Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0467
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext


B. Feueralarm-Einrichkung.

Ortspolizeiliche Vorschrift dorn 8. Februar 1897.

Wir bringcn hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß auf dem Turme der Heilig-
gcistkirche und auf dem der St. Annakirche Sturmläute-Einrichtungen angebracht
wurden, welche mittelst elektrischer Leitungen von der Polizeistation rltathaus bezw.
der Polizcistation Bismarckplatz aus beim Ausbrnch eines Brandes in Thätigkeit ge-
setzt werden sollen.

Behufs Prüfllng der steten Betriebsbereitschaft jener Einrichtnngen wird jeden
Sanlstag gegen 12 Uhr Mittags eine Prüfung derselben durch Abgabe einiger Doppel-
schläge erfolgen.

o. Gebrauch von Trchl in Stallungen.

Vezirkspolizeiliche Vorschrift vom 9. März 1889.

8 1. Schenern, Ställe, V'öden und andere Näume, welche zur Aufbewahrung
feuerfangender Sachen dienen, diirfen mit Licht nur unter Gebrauch wohlverwahrter
Laterncll betreten welden. Die Benützung von Cylinderlampen jeder Art ist in
solchen Nämnen verboten.

8 2. Znwiderhandlnngen gegen diese Vorschrift werden gemäß Z 368 Ziffer 8
R.-St.-G. bestraft.

v. Kuminreinigung.

1. Kaminfeger-Ordnunfl vom 29. November 1887.

Die Bestimmungen, welche im Allgemeinen und inSbesondere für die beteiligten
Hallsbesitzer und Bewohner von Bedeutling sind, lauten:

8 8. Der Bezirkskamiufeger ist bercchtigt und verpflichtet, in seinem Kehrbezirke
ill allen Gebäuden die vorgeschriebenen Neinigungen vorzunehmen.

8 9. Bei dem Neinigcn hat der Kaminfeger zugleich auf schadhafte Stellen oder
vorschriftswidrigc Beschaffcnheit der Kamine oder'Feuereinrichtungen, sowie auf
sonstige seueraefährliche Verhältnisse genau zu achten. Etwaige Mängel sino von ihm
sogleich oem Besitzer der Feuerungsanlage zur Kenntnis zn bringen und der Orts-
polizeibehörde anzuzeigen, welche die nötige Einleitung zur Beseitigung zn treffen
hat. Erfcheincn beim nächsten Neinigen die gerügten Mängel nicht beseitigt, so hat
der Kammfeger das Bezirksamt hiervon in Kenntnis zu setzen.

Ueber Mängel, welche cine nnmittelbare Feuersgefahr bedingen, ist jeweils so-
sort allch dem Bezirksamt Anzeige zu machen.

8 10. Außer seilrem Bezirk darf der Kaminfeger die in seinen Berufskreis fal-
lendell Verrichtungcn nur dann vorneymen, wenn er vorübergehend als Stellvertreter
bestellt ist (8 7) oder von dem betreffenden Bezirksamt besonders berufen wird.

§ 11. Der Kaminfeger hat die ihm obliegenden Geschäste entweder selbst vorzu-
nehmen odcr durch eineil znverlässigen Gehilfen vornehmen zu lassen.

Jm Falle der Verwendung von Gehilfcn bleibt der Kaminfeger für vorschrifts-
mäßige uud georduete Besorgung der Verrichtungen durch dieselben jeder Zeit ver-
autwortlich; er hat daher die Arbeit der Gehilsen sorgfältig zn überwachen, sowie
dafür zu sorgen, daß dieselben dcn Hausbesitzern und deren Stellvertretern gegcnüber
jederzcit ein angen'essenes Benehmen eiuhalten.

Die Gehilfen müssen gnt beleumundet sein und die für ihr Gcschäft erforderliche
Gewandtheit besitzen. ^

Gehilfen, welche sich als vorbezeichneten Anforderungen nicht genügeno erweisen,
hat der Kaminfeger sofort ans seinem Dienste zu entlassen.

Das Neinigen durch Lehrlinge darf nur unter persönlicher Anwesenheit und Anf-
sicht des Meisters oder eines tüchtigen Gehilfen gescheyen.

Mindestens eiumal im Jahr ist jedes Kamin gelegentlich des Neinigens desselben
durch den Kaminfeger selbst oder wenigstens unter seiner unmittelbaren persönlichen
Leitung mit Zuhilfenahme eines LichtS einer gründlichen Untelsuchung zu untcrziehen.

8 12. Die für sein Geschäft erforderlichen Werkzeuge hat der Kaminfeger stets
in gutem Zustande zu erhalten und auf Verlangen jeoerzeit der Polizeibehörde oder
deren Organen vorzuzeigen.

8 13. Das Neinigungsgeschäft (tz 8) hat sich auf die Kamine, Rauchfängs und
Hurten, serner auf diejeüigen Nohre, welche als Fortsetzung von Ofenröhren m wei-
 
Annotationen