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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0488
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51

Die letztere Bestimrnung findet auf dre Wagen und Karren der am Bahnhof auf-
gestellten Dienstmänner und Packträger keine Anwendung.

H 44. Beleuchtung während der Nachtzeit.

Während der Dunkelheit mnß jedes auf öffentlicher Straße befindlichc Fuhrwerk
— einschließlich der Handkarrcn — beleuchtet sein.

Personenfuhrwerke find mit zwei zu beiden Seiten des Kutschersitzes anzubringen-
den Laternen, Lastfuhrwerke mit einer so anzubringenden Laterne zu beleuchten, daß
deren Licht nach vornen fällt.

Wenn die Ladung eines Fuhrwerks neben oder hinten so weit vorsteht, daß Ge-
fährdungen eintreten können, so muß dieser Teil der Ladung durch eine weitere
Laterne besonders beleuchtet werden.

§ 45. Peitschenknallen.

Das Peitschenknallen — dringende Fälle zur Verhütung von Unfällen ausge-
nommen — ist insbesondere vor Krankenhäusern, vor den Universitätsanstalten,
Schulhäusern, sowie vor Kirchen untersagt.

Fuhrleute, welche Vorübergehende mit der Peitsche treffen, oder nach fremden
Pferden schlagen, sind strafbar.

tz 46. Aneinanderhängen mehrerer Wagen.

Zusammengebundene Lastwagen dürfen nicht durch die Stadt fahren.

Jm übrigen dürfen beim Fahren nie mehr als zwei Wagen aneinandcr ge-
hängt sein.

Das Zusammenhängen von zwei Wagen ist, soweit dics nicht in Absatz 1 iibcr-
hauvt verboten ist, nur gestattet, wenn der hintere Wagen nicht stärker beladen, nicht
größer und nicht schwerer ist als der vordere und wenn außerdem durch eine feste Ver-
bindung beider Wagen, insbesondere durch Unterschieben der hinteren Deichsel unter
den vorderen Wagen, für eine sichere Steuerung des hinteren Wagens gesorgt ist.

Jn der Hauptstraße zwischen Darmstädter Hof und Leyergaffe ist das Fahren
mit zusammengekoppelten Wagen überhaupt verboten.

H 47. Transport von Langholz.

Beim Transport von Langholz (Holz über 9 m Länge) nmß der Vorderwagen
nlij einem drehbaren Schemel, der Hinterwagen mit einer Vorrichtung zum Leiten
(Schwickei versehen sein.

Dcr Transport nlllß anßer von dem Flchrnlann noch vorr einer erwachsenen kräf-
tigen Person begleitet sem, welche ncbeu dem Hmterwagen herzugehen und den TranS-
port zu überwachen hat.

Um ein Säueudern der über den Hinterwagen hinausgehenden Enden der Hölzer
zu verhindern, sind diese nüt einer starkcn Kette zusammenzubinden.

H 48. Neitverkehr, Verkehr mit Hand- und Kinderwagen.

Auf den Neitverkchr, sowie den Verkehr mit Hand-, Kinderwagen, Karren finden
die vorstehenden Bestimmungen beziiglich der Gangart, des Ausweichens u.s.w. sinn-
gemäße Anwcndung.

§ 49. Zureiten und Reiten mit Handpferden.

Das Zureiten von Pferden auf den Straßen ist verboten.

Reiter, welche Handpferde führen, dürfen nur iin Schritt reiten.

Tas Reiten mit mehr als einem Handpferd ist untersagt.

§ 50. Handwagen und Handkarren.

Das Schieben von Handwagen und Karren ist nnr gestattet, wenn deren Bauart
und Ladung den Führern die freie Aussicht nach vorne nicht beschränkt.

Andernfalls müssen derartige Wagen und Karren gezogen werden.

H 51. Hundefuhrwerke.

Fuhrwerke, welche mit Hunden bespannt sind, dürfen in der Hauptstraße nicht
aufgestellt werden.
 
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