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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0468
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ten Kaminen zur Verbesserung des ZugeS der Oefen eingeführt sind (d. h. die Knie-
und senkrecht in den weiten Kaminen emporgeführten Nohrstücke) und auf die Fcuer-
züge der Herde zu erstrecken.

Dabei ist insbesondere folgendeS zu beachten:

1. Die bezeichneten Feuerungsanlagen müssen vom Ruß vollständig gereinigt
werden.

2. Die weiten Kamine sind bis über das Dach hinaus zn besteigen, der Nuß mit
einer eisernen Scharre sorgfältig abzukratzen und mit einem gnten Besen sauber abzu-
kehren, sowie etwaige Absätze im Kamin, auf welchen sich Nuß ansaunnelt, gehörtg zu
reinigen.

3. Zum Neinigen der engen Kamine sind Pumpbesen zu verwenden. Wo sich
Glanzruß gebildet hat, ist zur Entfernung desselben das Kamin auszubrennen.

4. Nach dem Reinigen ist Nuß und losgefallener Verputz aus den Kaminen in
das vom Hausbewohner bereit zu haltende Gefäß zu schaffen und sind die etwa her-
ausgenommenen Nohre wieder einzusetzen.

Auch sind Putzthürchen und Aussteigladen wieder sorgfältig zu schließen.

Finden stch unverschlossene Rohröffnungen in Kaminen vor, fo ist die Anbring-
ung von Verschlußkapseln zu verlangen.

ß 14. Jst nach Z 13 Ziff. 3 das Ausbrennen des Kamins erforderlich, so hat der
Kaminfeger den Hauseigentümer hiervon in Kenntnis zu setzen und sich mit demselben
über den Tag der Vornahme des Geschäfts zu verständigen. Das Ausbrennen hat
unter persönlichcr Leitung des Meisters und mit Beachtung nachstehender Vorsichts-
maßregeln zu geschehen:

1. Es ist rechtzertig vorher durch den Kaminfeger der Ortspolizeibehörde von dem
Vorhaben Anzeige zu machen, damit diese die Nachbarn davon benachrichtigen und
dieselben veranlassen kann, alle Oeffnungen, durch welche Funken einfallen können,
sorgfältig zu verschließen.

Bei Staatsgebäuden ist außerdem gleiche Anzeige der Bezirksbauiuspektiou durch
den Kaminfeger rechtzeitig zuvor zu erstatten.

2. Während der Vornahme des Geschäfts stnd die Klappen der Ofenröhren und
die Ofenthüren verschlossen zu halten und eiue weiße Sigualfahne auf dem Dache
aufzustecken.

3. Das auszubrennende Kamin darf keine Nisse haben und muß in gntem bau-
lichen Zustande fein. Die in dasselbe mündenden Ofenröhren dürfen uicht schadhaft
sein und keine leicht entzündlichen Gegenstande sich in der Nähe Lefinden. Die Kamin-
putzthürchen müssen verschlossen sein. Ueber alle diese Punkte (1 bis 3) hat sich der
Meister vor Beginn der Arbeit genau zu verlässigen.

4. Die Zeit für das Ausbrennen ist so zu wählen, daß das Geschäft bis späte-
stens zwei Uhr nachmittags beendet ist. Das Ausbrennen darf an keinem stürmischen
Tage und weder bei großer Kälte noch bei anhaltender Hitze gescheheu.

Jn Gebäuden mit Stroh- oder Schindelbedachung soll das Ausbrennen nur in
den Monaten November bis Äpril vorgenommen werden.

5. Vor dem Beginn desselben sind dke nötigeu Vorsichtsmaßregeln zu treffen,
um deni hinausschlagenden oder überhandnehmenden Feuer durch Verschluß der Oeff-
nung des Kamins mit Platten oder eisernen Deckeln u. dergl. sogleich mit Erfolg
begegnen zu können. Auch ist vom Hausbesitzer ein zureichender Wasservorrat in das
Haus ünd insbesondere in die Näbe des Kamins zu schaffen. Auf dem Dache ist eine
Ueberwachung der Kaminausmünoung durch einen Gehilfen nötig, und in den Zwi-
schenstockwerken das Kamin durch eine zuvcrlässige Person zu beobachten. Jn beson-
bers gefährlichen Fällen, wie insbesonoere auch beim Ausbrennen in Gebäuden mit
Stroh- oder Schindelbedachung, ist für BereithalUmg eincr Spritze sowie für den
Beizug von Hilfsmannschaft Sorge zu tragen.

Jst in einem Gebäude mit Stroh- oder Schindelbedachung das Ausbrennen aus-
nahmsweise (s. Ziff. 4 a. E.) in der Sommerzeit vorzunehmen, so müssen außerdem
nasse Tücher in der Nähe des Kamins außeryalb des Daches aufgelegt und dieselben
fortgesetzt mittelst einer Handspritze bespritzt werden.

6. Jst ein Kamin in das andere geführt, so muß zunächst das obere und dann
das untere ausgebrannt werden. Ebenso ist bei mebr als dreistöckigen Häusern zuerst
im oberen Stock mit Dachraum auszubrennen uno darin erst in dem unteren Stock-
werke. Bei nebeneinanderliegenden Kaminen ist durch sorgfältigen Abschluß Fürsorge
zu treffen, daß sich nicht beide gleichzeitig entzüllden.
 
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