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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0491
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54

Weder Abtritt- noch Dunggrubeninhalt darf auf die Straßc geleert werden;
auch ist untersaat, die zur Abfuhr dienenden Wagen, seien dieselben gefüllt oder ge-
leert, anf öffentlichen Straßen oder Plätzen der Stadt und deren nächsten Umgebung
längere Zeit ftehen zu lassen, als dies zmn Zwecke der Grubenentleerung unvedingt
erforderlich ist.

Die zur Dungabfuhr dienenden Fässer und Wagen sind in deutlicher und halt-
barer Werse mit dem Namen des Eigentümers zu versehen.

§ 67. Abfuhr des Grubeninhalts.

1. Die Neimgung von Kloaken und Abtritten und die sogleich vorzunehmende
Abfuhr ihres Iuhaltes darf, soweit diesclbe nicht von der städtischen Abfuhranstalt zu
besorgen ist, nicht vor nachts 11 Uhr und in den Monaten April bis Oktober nicht
nach 5 Uhr, in den übrigen Monaten nicht nach 6 Uhr morgens Lewirkt werden.

2. Für die Ausfuhr von trockenem Stalldünger und Psuhlwasser sind, falls die
Ladung aus Mangel an Hofraum auf der Straße erfolgen muß, die in Ziffer 1 fest-
gesetzten Zeitbestimmungen gleichfalls maßgebend.

3. Denjemgcn Grundbesitzern, welche cinen geschlossenen Hofraum besitzen, in
dem die Ladung geschehen kann, ist jedoch geftattet:

a. Währcnd der Monate September bis 1. Iuni trockenen Stalldüuger bis 12Uhr
mittags uno Pfuhlwasser zn jeder Stunde des Taaes,

b. wahrend der Monate Iuni, Juli und August trockenen Stalldünger uud Pfuhl-
wasser bis morgens 8 Uhr zu laden und auszufuhren.

Bei besonderen Witterungsverhältnissen, z. B. bei Glatteis, kann das Bezirksamt
ailf Antrag des Stadtrats den hiesigen Landwirten die Abfuhr von trockenem Stall-
diinger und Pfuhlwasser an einzelnen Tagen auch zu andern als den unter Ziffer 2 a
bestimmten Zeiten gestatten.

Endlich dürfen dieselben, wenn die Dungstätten infolge eines Platzregens über-
schwemmt sein sollten, Pfuhlwasser zu jeder Tageszeit ohne besondere Erlaubnis aus-
führen.

4. Zur Ausführung des DüngerS und Abtrittinhalts ist, soviel immer möglich,
dcr Weg über die Haupt-, Leopold- und Vergheimer Slraße zu vermeiden und sollen
die Zwmgerstraße, Plöck, St. Annagasse oder die Straßen am Neckar eingeschlagen
werden.

8 68. Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften
über dre Ausführung von Dünger.

Für die Einhaltung der in den W 65 und 66 gegebenen Vorschriften über Aus-
führnng von Dünger nnd Grubeninhalt sind neben den Fuhrleuten auch die die La-
dung Lewirkendeu Arbeiter, sowie die Grubenbesitzer, Dungempfänger und Dung-
hanoler verantwortlich.

tz 69. Verbot des Auslaufenlassens oder Ausgießens von Jauche,

Blut, Farbwasser u. s. w.

DaS Anslkalfeulassen oder Ausgicßen von Jauche, Blut, Farbwasser, sowie an-
dcren ekelerregenden oder üble Ausdünstungen verursachender Flüssigkciten in die
Straßen- nnd Kandelrinnen ist untersagt.

In Straßen, welche mit Kanalisation versehen und in welchen der Anschluß der
Grundstücke Lehufs Entwässernng stattgefunden hat, darf kein Haus- oder Dachwasser
in die Straßenrinne eingeleitet oder eingeschüttet werden.

Jn den Häusern, deren Einrichtung das Ausleeren des Wassers im Jnnern un-
möalich macht, muß das auszugießende Wasser auf die Straße getragen und dort ohne
Belästigung der Vorübergehenden in die Ninne ausgeleert werden.

8 70. Verbot der Verunreinigung der Straßen durch Hinwerfen
von Abfällen und dergleichen.

Das Hinwersen von Scherben, Glas, Steinen, Papier, toten Tieren, Kot und
sonstigem Unrat auf die Straßen oder ill die Kandelrinnen und das Einkehren von
Straßenstaub in die Schlammsammler ist verboten.

Ebenso ist es verboten, Flüssigkeiten irgendwelcher Art aus den Fenstern oder
Thüreil der Häuser auf die Straßen und öffentlichen Plätze zu schütten, sowle Tep-
piche und Tücher dahin auszustäuben.
 
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