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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0454
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H 7. Personen, welche an ansteckenden Krankheiten oder an Hantausschlägen
leiden, oder welche mit der Pflege von an ansteckenden Krankheiten erkrankten Per-
sonen befaßt sind, sollen weder die Wartung oder das Melken der Kühe besorgen, noch
sonst mit der Behandlung oder dem Vertrieb der Milch irgendwie umnittelbar sich
besassen.

L'. Dir Veseitigung Lirrischer Nbfälle.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. Januar 1890.

§ l. Sämtliche Metzger, Wildpret- und Gefliigelhändler, sowie alle diejenigen
Gewerbetreibenden hiesiger Stadt, in deren Geschäftsräumen leicht in Fäulnis über-
gehende tierische Abfälle sich ansammeln, sind verpflichtet, zur Aufnahme und Abfuhr
dieser Abfälle sich je zwci Tonneu nach einenl von der städtischen Verwaltung fcstzn-
stellenden Muster zu halten.

Diese Tonnen, welche aus Holz gefertigt nnd mit eisernen Neifen versehen sein
sollen, nlüssen einen abnehmbaren, dichtschließenden Deckel haben.

8 2. Die Auswechselung, Abfuhr, Entleerung lind Neinigung dieser Tonnerr hat
durch die ftädtische Abfuhranstalt zu geschehen und ist die Selbstcntleerung dieser
Abfallstoffe den in § 1 genanutell Personen nntersagt.

Z 3. Das Bezirksamt kann in einzelnen Fällen nach Anhörung des Stadtrats
geftatten, daß die in Z 1 genannten Gewerbetreibenden die Entleernng der Absall-
tonnen selbst besorgen.

§ 4. Die Äbholung tlnd Entleerung der Tonnen durch die städtische Abfuhr-
anstalt erfolgt nach Maßgabe des von dieser städtischen Behörde festzusetzenden be-
stinimten Turnus. Letzterer ist in der Weise einzurichten, daß im Winter, d. i. in der
Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, wochentlich mindestens eine, inl Sommer, d. i. in
der Zeit vom I.April b'is 30. September, wöchentlich mindestens zwei Abholungen sür
jeden in Betracht kommenden Gewerbebetrieb vorgesehen werden.

Die einzelnenAbholungstage sind den inBetracht kommenden Gewerbetreibcnden
rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen. Die Verwaltung der städtischen Abfuhranstalt ist
für die ordnungsgemäße Abfnhr, Entleerung und Neinigung der Tonnen verantwort-
lich. Dem Perfonale der Anstalt müsscn diefelben äußerlich rein iibergeben werden.

tz 5. Für jede Auswechslnng, Abfuhr, Entleerung und Neinigung der Tonnen
ist eine vom Stadtrat mit Znftimmung des Bürgerallsschusses festzusetzende Gebühr
zu entrichten.

tz 6. Die tierischen Abfälle dürfen nicht in die Kehrichtbehälter, Aborttonnen
und -Gruben geworfen werden.

ß 7. Uebertretungen dieser ortspolizeilichen Vorschrift werdcn auf Grnnd der
eingangs genannten Bestimmung (87 a P.-Str.-G.-B.) an Geld bis zu 60 Mark
oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. ^

§ 8. Die vorstehende ortspolizeiliche Vorschrift tritt am 1. Febrnar 1890 in
Krast, zu welchem Zeitpunkt die crwähnte ortspolizeiliche Vorschrift vom 23. Juli
1873 außer Gcltung gefetzt wird.

S. Das Sammeln und Tagern von Knvchrn.

Ortspolizeil. Vorschrift v. 14. August 1875 in der Fassung v. 19. November l888.

8 1. Das Sammeln von ungereinigten Knochen und ähnlichen Tierabfällen
darf nur in guten, nicht durchlöcherten Säcken geschehen.

Zum Sammeln von Knochen ist die Benützung von Fuhrwerlen mit Aus-
nahme von Handkarren untersagt. Falls letztere zum Sammeln benützt werden,
müssen dieselben mit gut schließenden Deckeln versehen und inuen mit Blech aus-
geschlagen sein. Weiterhin dürfen dieselben im Sommer nur bis morgens 9 Uhr,
ini Winter nur bis morgens 10 Uhr in Gebrauch genommen werden und dürfen
jeweils nicht länger als dringend nötig vor den Häusern stehcn bleibeu.

§ 2. Die Verbringung oer gesammelten Knochen in das Lager hat noch am
gleichen Tage zu geschehen.

Hiebei können Wagen benützt werden; doch sind die besuchtcren Straßen zu
vermeiden nnd es ist untersagt, die ganz oder Leilweise geladenen Wagen uuter-
wegs halten zu lassen.

8 3. Lager von ungereiuigten Knochen dürfen in der Stadt nicht bestehen.
Ausnahmen kann nur in besonderen Fällen der Bezirksrat gestatten.

8 4. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder niit Hafi bis zu
14 Tageu bcstraft.
 
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