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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0469
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7. Nach dem Ausbrennen ist das Kamin mit Kitgel und Bürste zn durchziehen.
Alich ist vom Kaminfeger dafiir zu sorgen. daß das Kamin nach beendigtem Geschäfte
noch einige Zeit durch eine vom Hansbesitzer bestellte zuverlässige Person beobachtet
wird.

8. Das zunl Ausbrennen erforderliche Material hat der Kaminfeger auf eigene
Koften zu stellen, woranf bei Festsetzung der Taxe für das Geschäft Rückficht zu
nehmen ist.

8 15. Ueber die Zeit der Neinignngen wird bestimmt:

1. Küchenkamine sind alle drei Monate, wenn sie aber den Nauch von drei oder
mehr Ofenröhren aleichviel in welchen Stockwerken — aufnehmen, während der
Ofenfeuerungszeit alle zwei Monate zu reinigen.

2. Kamine, welche ausschließlich zu Oefen und anderen nur im Winter gebrauch-
ten Feucrungs-Anlagen gch'ören, sind während der Ofenfeuerungszeit alle 2 Monate
zu reinigen. Bei Kaminen von Luft-, Dampf-, Warm- und Heißwasserheizungen hat
während der Benützulrgszeit die Neinignng alle Monate stattzufinden.

3. Monatlich müssen gereinigt werden:

Die Kamine der Bäcker und Wurftler, die Küchenkamine bei Gastwirten und
ähnlichen Gewerben, die Kamine der Bierbrauer während der Branzeit, der Brenne-
reien, Trocken- oder Dörranstalten während der Gebrauchszeit. Alle zwei Monate
find die Kauline der Schreinerwerkstätten zu reinigen. Die Kamine der Schlosser-und
Schnnedcwerkstätten, sowie die Kamine sonstiger Feuerarbeiter sind einmal jähr-
l i ch zn reilligen (Ges.-Blatt 1889 S. 101).

Enge, sogen. russische Kamine unterliegen hinsichtlich der Zahl der Neinigungen
den allgemeinen Vestimmungen.

5. Kamine, welche ausschließlich für Badezimmer oder welche für Wasch- und
Backöfen dienen, dic nur zeitweise benützt werden, stnd jährlich zweimal zu reinigen.

6. Fabrikkamine, welche umbaut sind oder in der Nähe von Gebäuden stehen,
sind zweimal, freistehcnde Fabrikkamine jährlich einmal zu reinigen.

Wenn die Vornahme der Neinigung cine besondere Störung des Fabrikbetriebes
vcrursacht rlnd nachgewicsen wird, daß sich bei dem sehr starken Zuge des Kamins kein
Nuß, noch weniger Glanzruß ansetzt, kann das Bezirksamt die Zahl der Reinigungen
uoch weiter herabsetzen oder bei gut erhaltenen, ganz sreistehenden Kaminen auch dem
Eigentümer die Besorgung der Neimgung überlassen.

Jll letztereul Falle genügt eine jährlich einmal vorzunehmende Untersuchung des
Kamins durch deir Feuerschauer unter Mitwirkung des Kaminfegers.

Die Neinigung ist in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April von morgens 7 bis
abcnds 5 Uhr, in den übrigen Monaten von 6 Uhr morgens bis 7 Uhr abends
vorzunebnlen.

8. Mit Rücksicht auf den starken Gebrauch, auf die Verwendung stark rußenden
Vrcnumaterials und auf die balilicheAnlage derKamine kann durch orts- oderbezirks-
polizeiliche Vorschrift die Vornahme einer größeren Zahl von Neinigungen angeordnet
llnd können die in Ziffer 7 festgesetzten Tagesstunden anders bcstimmt werden.

9. Der Kaminfeger ist verpflichtet, auf ausdrückliches Verlangen des
Gebälldebefitzers oder dessen Stellvertreters die Kamine auch öfter, als vorgeschrieben,
zu reinigen.

8 16. Bei Kanlinen, welche nicht benützt werden, ist, solange dies der Fall ist,
eine regelmäßigeReinigung nicht geboten; dieselben sind übrigens dann, wenn sie nicht
ganz unbrauchbar gelnacht, oder die betreffenden Gebäude nicht ganz außer Gebrauch
gesetzt sind, jedenfalls einmal des Jahres durch den Kaminfeger genau zu untersuchen.

tz 17. Den Bcginn der vorschriftsmäßigen Reinigung hat der Kaminfeger den
Hausbewohnern so zeitig anzukündigen, daß diese ihre häuslichen Geschäfte darnach
einrichten rönnerl.

An dem Vollzng des NeLnigungsgeschäfts darf der Kaminfeger
ohne ganz dringende Gründe von den Hansdewohnern nicht gehindert
werden.

§ 18. Bei vollständiger Neuaufführung von Kaminen, sowie bei Ausbesserung
uud teilweiser Erneuerung derKamine unterDach hat der Kaminfeger dieselben, bevor
sie verputzt werderl, auf Veranlassung der Ortspolizeibehörde nach Lllaßgabe der hier-
liber bestehenden besonoeren Jnstruktion einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen.
Ueber den Ersllnd hat der Kaminfeger der Ortspolizeibehörde Anzeige zu ecstatten.
 
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