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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0480
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43

bail-Jnsvektion znständig. Jedoch habell die BezirkScilnler nnd Strnßenbaubehörden,
ehe sie eine solche Anordnung oder Nachsichtserteilnilg tn Bezng auf eine Kreisstraße
ooer eine vom Kreise nach H 15 des Straßengesetzes znr Unterhaltnng übernomulene
Landstraße erlassen, soweit es ohne Verzögerunä thnnlich ist nnd namentlich inl Falle
allgemeiner und dauernder Verfügungen den KreisauSschuß (bezw. den Sonderaus-
schuß) zu hören.

Wenn der Kreisverband zur Leitung und nnmittelbaren Beaufsichtigung der
Kreisstraßeu und der vonl Kreise zur Unterhaltung übernommenen Landstraßen tech-
nische Kreisbeamte bestellt bat 11 Abs. 3 deS StraßeNgesetzes), so werden für diese
Straßen die nach obigem oer Straßenoaubehörde zllkommeuden Befugnisse von den
technUchen Kreisbeamten wahrgenommen.

Handelt es sich um Anordnungen, welche für eilre Landstraße, Kreisstraße oder
bestimlnte Strecke derselben allgemeine Bedeutung haben, so ist die Anordnung im
Amtsverkündigunasblatt oder in sonst geeigneterWeise, z.V.durch Anbringung cines
Anschlages, zur öffenllich'en Kenntilis zu brmgen.

Für Land- und Kreisstraßenstrecken, welche gleichzeitig Ortsstraßen sind, können
in dringenden Fällcn solche Anordnuugen, namentlich im Falle des 8 4 dieser
Verordnung, auch durch die Ortspolizeibehörde erlassen werden; alsdann m aber die
an sich zuständige Behörde (die Straßeubau-Jnspektion brzw. der technische Krels-
beamte oder das Bezirksamt) zum Zweck der etwaigen weiteren Verfügung alsbald
von der gctroffenen Anordnung in Kenntnis zu setzen.

823. Zuständige Behörden bei Gemeindewegen. Zur Erlassung der
auf Gemeindewege bezüglichen Anordnungen ist in den in tz 22 bezeichneten Fcillen
die Ortspolizeibehörde zuständig.

Steht der bczügliche Gemeindeweg linter der Aufsicht der technischen Staats-
hehörde oder unter der Verwaltung des Kreisverbandes, so ist zuvor die Straßenbau-
inspcktion und im letzteren Falle, soweit ohne Verzögerung thunlich und namentlich
vor Erlassung allgemeiner und dauernder Anordnungcn, auch der Kreisausschuß (be-
ziehmlgSweise SonderauSschuß) zn hören.

Handelt es sich um Anordnungeu. welche für ciuen Gemeindeweg oder bestimmte
Strecken desselben einc allgemeine Bedeutung haben, so stnd dieselben in der Negel
iu der Form einer bezirks- ooer ortspolizeilichen Vorschrift zu erlassen und jedenfalls
in geeigueter Weise (vgl. § 22 Abs. 2) zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.

8 24. Orts- und bezirkspolizeiliche Vorschriften. Jm Uebrigen bleibt
es hinfichtlich dcr Kreisstraßen, Gemeindewcge und Ortsstraßen gcmaß 8 34 Absatz 2
dos Straßengesetzes den Bezirks- und Ortspolizeibchörden vorbehalten, nach Matzgabe
der besouderen Bedürfnisse und Verhältnisse weitere Veftimnmugen zur Erhaltung
der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Nuhe auf den öffentlichen Wegen zu
erlasscn. Auch können mit besonderer Genehmignng des Ministeriums des Jnnern
solche bezirks- oder ortspolizeilrcheVorschriften für Landstraßen außerhalb Ortsetters
crlassen werden.

Vor Erlassung derartiger bezirks- oder ortspoli^eilicher Vorschristen ist die
Siraßenbauinspektion und, soferu es sich um eine Krelsstraße odcr um Landstraßeu
oder Gemoindewege handelt, tvelche vonl Kreise zur Unterhaltung übernommen sind,
dcr Kreisausschuß (bezw. Sondcrausschuß) zu hören.

Die Anhörung der Straßenbauinspektioil kann bei Ortsstraßen und Gemeillde-
wegen, welche der regelmäßigen Aufsicht der technischen StaatSbehörde nicht unter-
stehen, unterlassen iverden.

§25. Handhabung der straßenpolizeilichen Aufsicht. Neben den
Bediensteten der Staats- und Gemeindepolizei sind insbesondere die SLraßenwarte
und' die Straßenmeister dazu berufcn, bet Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
dieser Verordmmg, gegen die in oen 88 107—109, 116, 120—124, 129 des Polizei-
strafgesetzbllcheS, dem 8 366 Ziff. 2—5, 8 und 9, dem 8 367 Ziff. 12-15 und 8 370
Ziffer 1 und 2 des N.-Str.-G.-B. enthaltenen straßenpolizellichen Bsstimmnngen,
sowie gegen die etwa erlassenen bezirks- oder ortspolizeilichen Vorschriften sackent-
spreckend einzilschreiten, die Fortsetznng derselben zil verhindern und sowohl hinsicht-
lich der selbst wahrgenommenen als der anderwärtS in Erfahrung gebrachten Zu-
widerhalldlungen alsbald Anzeige zu erstatten.

Die Auzeige des Straßenwarts ist, wenu es sich um eine auf einer Landstraße
begaugene Zuwiderhalldluug gegcll ß l20 desP.-Str.-G.-B., um Zuwiderhaudlungcn
 
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