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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0471
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34

M. für das Ausbrennen der Kanüne:

1) bei einenl einstöckigen Bau . . . .1 Mk. 05 Pf.

2) bei einem zweistöckigen Ban .... 1 Mk. 12 Pf.

3) bci emem drei- oder mehrstöckigen Bau . 1 Mk. 25 Pf.

F-iir dic Steltllng des zllill AuSbrennen erforderlichen MaterialS, sowcit cs nicht
noil den Hausbewohnern in zureichender Weise dargeboten wird, hat der Kaminfeger
eine Zuschlagstaxe boir 20 Pf. zll bealrspruchen, cinerlei ob das Kamin nur durch
ein oder dllrch lllehrcre Stockwerke hindurch ausgebrannt wird.

I V. Der Kalllillfeger hat zu beanspruchen für das Neinigen von Fabrikkaminen
bei eillcr Heizfläche des Dampfkessels bis zll 10 gm eine Taxe von 2 Mk.

oon 10 bis 20gm ........ 4 Mk.

bon 20 bis 40gm . . . . . . . . 6 Mk.

iiber 40gm . . . . ..8 Mk.

In der Neiiligung der Fabrikkamine ist die Reinigung der wagrecht vom Kessel
nach dem Kamin fl'lhrendell Feuerbezüge nicht inbegriffen. Für die Prüfung eines
neuerbauten ltild die Untersuchung eines solchen FabrikkamineS, dessen Reinigung
denl Eigelltümer überlassen ist, hat dcr Kaminfeger ohne Nücksicht auf die Höhe
des Kamins eine Taxe von 2 Mk. zu beanspruchen. Bei Neinigung und Besicbti-
gttllg (Prüfuilg, Ulltersuchung) von Fabrikkaminen außerhalb des Wohnortes des
Kamlnfegcrs erhält derselbe, wenn sie nicht gelegentlich anderer Geschäfte vorge-
nommen werden können, eine Ganggebühr nach Maßgabe von Ziffer VI.

V. Für die nach tz 16 der Kanlillfegerordnung vorzunehmende Untersuchung der
außer Gebrauch gesetztcil Kamine, mit Alldschluß der Fabrikkamine, hat der Kamin-
fcger die gleichen Taxen, wie fnr eine Neinigung der betr. KaMine zu beanspruchen.

VI. Der Kanlinseger erhält von dem Baltherrn für die Untersuchung eines neu-
erbautcn Kanlills bei einstöckigem Kamill eiilschließlich des Dachraums 30 Pf.

bei zwei-nnd dreistöckigen Kaminett . . . . 60 Pf.

bei mehrstöckigen . . . . . . . . . 90 Pf.

lmd außcrdem bei einer Bcsichtigung außerhalb dcs Wohnorts des Kaminfegers, wenn
sie uicht gelegciltlich voll Kamill-Neinigllngell vorgenommen werden kann, bei einer
Entfernlmg bis zll 4üm einschließlich eine Ganggebühr von mindestens 1 Mark, bei
weltercn Entfernungen erhöht stch dieGailggebühr sür jeden aNgefangenen Kilometer
llnl 20 Pf. — Untcr Entsernung ist die wirkliche räumlicbe Entfernung des Wohn-
orts vom Ort der Vornahme des Geschäfts, gemessen nach oer beide Orte in kürzester
Lillie verbiudenden Straße, vcrstanden, also: der einfache Hinweg (nicht Hin- und
Nückweg). Wcrden mehrere Besichtigungen an einem Tage vorgenommen, so ist nur
einc Gauggebühr von den Bauherren gemeinsam zu entrichten.

VII. Die Taxe fiir das Neinigen einer Hurte oder eincs sogenannten Nauchlochs
beträgt 6 Pf.

VIII. Hierbei lvird noch bemerkt:

rr. Oeffnen Ulid Schließen der Klappen und Putzthürchen wird nicht besonders
vcrgütet.

b. Halbstöcke, Mansarden, Sollterrains oder Keller zählen als Stockwerke.
o. Der Llamillfeger hat sämtliche Neinigungsapparate zu stellen und den
Nuß alls den Kanlinen herauszuschaffen.

ä. Das Begeheil des Daches durch deu Kaminfeger von einem Kamin zum
andern ist verboten.

tz 6. Diele Vorschrift tritt mit dem 1. April 1888 für den ganzen Amtsbczirk —
Stadt Heidclverg uild'Landgemeinden — inKrast. Mit dieseNlTage sind die bezirks-
poNzeilichen Vorschriften v. 29. Februar 1872 llnd 12. Dezember 1874 aufgehoben.

§ 7. Zuwiderhandlnngen gegen diese Vorschrist werden gemäß § 23 oer Kamin-
scgerordllllng vom 29. November 1887 und Z 368 Ziffer 8 R.-St.-G.-B. bestraft.

D. Die Errrchkrmg nenrr Wohngebäude nnd Vrnnnen in der Nähe

des Friedhofes.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 4. Juni 1891.

Neile Wohngebäude, wclche in der Umgebung des städtischen und israelitischen
Friedhofs crbaut werdcn sollen, dürfen, soweit das nordöstlich des Steigerwegs ünd
südlich des sogenallllten Hasenbühlerwegs gelegene Gelände in Betracht kommt, nur
in ciner Entfcrnung von mindestens 50 m, im übrigen, mit Ausnayme der schon
iu den Vaubezirk cinbezogenen Ecke der Nohrbacher und Schwetzinger Straße, nur
in einer solchen von mindestens 90 m von der uächstliegenden Grenzc des Fried-
hofgebictes errichtet werden.
 
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