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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0446
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§ 4. DaS Mitbringen von Hunden auf denFriedhof, in dieNeckarbadeanstalten,
in den Stadt- und Neptunsgarten, in die Gartenanlagen des BismarckplatzeS, Mönch-
hofplatzes nnd um die Peterskirche, sowie in öffentllche Wirtschafien ist, ebenso wie
das Herumlaufenlassen von Hunden an diesen Orten, verboten.

tz 5. Zuwiderhandlungen werden gemäß §§103, 58 Z.1 P.--St.-G.-B. mit Geld-
strafen bis zu 10 bezw. bis zu 20 Mark bestraft.

8 6. Die ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. Januar 1891 (ehemals bezirkspoli-
zeiliche Vorschrift vom 26. Februar 1878) in obigem Betreff wird aufgehoben.

II. Gesundheitspolizei.

L. SchlachL- und Vielrhofordmrng.

1. Ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Juli 1893 auf Grund des Z 87 a, 85, Ziffer 2
P.-St.-G.-B., mit Abänderung vom 16. Febrnar 1901.

tz 1. Jnnerhnlb der Gemarkung Heidelberg hat die Schlachtung von Großvieh
und Kleinvieh jeder Art, sowie von Pferden, welche znm menschlichen Genusse be-
stimmt sind, ausschließlich im städtischen Schlachthofe zu geschehen.

Ferner müssen alle zum gewerbsmäßigen Schlachten von auswärts eingebrachte
Tiere in den dazu bestimmten Schlachthofstallimgen emgestellt werden.

§2. Dem Schlachthofzwang unterliegt nicht:

1. Die Schlachtung von selbstgezogenen Schweinen und Ziegen, deren Fleisch
nicht zum Verkauf bestimmt ist, bezw. verwendet wird.

2. Die Notschlachtung solcher Tiere, die ohne Ouälerei nicht transportiert wer-
den können. Jedoch ist von derartigen Notschlachtungen vor deren Vornahme oder,
wenn dies der Dringlichkeit halber nicht möglich war, wenigstens sofort nach der-
selben der Schlachthofverwaltung Anzeige zu erstatten. Jn jedem Falle dürfen
dabei nur die Baucheingeweide herausgenommen und etwa noch die Bauchhöhle ge-
öffnet werden; doch dürfen die Baucheingeweide vom Orte der Schlachtung nicht
cntfernt und die Brustorgane nicht aus denr Zusammenhange mit denr geschlachte-
ten Tiere gelöst werden.

ß 3. Schlachtviehtransporte, welche mit der Eisenbahn hier eintreffen, dürfen,
insoweit ganze Wagenladungen in Frage kommen, im Sommerhalbjahr in der Zeit
von morgens 6 Uhr bis abends 8*/s Uhr und im Winterhalbjahr von morgens 7 Uhr
bis abeuds 7 Uhr nur auf dem Gelände dcs städtischen Schlacht- und Viehhofes, ein-
zcln per Bahn eintreffende Schlachttiere auch anr Hauptbahnhofe ausgeladen werden.

Der Durchtrieb von Schlachtvieh durch die Stadt lst jedenfalls nur insoweit
gestattet, als dasselbe nicht ermüdet ist und sich leicht führen läßt. Beim Durchtrieb
rst die Hmlptstraße, soweit irgend thunlich, zu vermeiden.

Zum Straßen-Transport von Großvieh^ welches aus irgend einem Grunde nicht
getrieben werden kann oder darf, ist der im Schlachthofe aufgestellte Transportwagen
zu verwenden.

§ 4. Auf Milchnahrung angewiesene Tiere, also Kälber, Länlmer und Kitzlein,
müssen unbedingt am Tage des Einbringens in den Schlachthof auch geschlachtet
werden.

Unterbleibt dies von Seiten der Eigentümer, fo wird die Schlachtung von der
Verwaltung auf Kosten der Besitzer angeordnet.

Ueber 12 Stunden eingestellte Tiere werden aufKosten der Eigentümer gefüttert.

Die Verwaltung ist .befngt, in besonderen Fallen Nachsicht in Bezug auf die
vorstehenden Bestimmungen eintreten zu lassen.

§ 5. Für einzelne, sehr entferrlt wohnende Personen kann auf Ansucherl das
Schlachten im eigenen Gehöfte nach Anhörung des Stadtrates von derPolizeibehörde
gestattet werden; doch haben sich diese dann neben pünktlicher Einhaltung der be-
stehenden Vorschriften den im einzelnen Falle etwa noch besonders ergehendeil An-
ordmtngen unweigerlich zu fügen.

§ 6. Der Schlachthof ist gcöffnet:

1. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagcn zum Abholen nnd Nückbringen
von Flersch in der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober von 5 bis 8 Uhr morgens und
von 11 bis 1 Uhr mittags,
 
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