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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0486
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§ 30. Veschaffenheit der Fuhrwerke.

Alle in Gebrauch genommenen Wagen und Schlitten müssen mit fester Deichsel
oder Lanne versehen sein.

Die in hiesiger Stadt verkehrenden Lastwagen zum Transport von Waren,
Kohlen, Backsteinen, Sand, Kies, Schutt, Bier u. s. w. müssen mit dem Namen uno
Wohnorte oder der Firma des Eigentümers und, falls dieser mehrere derartige Fuhr-
werke hält, überdies noch mit einer besonderen Nummer bezeichnet sein. Die Bezeich-
nung ist an dem Fnhrwerk selbst oder auf einer an demselben fest angehefteten Tafel
in deutlicher, unverwischbarer und mmdestens 5em hoher Schrift anzubringen.

Lastwagen jeder Art, mit Ausnahme der Möbelwagen, sollen eine Bodenbreite
von höchstens 1,80 m haben und dürfen nicht so beladen sein, daß Gegenstände über
diese Breite hinausstehen. Ausnahmen hiervon können in besonderen Fällen mit Zu-
stimmung des Stadtrats durch das Bezirksamt gestattet werden.

Z 31. Ladung.

Die Ladung darf die Leistungsfähigkeit der gebrauchten Zugtiere nicht über-
schreiten; sie muß derartig verteilt und auf den Wagen befestigt sein, daß ein Um-
schlagen des Fuhrwerks oder Herunterfallen der Ladung nicht stattfinden kann; eben-
sowenig darf sie ganz oder teilweise auf der Erde schleifen.

Gegenstände, die bei Beweguna des Wagens einen störenden Lärm verursachen
können, -- z. B. metallene Platten, Stangen, Schienen, Stäbe — müssen behufs Ver-
meidung jeden Geräuschs entsprechend verpackt und unterlegt werdeu.

§ 32. Beschaffenheit der Fuhrgeschirre.

Die Geschirre müssen haltbar und stets in ordnungsmäßigem Zustande sein.

Die Verwendung einfacher Leitseile, sogen. Zopfzügel, ist nur gestattet, wenn der
Führer auf der linken Seite des Gespannes geht und das Tier, bezw. das Gespann
am Kopfe leitet.

Vom Wagen aus dürfcn Einspänner nur mit dem Doppelzügel und Zweispänner
nur mit dem Kreuzzügel gefahren werden. Pferde müssen mit Gebiß aufgezäumt
werden.

§ 33. Schellengeläute im Winter.

Solange die Straßen mit Schnee bedeckt sind, müssen alle Fuhrwerke und Schlit-
ten mit lauttönenden Rollen oder sonstigem Geläute gesahren werden.

8 34. Fahrgeschwindigkeit.

Kein Fuhrwerk darf schneller als im gemäßigten Trabe fahren, ebenso sind Rei-
tern zu scharfe, den Verkehr gefährdende Gangarten untersagt.

Die Gangart ist zu verkürzen in engen Straßen, beim Umwenden, beim Einbiegen
in andere Straßen, beim Passieren von Straßenkreuzungen, ferner überall, wo ein
ungewöhnlich starker Verkehr von Wagen, Fußgängern ooer Reitern stattfindet, oder
die Fahrbahn durch Bauten oder in sonstiger Weise eingeengt ist.

8 35. Schrittfahren.

Fuhrwerke, welche nicht auf Federn ruhen oder in Federn hängen, desgleichen
solche, welche vermöge ihrer Bauart oder Ladung bei schnellerer Bewegung ein stär-
leres Geräusch verursachen, sowie aneinandergekoppelte Fuhrwerke dürfen nur im
Schritt fahren.

Ebenso darf das Aus- und Eiufahren iu Häuser und Höfe nur im Schritt
geschehen.

Endlich ist nur im Schritt zu fahren auf allen denjenigen Straßenstrecken, für
welche dies dnrch Anschlag der Polizeibehörde ausdrücklich vorgeschriebcn oder im
einzelnen Falle durch Polizeibedienstete zur Vermeidung von Verkehrsftvrungen an-
geordnet ist.

8 36. Nechtsfahren.

Alle Fuhrwerke haben, soweit nicht örtliche Hindernisse entgegenstehen, stets die
rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten.

Schwer beladenen Fuhrwerken ist, soweit es der Namu gestattet, von leichtem
Fuhrwerk mit ganzer Spur auszuweichen. Will auf der linken Seite der Straßc an-
kgehalten werden, id darfnichteher dahin eingebogen werden, als es derZweck erfordert.

Das Nebeneinanderfahren mehrerer Fuhrwerke ist verbotcn.
 
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