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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0483
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Ebenso bleibt cs dem BezirkSamte vorbchalten, die vorftchenden Vorschriften auch
auf bestehende Anlagen der bezeichneten Art zur Anwenduna zn bringen und eine ent-
sprechende Abänderung derselben dann zu verlangen, wcnn ourch dielelbe der Gehweg-
verkehr crheblich becinträchtigt oder gefahrdet wird.

H !0. Hausnnmmern, Straßenschilder und Laternen.

Jeder Hauseigentümcr muß es dulden, daß die Straßennamen, Hausnummern,
Gas-, Wasser- und Kabelzeichen, sowie die Bezeichnungen anderer öffentlichen Ein-
richtungen irgend welff)er Art an seincm Eigentum durch Einmauern odcr auf andere
Weise angebracht uud ausgebeffert, auch die znr Straßenbeleuchtung erforderlichen
Latcrncn uud die Nosetten der elektrischen Straß nbahn dort befestigt werden.

Vor der Anbrinaung ist der Hausciaetltümer zn verständiflen und ist dessen Wün-
schen hinsichtlich der Art und Weise dcr Anbringung der fraglichen Gegenstände mög-
lichst Nücksicht zu tragen.

§ 11. Gefahrdrohendes Aufstellen von Gegenständen.

Blumentöpfc und Gcgenstände, welche durch Herabfallen Vorübergehende beschä-
digen könncn, dürfen ohne ausreicheude Befestigung durch Latten oder eiserne Stangen
nicht außerhalb der Fenstcr oderBalkonbrüstungen undTragsteinen aufgcstellt werden.

Fensterlädeu, seien sie geöffnet oder geschlossen, müssen fest angemacht werden.

Die Läden des unteren StockeS dmfcn iir keinem Falle nnr bis zur Hälste ge-
schlosseu werdeu. Das Oeffnen derselben muß mit Vorficht geschehen, damit auf der
Straße Vorübergehende durch sie nicht verlctzt werden.

ß 12. Das Feilbieten von Blumen u.s.w. dnrch Kinder.

Das Feilbieten von Blumen, Obst, Backwaren, Zündhölzern und dergleichen auf
Straßen und öffentlichen Plätzen durch Kindcr unter II Jahren ist untcrsagt. (Para-
graph 42 b Absatz 5 Gewerbe-Ordnung).

Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind für die Uebertretung diescs Verbotes
durch die Kinder mit verantwortlich.

Z 13. Der Verkanf von Backwaren, insbesondere Fastenbretzeln.

Den Verkäufern von Backwaren (insbesondere Fastenbretzeln) ist das Feilbieten
ikrer Waren auf den Slraßen nnd öffentlichen Plätzen hiesiger Stadt nur an den vom
Bezirksamte im Venehmen mit dem Stadtrate bestimmten Anfstellungsorten gestattet,
im übrigen aber, sowie insbesondere das Feilbieten der Warcn auf den Straßen im
Umherziehen verboten. ^

Dic Aufstellung der Verkäufer an den Aufstellnngsorten hat in einer Weise zn
erfolgen, daß durch dieselbe der Verkehr nicht gehemmt ist.

tz 14. Vornahme von Versteigerungen, Ausrnfen von Waren u.s.w.

Das Hausiereit unter Benützung von Fuhrwerken in den von der elektrischen
Straßenbahn berührten Straßenstrecken ist verboten.

8 15. Veranstaltung von Aufzügen.

Die Veranstaltung von Aufzügen, Fackel- und Lampionzügen durch die Straßen
der Stadt ist nur mtt Erlaubnis des Vezirksamts und unter Beobachtung'dcr von
demselben zur Freihaltung des Verkehrs und zur Sichernng gcgen Feucrsgefahr ge-
troffenen Anordnungen statthast.

Bei dcn Fackelzügen dürfen die Fackelu nicht an die Häuser oder Mauern ge-
stoßen oder in einer Weise getragen werden, daß hierdurch Vorübergehende belästigt
oder gefährdet werden.

8 16. Musikanfführungen.

Für gewerbsmäßige Musikaufführungen auf den öffentlichen Straßen siud die
Bestimmnngcn dcs Paragraph 33b der Gcwerbe-Ordnuug und Paragraph 57 der
Badischen Vollzugs-Verordnung zur Gcwerbe-Ordnung maßgebend.

Für dicVernnstaltung nicht gewerbsmäßigerMusikaufführungen aufden Straßen
hiesiger Stadt ist die Erlaubnis des Bczirksamtcs einzuholen.

Auf die im Dienste befindlichen Militär- sowie uniformierten Feuerwehrkapellen
fiudet dicsc Vorschrift keine Anwendung.
 
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