Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0482
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
48

tz 5. Veleuchtung von Straßenhemmnissen wcihrend der Nachtzeit.

Alle Heinnlnisse des StraßenvcrkehrS sind vom Eintritt der Dunkclheit an wäh-
rend der ganzen Nachtzeit je nach Umständen durch eine oder mehrere nach allen Sei-
ten hellleuchtende Laternen, vollständrge Straßensperrnngen durch rote Laternen be-
merklich zu machen.

Z 6. Das Beladen und Entladen von Fuhrwerken auf den

Straßen.

Werden Wagen Aum Zwecke des Beladens und Entladens auf der Straße auf-
gestellt, so müssen sie dicht am Gehweg und parallel mit demselben halten.

Das Abwerfen schwerer Gegenstände auf das Nflaster oder die Gehwegdeckung ist
unterfagt; insbesondere müssen Fiisser, Kisten und dergleichen beim Auf- und Abladen
so gehandhabt werden, daß die damit beschäftigten Personen sie jederzeit anzuhalten
vermogen.

Wo die Beschaffenheit und die Zugänge der Grundstücke es gestatten, kat das Be-
laden und Entladen von Fuhrwerken überhaupt nicht auf der Straße, sonoern inner-
Halb der Grundstücke zu geschehen.

8 7. Errichtung vön Handelsftellen.

Wer auf öffentlichen Straßeu anßcrhalb der Marktplätze außerhalb der Markt-
zeit einen Verkaufsstand errichten oder sonst Gegenstände öffentlich feilhalten will,
vedarf einer besonderen Erlaubnis des Bezirksamts mit Zustimmung des Stadtrats.

8 8. Aushängen oder Aufstellen von VerkaufSgegenständen,
Zierpflanzen, Tischen u. s. w.

Das sreie Ausbängen oder Aufstellen von Auslagen, Verkaufsgegenständen an
der äußeren Wand der Häuser, das Aufstellen von Zierpflanzen, von Stühlen, Bänken,
Tischen zu gewerblichen Zwecken ist nur mit Erlaubnis des Bezirksamtes statthaft.

8 9. Bewegliche Vordächer, Schilder, Auslege-Vorrichtungen.

1. Bewegliche Vordächer aus Leinwand müssen in der Höhe mindestens 2,25 m
von dem Gehwege abstehen und dürfen höchstens eine Breite haben, welche um 40 em
geringer ist, als die Breite des darunter befindlichen GehwegS.

Den Verkehr störende seitliche Vorhänge dürfen an Sonnendächern nicht ange-
brachtwerden.

2. Schilder und andere Gegenstände, welche in den Straßenraum vorspringen,
dürfen nur in einer Höhe von mindestens 2,40m über dem Gehweg angebracht wer-
den und höchftens einen Vorsprung von 1,20m gegen die Straßen haben, keinenfalls
aber die Gehweagrenze überschreiten. Abgesehen hiervon sind dieselben in Be^ug .auf
die zunächst befindlichen öffentlichen Gaslaternen so hoch anzubringen, daß die Be-
leuchtung des Verkehrsraumes nicht beeinträchtigt wird.

Vor Anbringung eines Schildes oder anderen derartigen GegenstandeS ist jeweils
mcker Einreichung einer Planskizze beim Bezirksamt um Genchmigung hierzu nach-
zusuchen, über das Gesuch wird nach Anhörung des Ortsbaukontrolleurs und der
Direktion der städtischen Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke vom Bezirksamt ent-
schieden.

3. Automaten, Auslegekasten und dergleichen dürfen nicht üher die nach der städ-
tischen Bauordnung zulässige äußerste Ausladung an Gebäudeteilen vorspringcn. Aus-
lagevorrichtungen an Häusern, welche keine oder eine geringere als die nach der städ-
iischen Bauordnung zulässige Sockelausladung haben, dürfen nicht mehr als 10 om
über die Baufluchtlime hervorragen.

Bewegliche Auslagevorrichtungen sind während der Nachtzeit zu entfernen oder
einzuziehen.

4. Waren, welche in Fenstern und Thürgestellen zur Schau ausgestellt oder aus-
gehängt werden, dürfen nicht über die Bauflucht deS Hauses hervorraaen. Fleisch und
andere Waren, deren Berührung beschmutzt, dürfen nicht an Thürgestellen und über-
haupt nicht in einer Weise ausgehängt werden, daß Vorübergehende dadurch beschmutzt
werden kdnnen.

6. Ausnahmen von den unter Ziffer 1 bis 3 gegebenen Vorschriften können mit
Zustimmung des Stadtrates vom Bezirksamte zugclassen werden, wenn dadurch keine
Gefährdung l^der Beeinträchtigung des Gehwegverkehrs herbeigeführt wird.
 
Annotationen