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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0470
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H 1H. Der Kaminfcger hnt cm Tnqeöuch zu fnhren, ans wclchein der ordnnngs-
gemciße Fortgang des Ne'lnigungdgcschäfts, die Personen, wclche daöselbe vorgenom-
men haben, sowie etwa vorgefundcne fenerpolizeiliche Ntängcl erslchtlich sind. Das-
selbe ist von den OrtSpolizeibehörden beznglich Beginns und Fortgangs des Neini-
gilngSgeschäfts zu beurknnden. Der Kaininfcger hat zu dicsem Zweck von Beidem
rechtzeitig Anzcige zn erstaiteil. Die Bezirksämtcr haben von dcm Tagcbuch zum
1. Jnni jeden Iahres Einsicht zu nehillen.

§ 20. Die Taxen fnr die Vcrrichtnngen des Kaminfegers 8,14,15, 16,18)
werden, sofern der Kehrbezirk nicht iiber dic Grenzcn ciner Gemarknng hinausgeht,
durch ortspolizeiliche, in den nbrigcn Fällen dllrch bezirtspolizeiliche Vorschrift be-
stimint.

Der Kaminfeger hat die Fordcrung für die geleistete Arbeit stets an den Haus-
besitzer oder dessen Stellvertreter zn richten. . ...

Das Anfordern von Trinkgeldern ist unbedingt nntersagt.

8 21. Bei allsbrechendem Brand hat der Kaminfeger des betreffenden BezirkS
sich so schnell wie möglich in Begleitnng seiner Gehilfen nnd mit Leitern versehen
nach der Brandstätte zu begebeil und sich ver der Löschdirektion anznnielden. Im Ver-
hinderungsfalte hat cr jedenfalls seine Gehilfen nach der Brandstätte abzusendcn.

8 22. Diese Verordnnng tritt am 1. April 1888 in Wirksamkeit.

2. Kaminfeger-Ordttmtg.

Bezirkspolizeil. Vorschrift vom 10. März 1888 in der Fassung vom 9. März 1889.

H 1. Icder Schornstein, der zu einer gewöhnlichen Hcizuugscinrichtnng gchört,
mnst vier Mal in gleichen Zeitabständen vom 1. Septcmber bis 80. April gcreiuigt
werden. Alte Kiichenkamine unterliegen iiberdies einer fiinften Fegnng, welche iu den
Monaten Iuni und Juli vorzunehmen ist.

8 2. Alle 2 Monate während des ganzcn Jahres sind die Kamine zum Geschäfts-
betrieb der Mctzger, Farber, Hntniacher, Essig- nnd Leimsieder, Tnchschcerer, Seifen-
siedcr, der Wäschereien llnd Biiglcreien nnd äynltcher Gewerbcbetriebe zu reinigcn.

tz 2a. Die Schmiede- nnd Schlosserkamine sind behufs Priifung des baulichen
Zustandes und Kontrotiernna der Art der Beniitznng derselben jährlich einer einma-
ligen Neinigung ru unterziehen.

H 3. Außcr oen durch 1 und 2 dieser Vorschrift nnd die Kaminsegerordnung
vom 20. November 1887 vorgeschriebenen regelmäßigen Neinignngen können anf An-
trag dcs Kaminfegers, sofern cs daS Jntcressc der Feuersichcrheit erfordcrt, in cinzclucn
Fällen noch weitere regelmäßige Neinigungen vom Bezirksamt vorgeschrieben wcrdeu.

4. Jn den Landgemeindcn ist die Neinigung der Kamine in der Zeit voin
1. Oktober bis 1. April von morgens 7 Uhr bis abends 5 Uhr, in dcn iibrigen Ntona-
ten von morgens 5Uhr bis abends 7 Uhr vorznnehmen. Sosern Vernf odcr Veschäf-
tigung der beteiligten Hausbewohner es erfordern, kann die Neinignng anf deren
Verlangen oder in deren Einverständnis auch außcrhalb dieser Zcit vorgenommen
wcrden.

5. Für Neinigung und Besichtiguug von Kamiueu hat dcr Kaminfcgcr fol-
gende Taxcn zn bcansprnchen:

Für dad Ncinigen

I. von dcutschen odcr steigbaren Kamiuen:

1) für ein einstöckiges Kamin (d. h. aus dem oberstcn Stock durch den Dach-

raum sührend).12 Pf.

2) für ein zweistöckiges Kamin.18 Pf.

3) für eiu dreistöckiges Kamin.24 Pf.

4) für ein vicrstöckigeS Kamin.30 Pf.

5) für ein fünsstöckiges Kamin ..... 36 Pf.

II. von rnssischen Kaminen:

1) für ein einstöckiges Kamin.15 Pf.

2) für ein zwcistöckiged Kamin.24 Pf.

3) fnr ein dreistöckiges Kamin.33 Ps.

4) für ein vierstöckiges Kamin ...... 42 Pf.

5) sür ein sünfstöcklgcs Kamin.50 Ps.
 
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