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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0456
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1g

oker nnr unter qanz besonKeren, von dem Vezirksamte festzusctzenden Bedingungen
gestattet wird.

L. Dte Nnlagr der Nblrilte, Dunggrnben nnd Pfnhllvcher.

(Ans der „Van-Ordnung für die Stadt Heidelberg vom 7. Dezember 1893",

Verlag von I. Hörning, z. Z. in Neubcarbeitnng.)

I. Aborte.

8 72. Erfordernis und Zahl der Aborte.

Jedes Grundstück, welches besiedelt ist, muß mindestens einen Abort besitzen.

Fnr jede Familienwohnung eines Hauses soll ein besonderer, direkt zugänglicher
Abort vorhanden sein. Ausnahmsweise genügt für je zwei Wohnungen, welche zu-
sammen nicht über acht Wohnränme besitzen, ein Abort.

Bei Anstalton, welche dem ständigen Aufenthalt zahlreicher Personen dienen,
wie Fabriken, Gewerbeplätze und dergleichen, ist auf je 30 Personen durchschnittlich
ein Abort zu rechnen. Verkehren in solchen Anstalten beide Geschlechter, so sind
getrennte Aborte mit besonderen Zugängen anzulegen.

8 73. Lage und Ves chaffenheit der Abortränme.

Die Aborte, welche nicht in besonderen Gebäuden oder Anbauten untergebracht
werden, sind an einer Umfassungswand anznlegen und von Wohnräumen durch un-
durchlässige Wände und Decken oicht abzuschließen.

Jeder Abort muß leicht zugänglich, umwandet, gedeckt und verschließbar sein,
eine Breite von mindestens 0,80 m und eiüeTiefe von 1,30 m besitzen, sowie mit einem
bequem zu öffnenden hohen, möglichst nahe an die Decke reichenden Fenster versehen
sein, das unmittelbar ins Freie führt.

Die Fensteröffnung muß mindestens ein Fünftel der Grundfläche des Abort-
raumes, jedenfalls aber mindestens */2<im betragen. Bei Dachstockaborten mit lic-
genden Fenstern und bei außer Haus befindlichen Aborten kann ein Mindermaß
zugelassen werden.

§ 74. System und Errichtung der Aborte.

1. Die Aborte sind nach dem Tonnensystem odcr nach dem Grubensystem anzu-
legen. Anschliisse an die Entwässerungsleitungen sind unzulässig. Ausnahmsweise
kann der Anschluß von Pissoirs an die städtischen Kanäle mit besonderer Erlaubnis
der Baupolizeibehörde unter Znstimmnng des Stadtrates erfolgen. Jn solchem Falle
finden die Vorschriften des § 79 entsprechende Anwendung.

2. Jn jedem Abort ist ein Sitz mit gutschließendem Deckel anzubringen.

3. Das vom Sitz in den Behälter (Tonne oder Grube) fiihrende Fallrohr muß
aus dauerhaftem oder undurchlässigem Diaterial (Gußeisen, Steingut oder dergl.)
bestehen und iiberall sorgfältig gedichtet sein. Dasselbe muß möglichst senkrecht
stehen und von der Wand durchgehends mindestens 5em entfernt bleiben. Die
Seirenrohre, welche von den Abtrittsitzen zum Hauptrohre führen, miissen in mög-
lichst spitzem Winkel, der keinesfalls mehr als 35" haben darf, einqefügt sein.

Das Hauptrohr soll mindestens 20 em weit scin; doch ist bei genügender Wasser-
spiilung eine geringere Weite zulässig.

4. Das Fallrohr ist nach oben als Dunstrohr von gleicher Weite und in gleichem
Material oder in Zinkblech thunlichst in gestreckter, senkrechter Nichtung über Dach
und so hoch zn führen, daß die Fenster zn Wohnungcn von den Ausströmnngen nicht
erreicht werden.

Bei Ncubauten oder größcren Umbauten kann die Baupolizeibehörde die Her-
stellung eines weiteren Dunstabzugcs verlangen, welcher vom unteren Ende des Fall-
rohres bis zum Küchenkamin und an diesen angclehnt übcr Dach zu führen ist.

5. Alle Bestandteile des Pissoirs, welche der Benctzung ausgesetzt sind, wie
Rinnen, Böden und Wände (letztere auf eine Höhe von mindesteus 1,50 m über
Boden), sind aus wasserdichtem, nicht porösem Material mit möglichst glatter Ober-
fläche und in genügendem Gefälle herzustellen. Kommen Pissoirs gegen Wünde von
Wohnränmen, oder gegen Greuz- und Scheidewände zn liegen, so ist eine mindestens
1,50 m hohe wasserdichte Jsolierwand vorzumattern. Die Einläufe dcs Pissoirs
sind mit Wasscrverschlnß zn versehen.
 
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