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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0537
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504

und WohnorL des Stellesucheuden oder Arbeilgebers, Lohn- und sonstige Arbeitsbe-
dingungen ?c. genane Auskunft zu geben und auf Berlangen den Kunden Einsicht in
die bezüglichen Einträge der Geschäftsbücher zu gestatten; auf der allderen Seite ist
es ihncn verboten, den ihre Dienste inAnspruch nehmendenPersonen iiber die persön-
lichen Verhältnisse des Dienst- oder Arbeitgebers und des Dienst- oder Arbeitnehmers
über die Art der Stelle, sowie die Höhe des Lohnes wissentlich unrichtige Auskunft
zu geben.

4. Der Z 8 weist die Gesindevermieter und Stellenvcrmittler, welche ihrc ge-
werblichen Vermittlungsgeschäste ausnahmsweisc nicht persönlich auszuüben ver-
inögen, aus die Verpflichtung hin, für die etwa erforderliche Steüvertretullg bczirks-
rätliche Erlaubnis herbeizuführell, und dieBeschäftigung vonHilfspersonal dem Amt
anzuzeigen, damit letzteres jederzeit in der Lage ist, im Falle der Unzuverläsiigkeit
dieses Hilfspersonals das Erforderliche vorzukehren.

5. Die Bestimmung in 8 Abs. 2 bezweckt, den mehrfachen Klagen zu begegnen,
die von Dienst- und Stellensuchenden erhoben wurden über Belästigungen durch
Stellenvermittler auf Straßen imd an anderen öffentlichen Orten, insüesondere auch
in und vor den Geschäftslokalen der gemeinnützigen Arbeitsnachweisanstalten, wo
oft Stellenvermittler und Gesindevermieter solchen Stellensuchenden, welchen durch
diese Anstalten bereits Stellen vermittelt sind, nur um dabei ein Geschäft für sich zu
machen, ihre Dienste anbieten und aufdrängen und sie zu diesem Zweck hüufig be-
stimmen, die ihnen bereits vermittelten Stellcll nicht anzntreten 2c.

6. Neu ist auch die Bcftimmung in H 9, wonach es den Gesindevermietern und
Stellenvermittlern untersagt ist, solchen Personen Vermittlerdienste zu leisten, von
denen sie wissen, daß sie durch ältcre Verpflichtungen an der Eingehung eines neuen
Dieustverhältnisses gehindert filld, oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis
stehende Personen zum Verlassen der Stelle ?c. oder zur sollstigen Verletzung des
Dienstvertrags oder Dienst- oder Arbeitgeber zur Entlassung eines Dienst- oder
Arbeitnehmers oder zur Verlctzung des Dienst- oder Nrbeitsvcrtrages zu bestimmen.

7. Weiter ist von dem § 38 Abs. 3 der Gewerbeordnung Gebrauch gemacht, und
den Gesindevermietern und Stellenverulittlern die gleichzeitige Ausübüug des Gast-
und Schankwirtschaftsgewerbcs untersagt, im Zusammenhang damit aber denselben
zugleich auch der Betrieb des Gewerbes in Gast- und Schankwirtschasten und in
solchen Räumen, welche mit Gasü oder Schankwirtschaften im Zusammenhang stehen,
verüoten.

Von dem da und dort erlassellen Verbot derBeherbergung der dienst- oder stellen-
suchenden Personen durch die Gesilldevermieter ist, da dafür lnanchenorts ein Bedürf-
nis besteht, zwar abgesehen; es ist aber durch die dem Bczirksamt erteilte Ermäch-
tigung jederzeit die Befugnis zur Beherbergung nach freiem Ermcssen zu cntziehen,
die Möglichkeit gegeben, etwa hervortreteuden Äiißständen und Mißbräuchen alsbald
wirksam zu begegnen. Die fchon in den meisten ortSpolizeilichen Vorschriften über
das Beherbergen dnrch Gesindeverlnieter ec. enthaltene Bestimmung, daß in ünem
und demselben Hause nur entweder Herbergen sür männliche oder nur sür weibliche
Stellesuchenden eingerichtet werden dürfen, ist wegen ihrer allgeuleinen Nnwendbar-
keit in die Verordnung aufgenommen.

8. Daß die Vermittlnng von Stcllen für minderjährige weibliche Personen im
Wirtschaftsgewerbe und im Ausland uur auf den Niachweis dcr Ermüchtigung des
gesetzlichen Vertreters (der Elteru, des Vormundes) soll erfolgen können, und daß
hinsichtlich der Vermittlung von Stellen für weibliche Personen im Ausland über-
haupt den iLtellenvermittlern und Gesindevermictern besondere Sorgfalt zur Pflicht
gcmacht ist, entspricht einer durch die Erfahrung gerechtsertiglen bezüglichen Schutz-
fürsorge.

9. Die mchrfach vorgeschlagenc Bestimmung, daß die Vermittlungsgebühr, welche
nur zur Erhebung kommcn dars, wenn dleVermlttlungsthätigkeit zum Abschluß eines
giltigen Dienstvcrtrags geführt hat und welchc voii demjeuigen zu cntrichlen ist,
welcher deu Auftrag ertcilt hat ltz 652 B. G.-B.) in dem Falle, daß beide Vertrags-
tcile dem Dienstvermittler Auftrag crteilt habcu, für beide Vertragsteile zusammen
den Betrag der eiufacheu Vermittiullgsgcbühr nicl)t soll überstelgeu dürfeu, nnrde in
dic Verorduung nicht aufgenommeu, weil cine solcheBestiunuung dieVcrtragsfreibeit
viclleicht zum Schaden des eiueil oder auderen Deils uicht unerhcblich beschränkeu,
 
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