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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0481
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gegen §107,108, Zisf. 2,109 Ziff. 1 und 3, 1!6 rmd 129 des P.-Str.-G.-B. oder nm
Zuwiderhandlimgen gegen die 8§ 367 Ziff. 13—15 u. 370 Z. 1 u 2 des N.-St.-G.-B.
handelt oder wenn die Zuwiderhandlung in Gemeinden begnngen wurde, wo die
Ortspolizei durch die Staatsbehörde verwaltet wird, an das BezirkSamt, in den übri-
gcn Fällen an den Bürgermeister der Gemarkung zu richten. innerhalb welcher die
Uebertretung begangen wurde; auch hat der Straßenwart solche Znwiderhandlungen,
falls sie auf Larldftraßen, Kreisstraßen.oder auf einem der Aufsicht der technischen
SLaatsbehörde unterstehenden Gemeindeweg begangen wurden, zur Kenntuis des
vorgesetzten Straßenmeisters zu bringen.

Die Bürgermeister haben die Anzcige in den durch die §§ 131 und 132 des Ein-
führungsgesetzes nnd §23 der Vollzugsverordnuug vom 11. September 1879 über
oas Polizeiftrafverfahren bezeichneten Fällen an das BezirkSamt abzugeben.

§ 26. Schlußbesti mm u ng. Diese Verordnung Iritt vom Tage der Verkün-
dung au in Kraft.

Die in den Brückenordnuugen s§ 154 des P.-St.-G.-B.) aufgenommenen beson-
deren Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

V. Slrahenpolirei-Ordnung fttr div Skadt Hridrlberg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. Juni 1902.

§ 1. Vorbemerkung.

Als öfsentliche Straßen im Sinne dieser Vorschrift gelten neben öffentlichen
Plätzen und Brücken auch Privatstraßen, welche dem öffentlichen Verkehr geöffnet sind.

I. Benützung der öffentttchen Straßen.

8 2. Jm Allgemeiüen.

Iede Benützung der öffeutlichen Straßen muß so erfolgeu, wie sie bei Auswen-
dung gewöhulicher Sorgfalt deu allgemeinen Verkehr am wenigsten behindert, das
mindeste Geräusch verursacht und die geringste Gefährdung von Personen oder Sachen
mit sich bringt.

Jm emzelnen sind neben den nachfolgenden Vorschriften die jeweiligen Anord-
nuugen der Polizeiorgane zu befolgen.

§ 3. Anfstellung und Lagerung von Gegeuständen. Aenderungen

an Straßenkörpern.

Die Beuützung dcr öffentlichen Straßen zur Aufstellung nnd Lagerung von den
freien Verkehr behindernden Gegenständen oder zu gewerblichen Zwecken, sowie jede
Veräuderung der Straßcnoberfläche. insbesondere durch Grabarbeiten seitens Privater
ist mit den in den folgenden Bestimmungen gcstatteten Ausnahmen ohne vorherige
Erlaubnis des Bezirksamtcs verboten.

8 4. Vorübergehende Benützung öffentlicher Straßen.

!. Jn den von den Geleisen der Straßenbahn bcrührten Straßenstrecken ist das
Aufstellen von Fuhrwerkcn nur insoweit gestattet, als dadurch der Verkehr nickt ge-
hindert wird. Den auf den Fuhrwerksverkehr angelviesenen Gewerbetreibenden oieser
Straßenstrecken kann behufs vorübergehender Aufstellung von Fuhrwerken ein ent-
sprechender Naum in den Seitenstraßen von der Polizeibehörde angewiesen werden.

2. Das Holzmachen in den öffentlichen Straßen ist untersagt. Abgeladene Brenn-
materialien stnd sofort in die Hauser zu verbringen.

Die Erlaubnis zur vorübergehenden Benützung der öffentlichen Straßen wird
hiermit im Allgemeinen erteilt:

3. Bei Vornahme von Bauten und baulichen Ausbesserungen zur Lagerung von
Baumaterialien u. s. w. nach Maßgabe der bezüglichen Beftimmungen der ftädtrschen
Bauordnung.

4. ^Den Wirten zur Aufstellung der bei ihnen cinkehrenden Fuhrwerke. Auf der

Hauptstraße ist jedoch cine Aufstellung solcher Fuhrwerke verboten; den auf der Haupt-
straße woynenden Wtrten ist die Aufstellung der bei ihnen einkehrenden Fuhrwerke an
solgenden Plätzeu gestattet: auf den Straßen auf der Ost-, West- und Südseite des
Karlsplatzes, wofür znr Meßzeit der östliche Teil der Karlstraße nebst der Planken-
gasse benützt weroen kann. -
 
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