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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0438
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Zttsmnmenstellimg

dcr

gefehtichen, Werordmmgs-, Wezirks- und
Hrtspolizeikichen Worfchriften,

lvelche ron allgememer Wichtigkeit sind.

I. Ordnnttgs- und Sicherheitspolizei.

L. Wuhmrngs-, Fremden- nnd Dierrflbvkerrmrreigen.

1. Daö polizeiliche Meldewesen.

Vcrorduung des Großh. MinisteriumS dcS Jutteru dom 8. Mai 188?l in der Fnssung

ttom 10. Dezember 189i.

Zu- und Wegzug.

§ 1. Wer nnch zurückgelegtem vierzehnten Lcbeusjahr in eine Gcmeinde einzieht,
nm in dorselbeu seinen Wohnsitz oder Aufcnthalt zu nehmeu, ist verpflichtet, binnen
drei Tagen nach dem Einzuge sich bei der Ortspolizeibehörde unter Vorlegung der
ihnr an seinem bisherigcrr Wohn- oder Aufenthaltsorte erteilten Abmeldcbeschcini-
gung persöulich oder schriftlich alizmnelden und die im beigedruckten Formular
enthaltenen Angaben über seine persönlichen Berhältnisse zu machen.

Anf Verlangen der Ortspolizeibehörde haben die Anznmeldenden auch die in
ihrein Vesttz befindlichen, zum Answeis über ihrc Person sonst dienlichen Papiere
(Neijeausweise, Pässe, Heimatscheine rc.) vorzuzeigen.

ReichSausländer müssen fich jedenfalls durch Zeugnisse ihrer zllständigen Hei-
matsbehörde über ihre Staatsangehörigkeit ausweisen.

8 2. Die Ortspolizeibehörden haben sorgfältig darauf bedacht zu sein, dast die
Ailsfüllung des Formulars jeweils genau und vollständig erfolgt.

Geben die Angaben der Angemeldeten zu BedenkenAnlaß, so hat dieOrtspolizei-
behörde sofort, nötigenfalls durch Bermittlung des Bezirksamts, durch Nachfragen
bei den Vehorden deS früheren Wohn- oder Aufenthalts- oder des Geburtsorts
ihre persönlichen Verhältnisse festznstellen.

Die Formulare siud samt den vorgelegten Abmeldeschciuen von der OrtS-
polizeibehörde alphabetisch nach dem Namen geordnet aufzubewahrcn.

ß 3. Wer nach zurückgelegtcm vierzehnten Lcbensjahre aus einer Gemeinde
wegzicht, llm seincll Wohn- oder Aufenthaltsort in dcrselben aufzligeben, ist ver-
pflichtet, vor seinem Wegzuge sich bei der OrtSpolizeibehörde persönlich oder schrift-
iich abzumeldcn und dabei anzugcben, wohin er zn vcrziehen gcdonkt.

§ 4. Ueber die nach den §8 1 uud 3 erfolgten An- uud Abmcldungen ist von den
Ortspolizeibchörden eineBescheinigung nach Formnlar v uud 0 kostenfrei zn erteilcn.

8 5. Ueber deil Einzug der in § 1 erwähnten Personen hat die Ortspolizei-
bebörde alsbald nach der Anmeldung eincn Eintrag in die nach Formular v zu
fülirende Liste zu fertigen.

Jn dieser Listc ist anch dcr Wcgzug des Eingetragcnen aus der Gemeinde zn
bemerken.

Die Liste ist alphabetisch nach den Namen der Eiuzntragcttdeil derart anzulegen,
dast für jeden Buchstaben besondere Bogcn bestimmt sind, m denen die hierher gc-
hörigen Namen uach der Zeitfolge dcr Numcldung cingetragen werden. Jst der

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