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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0444
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7

H 7. Wer die rechtzeitige Anmcldung eines Hundes rmterläßt, hat neben der
Taxe den doppclten Betrag derselbcn als Strafe zu entrichten.

Verinag der Angezeigte jedoch nachzuweisen, dasz die rechtzeitige Amneldung
nur aus Versehen und nicht in der Absicht einer Taxhinterziehung unterblieb, so
kann auf eine Strafe bis zmn einfachen Betrag der Taxe crkannt werden.

Hmrde, für welche die Taxe nicht rechtzeitig bezcchlt wird, können eingezogen
werden.

Die Bezirksämter sind befugt, die Strafen wegen nicht rechtzeitiger Amneldung
sowie die verwirkte Einziehung nach Maßgabe der U 459 ff. Straf-Prozeß-Ordnung
festzusetzen und zn vollstrecken, auch die Beschlagnahme des einzuzrehenden Hundes
nach Maßgabe der 88 94 und 95 der Straf-Prozeß-Ordnung anzuordnen.

8 8. Vorstehendes Gesetz tritt mit dem 1. Juni 1896 in Kraft. Mit demselben
Zeitpunkt werden das Gesetz vom 21. Novenrber 1867, betreffend die Erhöhnng der
Hundstaxe (Negierungsblatt Seite 538), das Gesctz vom 22. Mai 1876 inr gleichen
Betreff (Gesetzes- u. Verordnungsbl. S. 119), sowie H 141 dcs Gesetzes vour 3. März
1879, betreffend die Einführnng der Reichsjustizgesetze inr Großhcrzogtunr Baden
(Eesetzcs- und Verordnrmgsblatt Seite 91) aufgehoben.

2. Die Hnn-staxe.

. Verordnmrg Großh. Ministerimns des Jnnern vom 5. Mai 1896.

tz 1. Mit der alljährlich im Monat Dezenrber ftattsindenden allgemeinen Vieh-
zahlung ist auch eine Aufrrahme dcr Hmrde zn verbinden. Die Ortspolizeibehörden
haben auf Grund dcr Viehzahlungslisten eine Lifte über die in der Gemeinde vor-
handenen Hunde, sowie deren Besitzer aufzustellen.

8 2. Spätestens am 31. Mai jcden Iahres haben die Bezirksämter durch öffent-
liche Bekanntmachmrg irn Amtsverkündigungsblatt darauf hinzuweiserr, daß, bei
Vermeidung der in 8 7 des Gesetzes angcdrohten Geldstrafe, neben welcher die
Einzichmrg der Hunde, für Welche die Taxe mcht rechtzeitig bezahlt wird, ange-
ordnet werden kann, jeder über sechs Wocherr alte Hurrd irr der ersten HLlfte des
Monats Juni bei der Steuereinnehmerei am Ort des Wohnsitzes oder des dauern-
den Aufenthalts des Besitzers anzumelden mrd für derrselben glcichzeitig die vor-
geschriebene Taxe zu entrichtcn ist.

Die Bürgermeistcrämter haben die bezirksanrtliche Bekanntmachung irr den Ge-
meinden noch bcsonders in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.

8 3. Die Steuer-Einnehmerei erteilt für jeden vertaxten Hund eine besondere
Ouittung und führt über die Amneldmrgen ein Verzeichnis, welches am 16. Jmri
abzuschließen ift. Jn das Verzeichnis sind auch diejenigen angemcldeten Hunde auf-
zmrehnren, für welche nach 8 4 des Gesetzes eine Taxe nicht zu entrichten ist. Ab-
schrift dieses Verzeichnisses ist dcr Ortspolizeibehörde nritzuteilen.

8 4. Auf Grmrd dieses Verzeichnisses mrd der genräß 8 1 aufgestellten Liste,
sotvie ihrer etwaigcn sonstigen Kenntnis teilen die Bürgermeister-Aemter dcm Be-
zirksamt spütestens bis zmn 1. Juli mit, welche Hnnde nicht angemeldet wurden,
worauf das Bezirksanrt das Strafverfahren gegen die säumigen Hmrdebesitzer eirr-
leitet und die vorgeschriebene Taxe rrach Maßgabe der 8ß 10 Absatz 3 und 39 Ab-
satz 5 der Verwaltungsgebührenordrrung vom 30. November 1895 (Gcs.- u. Verord-
nungsblatt S. 412) zur Erhebung briugt.

§ 5. Die Anmeldmrg von Hunden, welche gemäß 8 3 Absatz 2 des Gesetzes
während des Jahres anzumelden sind, erfolgt ebenfalls bei der Steuer-Einuehmerei
anr Ort des Wohnsitzes oder des dauernden Aufenthalts des Besitzers, irn Fall des
8 1 Absatz 2 am Ort des vorübergehenden Aufenthalts.

Ueber diese Anmeldmrgen führt die Steuer-Einnehmerei ein besonderes Ver-
zeichnis. Abschrift dieses Verzeichnisses ist am Schluß eirres jeden Monats, in
welchem eine Annreldung erfolgte, der Ortspolizeibeyörde mitzuteilen.

, Erhält das Bürgermeifteramt davon Kenntnis, daß solche Hunde irrnerhalb der
gesetzlichen Frist von 4 Wochen (8 3 Absatz 2 des Gesetzes) nicht angemeldet wurden,
so hat es hievon dem Bezirksamt zum weiteren Einschreiten Anzeige zu erstatten.

8 6. Die Ortspolizeibehörden ergänzen auf Grnnd der ihnen gemäß ß 3 urrd 8 5
Absatz 2 zugehenden Mitteilmrgen die Liste der Hunde (8 1) und benachrichtigen von
dem Betrag der bezahlten Taxen den Gemeinderat behrrfs Erteilnng der Einnahme-
Dekretnr sür die irr die Gemeindekassc fallende Hälsle der Taxe.
 
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