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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0458
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7. Sämtliche Jnnenseiten der Abortgruben einschließlich Backsteinboden nnd
Gewölbe sind mit einem mindestens 2 em dicken wasserdichten Cementverputz zu ver-
sehen, bei neuhergestellten Grnben jedoch erst, wenn die baupolizeiliche Nevision der
unter Ziffer 3 und 4 vorgeschriebenen Herstellungen ohne Beanstandung stattge-
funden hat.

8. Bestehende Abortgruben, welche obigen Bestimmungen nicht entsprechen,
sind auf Anordnung der Baupolizeibehörde hiernach herzustellen.

H. Drmg- nnd Pfnhlgrnben.

§ 86. Dung- und Pfuhlgruben sind außerhalb der Gebäude und abseits der
Straße anzulegen. Dieselben müssen Von letzterer, sowie von Brunncnschachten,
Brunnenstuben und Wasserleitungen mindestens 5 m und von der Nachbargrenze
mindestens 3,50 m entfernt sein.

Auf die Herstellung der Pfuhlgruben finden die Bestimmungen über die Aus-
führung der Abortgruben (Ziffer 3—7 des § 76) entsprechende Anwendung.

IH. Abfall- und Kehrichtgrnben.

§ 87. Die Anlage und Benützung von Gruben für Haushaltungsabfälle und
dergleichen ist verboten.

Ebenso ist in denjenigen Stadtteilen, in welchen die städtische Kehrichtabfuhr
eingeführt ist, die Anlage und Benutzung von Gruben für Kehricht unzulässig.

i.. Mbfulzr der Nbkrittstoffe.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. März 1881 in der Fassung vom 10. Juli 1890.

I. Allgemeine Borfchriften.

8 1. Die Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung der Abtritttonnen
wird, insolange die Stadtgemeinde diese Geschäfte nicht etwa selbst übernimmt, *)
namens derselben gegen Erhebung der rn anliegendem Tarif bezeichneten Gebühren
durch einen Unternehmer besorgt. Der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter, wel-
cher für die Erfüllung dieser'Vorschrift der Polizeibehörde gegenüber einzustehen
hat, ist der letzteren vom Stadtrat namhaft zu machen.

Das gleiche gilt bezüglich der Reinigung der Abtrittgruben.

Sollte die Stadtgemeinde das in Frage ftehende Geschäft selbst übernehmen,**)
so bat sie der Polizeibehörde einen städtischen Bediensteten zu bezeichuen, wclcher für
Erfüllung dieser Vorschrift verantwortlich ist, und es unterliegt dann derselbe den
nämlichen Bestinimungen, die in dieser Vorschrift sür den Unternehmer enthalten sind.

§2. Der Stadtrat kann in einzelnen Fällen, namentlich zu Gunsten hiefiger
Landwirte, mit Zustimmung des Bezirksamts gestatten, daß der betreffende Haus-
besttzer selbst die AuswechSlung, Abfuhr, Entleerung und Neinigung seiner Tonnen
bezw. die Entleerung seiner Abtrittgrube bewirkt.

ß 3. Findet bei der Abholung der Tonnen oder bei der Entleerung der Abtritt-
gruben eine Verunreinigung der Straße oder des Hauses statt, so ist der Unternehrner,
vezw. dessen Dienstpersonal verbunden, dieselbe sofort wieder zu beseitigen, wozu
die betreffenden Hausbesitzer das nötige Wasser zu liefern haben.

H. Besondere BorschrifLen.

- 1. Vezüglich der AuSwechslung, Abfnhr, Entleerung nnd
Reinigung der Abtritttonnen.

8 4. Der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter ist verbunden, die Auswechslung
AbfuU, Entleerung und Reinigung der Tonnen stets rechtzeitig zu besorgen. Die
Zeit der Abholung der Tonnen wird für jedes Haus von vornherein vom Stadt-
bauamt festgesetzt.

Die in Frage stehende Festsetzung muß so getroffen werden, daß jede Tomre,
bevor sie vollstäudig gefüllt ist, znr Abholung gelangt. Einc im Gebrauch besind-
liche tragbare Tonne darf nie länger wie acht Tage in einem Hause stchen bleiben.

*> Pie Stabtgemeinds hat das Geschäft unterm 1. Januar 1889 selbst iibernommen.
^*) Jst geschehsn unterm 1. Januar 1369.
 
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