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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0477
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Zuwiderhmldllittgeil gcgen diese Vorschrlften lvcrden an Geld bis zu 150 Mark
oder mit Haft bis zu !4 Tagen bestraft.

Wer die zur Verhütllng von Ullglücksfällen angebrachten Schntzmittel lind War-
llllngszeichen entfernt oder für ihren Zweck unbrauchbar machl, wird nach Z 109 Z. 1
P.-St.-G.-B. nlit Haft bis zu 14 Tagen oder an Geld bis zrl 100 Mk. bestraft.

IV. Straßenpolizei.

StrMenpolirei- Ordnung

volll 12. Mai 1882 mit Aenderungen vom 19. Dezember 1884 und 11. Oktober 1898.

§1. Schnelles nnd unvorsichtiges Neiten und Fahren. Es ist
lliltersagt, durch schnelles oder unvorsichtiges Neiten oder Fahren auf ösfentlichen
Wegen Mellschen oder fremdes Eigentum in Gefahr zu setzen.

tz2. Gebot des Schritt-Neitens und Fahrens. Auf Straßenstrecken,
für welche ein bezügliches Gebot der zuständigen Behörde ergangen und im Wege der
Polizeivorschrift oder durch obrigkeitlichen Anschlag bekannt gemacht worden ist, darf
Nllr im Schritt geritten und gefahren werden.

§ 3. Fahren während derSchneebah ll. Es ist untersagt, während der
Schneebahn auf öffentlichen Wegen ohne Geläute oder Schellen zu fahren.

§4. Lagern von Gegenständen auf öffentlichen Wegen und
Plätzell. Es ill untersagt, ohile Genehmigllng der zuständigen Behördc ailf öffent-
lichen Wegen und Plätzen Gegenstände, durch welche der freie Verkehr gehindert wer-
den kaun, aufzustellen, hinzulegen oder liegen zu lassen odcr den bei der Genehmigung
festgesetzteu Bedinglmgen zuwiderzuhandeln.

85. Beleuchtung solcher Gegenstände. Wer auf öffentlichen Wegen
nlld Plätzcn Gegenstände der in 84bezeichneten Art aufstellt, hinlegt oder liegen läßt,
hat dafür zn sorgen, daß dieselben während der Dunkelheit genügend beleuchtet sind.
Diese Verpflichtung liegt, wenn Fuhrwerke durchreisender Personen m.lf öffentlicken
Wegeil ulld Plätzen während der Dunkelheit aufgestellt sind, sowohl dem Leiter oes
Fuhrwerks als dem Wirte ob, bei welchem der Neisende eingestellt hat.

8 6. Schleifen von Gegenständen auf Landstraßen und Kreis-
straßen. Es ist untersagt, auf den Landstraßen und Kreisstraßen Gegenstände
zu schleifen, welche, wie Steine. Bälllne, Bauholz, Sägeklötze, Faschinen, Stangen,
Pflüge, vernlöge ihrer Gestalt, Größe oder Schwere die Fahrbahn angreifen.

Allsnahmsweise kann durch die zuständige Behörde das Schleifen solcher Gegen-
stände oder einzelner Gattllngen derselben allf bestinnnten Landstraßen, Kreisstraßen
oder Strccken derselbcn gestattet werden, sofern Benachteiligungcn der Straße (na-
mentlich bei genügcnder Schneebahn) infolge des Schleifens nicht zu fürchten sind
oder nach den örtlichcn Verhältnissen dcr Land- und Forstwirtschaft eine ausnahms-
weise Gestattung als dringend wünschenswert erscheint.

Werden Gcgenställde auf den Landstraßen oder Kreisstrahen geschleift, so sind
dic Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die zur Verhütung von Störungen des Verkehrs,
vorr Gefährdungen der Sicherheit und von erheblicheren Beschädigungen des Straßen-
körpers allgcmcin crforderlich oder bei Erteilung der Genehmigung besonders vorge-
schrieben worden sino.

§7. Schleifen von Gegenständen auf Gemeindewegen. Die Be-
stilllmllng des letzten Absatzes des 8 6 findet auch auf Gemeindewcge Anwendnng.

Jnl Uebrigen kann das Schleifen solcher Gegenstände auf Gemeindewegen durch
orts- odcr bezirkspolizeiliche Vorschrift untersagt oder beschränkt werden.

8 8. Anfgraben und sonstige Arbeiten an öffentlichen Wegen.
Es ist untersagt, ohne vorgängige GenehmiglUlg der zuständigen Behörde an öffent-
licheil Wegeu Aufgrabungen und sonstige, den Straßenkörper oder dessen Zube-
hördeil berührende Arbeiten vorzunehmen oder den Bedingungen der in dieser Hin-
sicht erteiltcn Genehmigttng zuwiderzubandeln.

Die Genehmigung ist auch dann elnzuholen, wenn die Aufgrabungen und son-
stigen Arbeiten zum Zwecke der Herstellung und Nnterhaltung von Zufahrten,
Dohlen uild anderell Vorrichümgen geschehen sollen, welche den Anstößern oder
sonstigcn Personen an dem öffentlichen Wege kraft Duldung oder eines in Anspruch
genommenen Nechtstitels zustehen. .

8 9. BreitederLadung. Laftwagen dürfen bei der Fahrt auf öffentlichen
Wegeir uicht so breit geladen sein, daß sie den doppelten Naum der Nadspur ein-

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