Verpflichtung haben diejenigen Personen, die erstmals oder, nachdem
ihre Steuerpflicht geruh't hat, in der Gemeinde erstmals wieder eiirkommensteuer-
pflichtig geworden sind. Der Steuerkommissär ist berechtigt, solche Personen schon
vor Beginn desAb-und Zuschreibens zurAbgabe einer Steuererklärung aufzufordern
und sie'vorläufig zur Eiukommeusteuer zu veranlagen.

IV. Jn Bezug auf dieKapitalrentensteuer: Der Ertrag aus Kapital-
vermögen, sowie Renten und sonstige derartige Bezüge, soweit diese Erträgnisse nicht
unmittelbar aus Grundüesitz (einschließlich "von Gebäuden) oder aus dem Betrieb
einer gewerblichen Unternehmung herrühren oder ein Entgelt für (jetzige oder frühere)
Arbeit, Dienstleistung und Berufsthätigkeit bilden, unterliegt der Kapitalrentensteuer.
An dem Renteneinkommen dürfen jedoch die Schuldzinsen von faust- oder uuterpfänd-
lich versichertenKapitalschulden sowie die mit denRentenbezügen verbundenen privat-
rechtlichen Lasten abgezogen werden

Landes- und sonstige Reichsangehörige sind, wenn fie im Sinne des Reichs-
gesetzes vom 13. Mai 1870, die Beseitigung der Doppelbesteuerung betr., ihren Wohn-
sttz (Aufenthalt) im Großherzogtmn haben, mit dem ganzen Betrag ihres steuerbaren
Zinsen- und Rentenbezugs der Kapitalrentensteuer unterworfen, ohne Nücksicht darauf,
ob das gedachte Einkommen von im Jnlande, im übrigen Reichsgebiete oder im
Auslande angelegten Kapitalien oder von inländischen oder von fremden Bezugsorten
herstammt. Neichsausländer, welche, ohne einen Wohnsitz und eine entsprechende
Besteuerung in ihrem Heimatsstaate nachweisen zu können, einen Wohnsitz (Aufent-
halt) im Großherzogtum haben, unterliegen der Kapitalrentensteuer in demselben
Umfange, wie die oben genannten Pflichtigen.

Steuerpflichtig ist der, welchem der Zmsen- und Rentenbezug zusteht.

Die Grundlage für die Kapitalrentensteuer bildet der ganze Jahresbetrag der
steue.baren Zinsen oder Renten, wie sich solcher nach dem Stande des hierher gc-
hörigen Vcrmögens auf den 1. April des betr. Jahres ergiebt und ist die Kapital-
rentensteuer hievon für das volle mit dem Kalenderiahr übereinstimmende Steuerjahr
zu entrichten. Jst derJahresbetrag der Zins-und Nenteneinnahmen und beziehungs-
weise der Schuldzüisen und Lasten seiner Größe nach wandelbar, so ist der Ertrag des
letzten Jahres oder, wenn ein Jahresertrag noch nicht erzielt oder wenigstens nicht
bekannt wäre, die mutmaßliche Größe eines mittleren Jahresertrags zu Grunde zu
legen.

Kein an sich steuerbarer Zinsen- oder Rentenbezug darf unberücksichtigt bleiben,
es sei denn, daß er auf 1. April bereits seit mehr als zwei Zahren offenkundig oder
erweislich nicht hat bezogen werden können, auch im Laufe des Jahres voraussrchtlich
nicht flüssig werden wird.

Vom Bcizug zur Kapitalreutensteuer sind unter anderem befreit:

a. Alle, deren steuerbare Zinsen und Renten nach Abzug etwaiger Schuldzinsen
nnd Lasten die Summe von 60 Mk. jährlich nicht übersteigen;

b. Witwen, elternlose Minderjährige und erwerbSunfähigePersonen, deren jähr-
liches Gesamteinkommen 500 Mk. nicht erreicht.

Wer bereits zur Kapitalrentensteuer beigezogen ist, hat — falls derJahresbetrag
seincr steuerbaren Zinsen und Nenten nach Äbzug der hiezu geeigneten Schuldzinsen
und Lasten sich erhöht — auS dem hiernach sich ergebendenZuwachs erst dann Steuer
zu entrichten, wenn dieser Zuwachs den Betrag von 60 Mk. überschreitet.
 
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