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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0439
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2

Wcgzilg ciller Person cillzlltrclgcn, dercn Allkunft seiner Zeit llicht einaetragen
wllrde, so ist der Beginn des Allfenthaltes in der Gemeinde liachträglich zn 'er-
inittcln lmd hiernach dcr Eintrag in der bctreffenden Spalte zu fertigen.

6. Bezüglich derjetligen ür Z 1 erwähtlten Personen, die keinen eigenen HauS-
stand illld keine selbständige Lebensstellung haben (Lehrlinge, Gewerbsgehilfen, Dienst-
boten, Fabrikarbciter, Halldarbciter rc.) kann in Städten, in welchen die Polizei von
einer Staatsstelle verwaltet wird, sosern die Gemeindebehörde zustimmt, und in an-
dererl Gemeindcn nlit besonderer Genehlnigung des Bezirksamtes bei dcr Annlelduilg
(tz 1) von dem Gebrartch dcs Formulars sowie arlch von dem Eintrag in die Liste I)
abgesehcn, und dafür eill Anmeldebuch geführt werden, in welches die Angemeldeten
nach der Zeitfolge der Anmeldung einzntragen sind.

Diese Allmcldeblichcr sollen jedenfalls über den Tag deS Einzugs rind der An-
meldlllig, Namen, Stand, Gebnrtsort und Geburtszeit, über dcn letzten Wohn- und
Aufenthaltsort, über die Staatsangehörigkeit, über die vorgelcgtcn LegitimationS-
papiere, über die Wohnnng, das Diellst- oder Arbeitsverhältnis und über den Tag des
Wegzugs Anskunst geben und mit einem alphabet. Nachschlagsregister versehell sein.

' tz 7. Hinsichtlich der Personen unter dern in dcn tztz 1 nnd 3 bezeichneten Alter
kann die Nerpflichtung zlrr An- nnd Abmeldnng durch orts- oder bczirkspolizeiliche
Vorschrift festgesetzt und geregelt wcrden.

8 8. Bezüglich d.er Personen, die sich nur als Neisende in ciner Gemeinde
anfhalten, findet cille Verpflichtnng zur Anzeige nur infoweit statt, das; Gastwirte
(Jnbaber rc. von Hotels garnrs) Vor- und Zunameu, Stand, Wohnort und Tag
der Anknnft des Fremden sogleich in das von ihllen zrr führende Fremdenbnch
einzutragen oder von dem Fremden eintragen zu lassen haben.

Dnrch ortspolizeiliche Vorschrift kann bestimmt werden, daß von den Wirten
auch der Tag der Abreise in das Fremdenbuch einzutragen ist.

Jn deli Städten, in welchen die Ortspolizei von einer Staatsftelle verwaltet
wird, haben die Wirte Auszüge aus denl Fremdenbuch längstens bis zum audern
Morgen dieser Polizeibehörde mitzuteilen.

Auch in anderen Gcmeinden kann die Ortspolizeibehörde die gleiche Einrich-
tnng treffen.

Die Fremdenbücher k'önnen von der Polizeibehörde und deren Organen jeder-
zeit eingeschcn werdcn.

Durch orLspolizeitichc Vorschrift kann angeordnet werden, datz auch andere
Personeu, die einen Fremden behcrbergen oder aufnchmen, unter Angabe des Vor-
und Znilamells, Standes, Wohuortes nnd des Tags der Ankunft dcs Fremden,
hievon, sowie vom Tage der Abreise der Ortspolizeibehörde in zu bestimmender
Frist Anzeige zu macheu haben.

Vorübergehende Besuche von auswärtigen Verwandten odcr Befreundeten an-
gesessener Falrnlien siird jcdoch von solchen Anzeigen ausznnehmen.

v. Wohnungsällderungen.

Z 9. Jn den Städten von mindestens 3000 Einwohnern ist jcder Einzng nnd
jeder Auszng spätestens drei Tage nach seineln Beginn schriftlich Lei der Orts-
polizeibehörde nach Formnlar L anznzeigcn:

a. von denl Besitzer des Wohnhauses oder dem von ihm oder für ihn ansgestell-
ten Verwalter bezüglich des Ein- und Auszugs, welcher

1) ihn selbst nnd seine mit ihm.wohnenden Anaehörigen,

2) die übrigen in seinem Haushalt wohnenden Personen, wie Dienftboten, Ge-
sellen, Gehilfen, Lehrlinge, Schlafleute, Pfleglinge,

3l seine Mieter,

4) die in dem Haushalte des Mieters wohnenden Personen, wie Angehörige,
Dienstboten, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Pfleglinge und die von dem Micter anf-
genommenen Schlafleute, Aftcrmieter und dercn Angehörige, soweit alle dicfe Per-
sonen mit dem Mieter zugleich sin- oder ausziehen;

b. von dem Mieter bchüglich des Ein- nnd AuszugS der mit'ihm wohnenden
Famillenangchörigcn, Dienstboten, Gesellen, Gehilfen, Üehrlinge, Pfleglinge, After-
micter, Schlaileute, welcher mit seiner eigenyn Wohnungsverändernng nicht zu-
sammenfällt.'

Kinder untcr vierzehn Iahren können außer Betracht bleiben.
 
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