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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0440
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3

Aür jede Person ist die Anzeige anf eine besondere Jmpresse zu schreiben. Nur
bei Meldungen, die stch anf ein Familienhaupt beziehen, können Ehefrau und Kin-
der auf das gleiche Blatt geschrieben werden.

Die Anzeigen stnd von der Ortspolizeibehörde alphabetisch nach dem Namen
der Angezeigteir geordnet aufzubewahren.

8 10. Für die nicht unter tz 9 fallenden Gemeinden kann die Verpflichtnng
zur Anzeige von Wohnungsänderungen durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschrift
festgesetzt und geregelt werde'n.

6. Diensteintritt und -AuStritt.

§ 11. Jn Ergänznng der Vorschriften, welche zum Vollzuge

des § 49 des Neichsgesetzes vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenversiche-
rung der Arbeiter,

der W 14 und 15 deS Landesgesetzes vom 24. März 1888, die Ausführung der
Unfall- und Krankenversicherung betreffend, und

des H 112 Absatz 2 Ziffer 2 des Neichsgesetzes vom 22. Juni 1889, betr. die
Jnvaliditäts- und Altersverstcherung, in den Verordnungen vom 11. Februar 1884,
25. Juni 1888 und 27. Oktober 1890 über die An- und Abmeldung der verstcherungs-
pflichtigen Personen erlasseu sind, kann die Verpflichtung der Arbeitgeber, Dienst- nnd
Lehrherrn zur Anmeldung des Dienstantritts und -Austritts der Arbeiter, Gewerbs-
gehilfen, Dienstboten und Lehrlinge durch ortspoliz. Vorschrift näher geregelt werden.

Außerdem kann für Gemeinden, in welchen die Gemeindekrankenver-
sicherung eingeführt odev eine gemeinsame Meldestelle gemäß § 49
Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes errichtet ist, eine Verbindung
der in den §§1,3 und 6, geeigpetenfalls auch der in § 9 dieser Verordnung vor-
geschriebenen Meldungen mit denjenigen für die Kranken- und Jnvaliditätsver-
sicherung von dem Bezirksamt mit Zustimmung der Gemeindebehörde in der Weise
angeordnet werden, daß

1) sämtliche Meldungen bei einer Stelle zu erfolgen haben;

2) zu den An- und Abmeldungen für die verschiedenen Zwecke lcnd zur Ertei-
lung der Bescheinigungen hierüber die gleichen Formulare zu verwenden sind, welche
das Bezirksamt mit Nücksicht auf die in 1. 6 und 9 dieser Verordnung ver-
laugten, sowie die für die Kranken- und Jnvaliditätsversicherung erforderlichen An-
gaben zu bestimmen hat;

3) durch die rechtzeitige Anmeldung versicherungspflichtiger Personen seitens
der Arbeitgeber, Dienst- und Lehrherrn auch die jenen Personen wegen ihres Ein-
zugs in die Gemeinde obliegende Meldepflicht erfüllt wird;

4) die ansgefüllten Meldeformulare als gemeiuschaftliche Beilagen der'Liste v
dieser Verordnung uud der Negister für die Kranken- nnd Jnvaliditätsversicherung
aufbewahrt werden, nachdem in diese Verzeichnisse die nötigen Einträge auf Grnnd
der Angaben der Meldepflichtigen gemacht worden stnd.

v. Schlußbestimmungen.

8 12. Jeder, in Bezug auf dessen Person oder Angehörige nach Vorschrift dieser
Verordnung eineMeldung erstattet werden muß, ist verbunden, den zur MeldungVer-
pflichteten alle zur vorschriftsmäßigen Erfüllung erforderlichen Angaben zu machen.

8 13. Die Impressen zu den Meldeformularen sind den zur Anmeldung ver-
pflichteten Personen von der Ortspolizeioehörde, bezw. der Gemeindebehörde un-
entgeltlich zu behändigen.

8 14. Jn den Städten, in welchen die Polizei von einer Staatsstelle verwaltet
wird, hat diese, sofern mcht fchon durch eine Einrichtung aemäß ß 11 Abs. 2 ent-
sprechende Vorkehrung erfolgt ist, im Benehmen mit der Gemeindebehörde die ge-
eigneten Veranstaltungen dähin zu treffen, daß dieselbe sich jederzeit von den vor-
geschriebenen Anmeldungen Kenntnis verschaffen kann. Namentlich sind der Gemeinde-
behörde am Schlusse jeden Monats die Erhebungen über die Neuanziehenden
(Fornmlar ^.) zur Einsicht mitzuteilen.

2. Das polizeiliche Meldewesen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. Juli 1884.

Die Jnhaber von Fremdenpensionen haben jeden Samstag Morgen der Polizei-
behördc einVerzeichnis der bei ihnen wohnenden Fremden, unter Angabe von Namen,
Stand und Wohnort der betreffenden Personen vorzulegen.
 
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