Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0536
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
503

Die Steuerpflicht beginnt, wo Jemand erstmals zu einem fteuerbaren Zinsen-
oder Rentengenuß oder zu einem, eine neue Steuerpflicht begründeuden Zuwachs an
steuerbarem Einkommen (61 Mk.) gelangt, dann, wenn die entscheideude Thatsache
vor dem 1. April eines Jahres oder auf diesen Tag eingetreten ist, mit dem betreffen-
den Iahre, sonst aber mit dem nächstfolgenden Jahre.

Wer durch Niederlassung im Großherzogtum steuerpflichtig wird, soll in allen
Fällen erst vom nächstcn Jahre an zur Kapitalrentensteuer beigezogen werden.

Die Steuerpflicht erlischt da, wo ein Zinsen- und Rentenbezug eines Steuer-
pflichtigen gänzlich aufgehört hat, mit dem i. des Monats, in welchem diese Ver-
änderungen eingetreten sind, in atten anderen Fällen rückstchtlich des ab- oder über-
gegangenen oder zu befreienden Betrags dann, wenn die bezügliche Aenderung vor
dem 1. April eines Iahres oder auf letzteren Tag eingetreten ist, mit Beginn dieses,
soust aber erft mit jenem des nächftfolgenden Jahres?

Jn der sestgesetzten Frist haben alle jene Pflichtigen Steuererkläruugen ein-
zureichen:

a. welche nach dem Stande ihrer Vermögensverhältnisse vom 1. April des be-
treffenden Jahres ein in der Gemeinde zu veranlagendes Zinsen- und Renten-
einkommen von mehr als 60 Mk. jährlich beziehen und noch nicht zur Kapitalrenten-
fteuer veranlagt sind;

b. welche zurRentensteuer zwar veranlagt sind, aber nach dem Stande ihrer Ver-
mögensverhältnisse vom i.April ein steuerbares Zinsen- und Renteueinkommen be-
ziehen, welches den veranlagten Jahresbetrag um uiehr als 60 Mark übersteigt.

Ein besonderes Veranlagungsverfahren für die Feststellung der Gemeindesteuern
findet nicht statt, da die staatlichen Steuerkataster auch die Grundlage sür die Ge-
meindebesteuerung bilden.

Nachtrag.

Gewervrbekrieb der Gestndevermietrr und Stellrnvermittler.

Verordnung des Großh. Ministeriums des Jnnern vom 10. Oktober 1901.

Die Verordnung vom 18. März 1887, den Gewerbebetriev der Gesiudevermieter
uud Stellenvermittler betr., welche wir aus Anlaß der durch die Gewerbeordnungs-
novelle vom 30. Juni 1900 bezüglich dieser Gewerbebetriebe in 34 Abs. 1, § 35Abs.3,
§38, §75a der Gewerbeordnung getroffenen Aenderungen, serner auf Grund der
beim Vollzug der Verordnuug gemachten Erfahrungen, sowie im Hinblick auf die
§§ 652 ff. des B. G.-B., einer Durchsicht unterworfen 'haben, hat durch die demnächst
im Gesetzes- und Verordnungsblart erscheinende Verordnung vom heutigen, welche
mit Wirkung vom 1. November d. Js. an deren Stelle tritt, — abgesehen von den
nunmehr maßgebenden Strasbestimmungen — mehrfache Aenderungen erfahren, be-
züglich deren im Einzelnen bemerkt wird:

1. Die Bestimnmngen übcr die Buchführung sind in § 2 Ziffer 3, 4, 6—9 und
in § 3 Ziffer 3, 4—8, in § 4 Abs. 4 und in § 5 erweitert.

2. Durch den § 6 soll wahrheitswidrigen Geschäftsankündiguugen, namentlich
der Ankündigung von Stellen, für welche keine durch die Geschäftsbücher nachweis-
baren Aufträge vorliegen, begegnet und durch die Bestimmnng, daß diese Ankündi-
gungen Namen, Stand und 'Wohnung des ankündigenden Gesindevermieters und
Stellenvermittlers zrr enthalten haben, und daß darm Bezeichnungen und Angaben
unterlassen werden müssen, welche die Meinuug erwecken könnten, als handle es sich
um Ankündigungcn einer gemeinnützigen Dienst- oderStettenvermittlung, dem rnehr-
fach beobachtetenMißbrauch des Namens bestehcnder gemeinnützigerArbeitsuachweis-
anftalten entgegengewirkt werden.

3. Den Gesindevermietern und Stellenvermittlern ist in § 7 die Verpflichtung
auferlegt, über die Art der zu vermitteluden Stellen oder Arbeitskräfte, über Namen
 
Annotationen