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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0490
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§ 60. Das Treiben, Auf- und Abladen von Vieh.

Das Treiben, Auf- und Abladen der Tiere hat mit Schonung ohne Anwendung
unnötiger Gewaltthätigkeiten zu erfolgen; insbesondere ist das Drehen der Schwanze,
das fortwährende Quälen der Tiere mit Peitschenhieben, das Schlagen mit Knütteln
oder umgekehrten Peitschen, sowie das Stoßen mit Fäusten und Füßen untersagt.

tz 61. Transport von Ferkeln und Federvieh.

Ferkel dürfen in Säcken, klcines Federvieh in Netzen nur voriibergehend trans-
portiert werden.

Der Transport von Federvieh auf längere Zeit, sowie das Aufstellen derselben
zum Verkaufe auf den Marktstellen darf nur m Körben, Kä^igen und anderen luftiaen
und festen Behältern geschehen; dieselben müssen so geräumig sein, daß ein Tier neben
dem andern auf dem Boden des Behältnisscs sitzen kann.

Das Aneinanderbinden des Geflügels, sowie das Trageu desselben an den Füßen
ist verboten.

§ 62. Hunde.

Bezügljch des Aufenthalts und der Verwendung von Hunden auf den öffentlichen
Straßen und Plätzen gelten die Vorschriften in den W 58, 74 Ziff. 2, 78, 89 und 103
P.-SL.-G.-B., tz 3 der Verordnung vom 22. Oktober 1864, die Verhütung von Tier-
quälereien betr., der Verordnunaen vom 11. Mai 1876, Maßregeln gegen die Hunds-
wut betr., der ortspolizeilichen Vorschrift vom 1. Juli 1874, sowie dcr 22 und 51
dieser Vorschrift.

Es ist verboten, Hunde in den Anlagen hiestger Stadt umherlaufen zu laffen.

V. Vorschriften zur Erhaltung der Reiulichkeit anf den öffeutlichen

Stratze«.

§ 63. Verunreinigung der Straßen.

Jede Verunreinigung der Straßen und Plätze, sowie jede Beschädigung und Ver-
unreinigung der an denselben gelegencn Baulichkeiten, Denkmäler und anderer öffent-
licher Vorrichtungen ist verboten.

Als Verunreinigung wird insbesondere auch die Verrichtung der Notdurft auf
öffentlichen Straßen und Plätzen angesehen.

Das Füttern der Pferde und sonstigen Zugtiere ist nur unter Anwendung von
Futtersäcken und Futterkästen geftattet.

§64. Transport von Fleisch.

Die Einfuhr von Fleisch in die Stadt darf nur auf reinlich gehaltenen Karren
oder Wagen aeschehen. Das Fleisch muß mit reinen, frischen Tüchern ganz bedeckt
werden. Auch die Fleischmulden, in welchen Fleischwaren über die Straße getragen
werden, müssen stets mit frischen reinen Tüchern bedeckt sein.

§ 65. Aussieden von Nohtalg.

Däs Aussieden des Rohtalgs innerhalb der Stadt ist, soweit überhaupt hierzu
polizeiliche Genehmigung erteilt ist, nur in der Zeit vor morgens 8 Uhr und nach
abends 10 Uhr gestattet.

§66. Transport von Schutt u. s. w.

Beim Transport, sowie beinr Auf- und Abladen von Staub gebenden Materi-
alien ist so zu verfahren, daß die Staubcntwickelung eine möglichst geringe ist.

Zur Abfuhr von Dünger und anderen Abfallstoffen, Kohlen, Asche, Sand, Kalk,
Bauschutt, Bausteinen u. s. w. stnd nur dichte Wagen und Vehälter zu verwenden; die
Ladung darf in ihrer ganzen Ausdehnung nicht über den oberen Rand der Wagen
hervorragen, damit nicht die Straße durch herabfallende Teile derselben verun-
reinigt wird.

Die Abfuhr von Pfuhl und flüssigem Dunggrubeninhalt darf nur in Fässern
oder in gedeckten und wasserdichten Kastenwagen e'rfolgen.

Zur Abfuhr vo:r Abtrittinhalt dürfen nur wasserdichte Fässer verwendet werden,
welche durch Trichteröffnungen, die in der Mitte ihrer Tiefe mit wohl eingefügten
Trichterdeckeln verschließbar sind, zu füllen und durch gut in die Faßböden und die
Gurgeln eingepaßte, durch Schließen befestigte Thürchen zu entleeren sind.
 
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