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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0448
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11

§ 11. Die beim Schlachteu beschäftiaten Persoilen habeil den Anordnnngen deS
dienstthuenden Personals bezüglich der Manipulationen beim Töten der Tiere, der
Fleischbeschau, der Reinlichkeit nnd Aufrechterhaltuug der Nuhe und Ordnung un-
weigerlich Folge zu leiften. Vor vollftändigem Eintritt des Todcs dürfen keinerlei
Schnitte oder sonstige schmerzhafte Einwirkungen an dcn Tieren ausgeführt wcrden.

ß 12. Das Fleisch der geschlachteten Tiere einschließlich der Eingeweide darf
erst nach Vornahme der Beschau und, nachdem es für bankwürdig befunden und
abgestempelt ist, vom Schlachtorte Lezw aus den Schlachthallen entfernt werden.
Der dienstthuende Fleischbeschauer ist bercchtigt, Tiere oder einzelne Teile, soweit
cs zur Vornahme der Beschau notwendig ist, zu zerlegen oder zerlegen zu lassen.

Ueber unbankwürdig oder ungeniefzbar erklkrte Tiere oder Teile von solchen hat
der diettsttbnende Fleischbeschauer weitere Verfügnng zu tresscn.

Jede Vornahme von Veränderungen an beschlagnahmten Tieren und Teilen
von solchen, bezw. jede Entfernung derielben, ist strenge verboten.

§ 13. Nach Vornahme der Beschau sind Klauen, Hörner, Knochen, Talg, Blut,
Gedärme, Häute und andereAbfälle aus den Schlachtranmen zu entfernen und in die
zur zeitweisen Aufbewahrung bez. Reinigung bestimmten Nänmlichkeiten zu bringen.

Flüssige Abfallstoffe sind wegzuspülen, feste in den Dungraum zu verbringen.
Desgleicherr sind die Schlachtstelle und die benützten Gerätschaften gründlich zu reini-
gen, soweit diese Pflicht nicht den Schlachthofbediensteten obliegt.

8 14. Für Reinhaltung der Kühlzellen sind die Jnhaber derselben verantwortlich.

8 15. Beim Verkaufe nach Schlachtgewicht sind die Tiere, sofern nichts anderes
vereinbart ist, nach Ortsgebrauch (s. diesen) zu schlachten und zu wiegen. Bei wider-
rechtlicher Entfernung zum Schlachtgewicht zählender Teile wird deren mutmaßlicheS
Gewicht vom dienstthuenden Fleischbeschauer festgestellt und das Ergebnis auf dem
Wagscheine bemerkt.

8 16. Jm Schlachtbofe ist alles untersagt, wodnrch die Nuhe nnd Ordnung
gestört oder die Schlachthofanlagen irgendwie beschädigt werden könntcn.

Den zur Aufrechterhaltung der fltuhe, Ordnung und Neinlichkeit getroffenen
Anordnungen des drenstthuenden Personals haben die im Schlacht- und Vichhof
verkehrenden Personen unweigerlich Folge zu lcisten. Der Vorstand ist berechtigt,
Personen, welche sich den Anordnungen nicht fügen, auszuweisen. Jnsbesondere
ist verboten:

1. Das Mitbringen und Halten von Hunden, soweit dieselben nicht zum Zug-
dienst verwendet oder deren Haltung von derVerwaltung für erforderlich erachtet wird.

2. Das Nauchen innerhalb der zum Vetrieb gehörigcn Räumlichkciten.

3. Das Ausheben der Verschlüsse der Kanalisation und das Einlassen sester
Bcstandteile in dieselbe.

4. Das Offenstehenlassen der Wasserhähne

5. Das Offensiehenlassen der Kühlhausthüren.

6. Das Einschlagen von Nägeln und das Anbriirgen von Kästchen, Schäficn
nnd dergleichen in Gebäulkchkeiten ohne Erlaubnis der Verwaltung.

7. Das Einfahren mit Wagen in die Schlachthallen und das Fahren „außer
Schritt" im ganzen Schlachthofc.

8. Das Wegwersen von Papier oder sonstige Verunreinigung der Schlachthof-
Räumlichkeiten.

!). Das Aufblasen von Tieren oder von Lungen mit dem Munde.

10. Das Annehmen oder Verabreichen von Triukgeldern durch, resp. an die Be-
diensteten.

ß 16 a. Der Zutritt zum Schlacht- und Viehhof ist nur solchen Personen über
14 Jahren gestattet, welche

1. im Schlacht- und Viehhof beschäftigt sind,

2. zum Zwecke der Besichtignug Eintrittskarten gclöst oder

3. die Erlaubnis hiezu von Seiten der Verwaltnng erwirkt habcn.

Die im Schlachthofe Beschästigten haben nur zu dcn Näumeu Zutritt, wo sie
zu thun haben.

Das Vetreten des Maschjncnhauses ist unbediugt verbotcn. Verbotcn ist ferner
das Betreten der Viehställe, der Schlachthallen und der Aufenthalt in denselben den
Gerbern, Hauthändlern, Viehhändlern llnd dcren Bediensteten, sosern dieselben
nicht hiezu von der Verwaltung ernlächtigt stnd.
 
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