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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0461
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K 8. AtrSkiefchloffen von der nttentgeltlichen Abfnhr find die ge-
ivervlichen Abfälle der Kleitt- nnd Großinduftrie nnd zwar sowohl
FeuerungSritckftände, als Materialabfälle sowie BattfÄ)ntt.

tz ö. Das Einwerfen von Straßenkehricht oder HaushaltungSabfällen in die
Abortgruben und Abtritttonnen ist ftrenge verboten.

tz 10. Wcgen derAbfuhr desSchnees wird jeweils seitens der städtischen Abfuhr-
aiistalt von Fall zu Fall das Nötige vorgekehrt werden. DaS Aufhauen und Sam-
meln deS Schnees und Eises bleibt Sache der Hauseigentümer.

§ 11. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden gemäß §87a des
P.-St.-G.-B., 8 9 Ziff. 4 V.-O. vom 27. Juni 1874, die Sicherung der öffentlichen
Neinlichkeit und Gesundheit betr. nnd 366^ des N.-St.-G.-B. nut Geldstrafe bis
zn 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

§ 12. Diese Vorschrift tritt mit dem 1. Januar 1889 in Kraft. Durch dieselbe
wcrden die dem Unternehmer der PferdeLahn vertragsmäßig bezw. durch die orts-
polizeiliche Vorschrift vom 27. April 1885 auferlegLsn Verpfllchtungen in Bezug auf
die Neinigung des Vahnkörpers und der Halteplätze, sowie hinsichtlich der Abfuhr
von Kchricht, Schlamm, Schnee und Eis in keiner Weife berührt.

n. Me ReinhalLung dor Schlamrnsamrnlerr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. September 18765

§ 1. Das Ablagern von Strahenkehricht, Unrat, Staub, Schutt und Abfällen
jeder Art in die städtischen Kanaleinläufe und Schlammsammler ist untersagt.

§ 2. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

0. Die Vornahme der DesinfeKLion nach ansteckendrn KranktzeiLerr.

Amtliche Anordnung vom 24. August 1899.

1) Bei allen in hiesiger Stadt vorkommenden Fällen von Diphtherie, Schar-
lach, Typhus und tötlich verlaufener Lungentuberkulose ist alsbald — und zwar
thunlichst, entwcder sobald der Kranke von dem behandelnden Arzte für nicht mehr
mlsteckend erklärt ist, oder innerhalb 48 Stunden nach Eintrltt des Todcs, oder
in Gemäßhcit besonderer Anordnung des Großh. Bezirksamts — eine

Desinfektion

sowohl deS Krankenzimmers als der in demselben vorhandenen Einrichtnngsgegen-
stände, Kleidungsstücke und Vetten vorzunehmen.

2) Die Vornahme der Desinfektion hat durch eincn vom Stadtrat angestcllten
und amtlich verpflichteten Desinfektor zu erfolgen.

3) Der Desinfektor hat das Krankenzimmer und die Einrichtungsgegenstände
in demselben nach Maßgabe der für ihn aufgestellten Dienstweisung, oie er auf
Verlangen zur Einsicht vorzulegen und von welcher er einen Auszug dem Haus-
haltuugsvorstand mitzuteilen hat, zu desinfizieren. Den Weisungen des Desinfektors
bezüglich der Benützung des Krankenzimmers am Tage der Desinfekticn ist Folge
zu leiften.

4) Dcm Desinfektor stnd auf sein Verlangen die im Krankenzimmer seit der
Erkrankung befindlichen Betten und Kleider zu übergeben. Der Dcsinfektor be-
stimmt die zu desinfizierenden Kleidungsftücke und Betten. welche sodann von dem-
selben aus oer Wohnung zu entfernen und zu der vom Stadtrat bestimmten Des-
infektionsanstalt zu vcrbringen find.

5) Der Desinfektor hat den HaushaltungSvorstand von der Ausführung der
Desinfektion mindestens einen Tag vorher zu verständigen.

6) Für die Desinsektion find die im nachstehenden Tarif enthaltenen Gebühren
zu entrichten. Unbemittelte Personen können von der Zahlung der Gebühren durch
deu Stadtrat auf Antrag befreit werden, ohne daß diese Befreiung als Armen-
unterstützung gilt.

Die Desinfektion der durch den Dampfapparat zu behandeluden Gegenstände
erfolgt, wie bisher, unentgeltlich.

7) Zuwiderhandluugen gegen diese Anordnungen werden gemäß §8 85 und 87
Zisf.2 P.-St.-G.-B. an.Geld bis zu 100 Mk. oder mit Hast bis zu 14Tagen beftraft.
 
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