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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0489
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8 52. Fahren mit Kinder- und Krankenwagett.

Das Fahren mit Kinder- und Krankenwagen anf den Gehwegen ist gestattet.
Dieselben habeu sich jedoch auf der äußeren Hälfte der letzteren zu halten und dürfen
nicht nebeneinander fahren oder aufgestellt werden.

Anf der Hauptstraße ift dad Fahren mit solchen Waaen unterfagt, soweit es nicht
für die Angrenzer erforderlich ift; auf der Leopoldftraße haben dieselbcn den neben
dem südlichen Gehwege vorhandenen Seitenweg zu benützen.

Auf leere Kinderwagen und Krankenwagen oder Wagen gleicher Art, in welchen
Wäsche, Holz oder andere Gegenstände befördert werden, finden drese Bestimmungen
keine Anwendung; diese haben die Fahrbahn zu benützen.

8 53. Fahren mit Fahrrädern.

Für das Fahren mit Fahrrädern find die Vorschriften der Verordnung vom
29. Oktober 1895 maßgebend.

Anf Grund des 8 5 dieser Verordnung wird das Radfahren in der Hauptstraße
von der Sophienftraße bis zur Heiliggeistkirche untersagt. Das Hinabfahren mit
Fahrrädern von der Mitte der alten Brücke nach der Stadt ist verboten.

tz 54. Fahren mit Motorwagen.

Für das Fahren mit Motorwagen gilt die in tz 53 Abs. 2 genannte Bestimmung.

Im übrigen darf iin Jnnern der Stadt mit einer Fahrgeschwindigkeit von nur
12 Kilometer in der Zeitstundc gefahrcn werden.

Motorlastwagen müssen innerhalb des Stadtgebietes ihre Fahrgeschwindigkeit.
auf 6 Kilometcr in der Zcitstunde vermindern.

tz 55. Die anderweit in Geltung bleibenden straßenpolizeilichen

Vorschriften.

Durch die vorstehenden Vestimmungen werden die bestehenden straßenpolizeilichen
Vorschriften der Droschkcnordnung, dcr Straßenbahnen und des Omnibusverkehrs
nicht berührt.

IV. Vorschriften über den Viehtranöport nnd den Anfenthalt von
Hunden auf den Straße«.

tz 56. Transport von Pferden und anderen Tieren.

Uneingespannte Pferde und andere größere Tiere dürfen nicht anders als an
einem Zaume oder Strick und neben einander und von cinem Begleiter nie mehr als
zwei und im Schrilt geführt werden. Zum Treiben und Führen dürfen nur kräftige
nnd erwachseue Personen verwendet werden.

tz 57. Transport von Schafen, Kälbern, scheuem und krankem

Rindvieh.

Schweiue, Schafe, Kälber und bösartiges, schenes oder fußkrankes Rindvieh dür-
fen nur mittelft Wagen in den Straßen der Stadt befördert werden.

Die für den Transport zur Verwendung kommenden Wagen müssen für die Tiere
gcnügenden Naum bieten und entweder mit hohen, das Heraussprinben der Tiere ver-
hindcrnden Wandungen nmgeben oder mit festen Netzen überdeckt sem.

Jst eiue Fcssclnug notwendig, so hat dieselbe so zu geschehcn, daß cine schmerz-
hafte Krümmung des Leibes und das Einschlleiden der Fesseln vermieden wird.

tz 58. Transporr von Schlachtvieh.

Großes Schlachtvieh muß beim Transport mit einem Nasenband versehen und
mit starken Stricken so gebunden werden, daß es bei dem geringsten Versuche zum
Losreißen oder Durchgehen gebändigt oder zu Boden gerissen werden kann.

tz 59. Transport von Handelsvieh, Schaf- und Schweineherden.

Lebendes Vieh, welches zumHandel bestimmt ist, darf nicht in der Stadt herum-
getrieben, mnß vielmehr nach dem Schlacht- und Viehhof verbracht werden.

Nicht nach Heidelberg bestimmte Schaf- und Schweineherden dürfen nur inso-
weit dnrch die Stadt getriebeu werden, als ein anderer Weg nicht möglich ist.
 
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