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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0492
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Kann der Thätcr nicht ermittelt werden, so haftet der Jnhaber deS Gebäudeteils,
woselLst die Uebertretuna verübt worden ist, sofern er nicht nachweist, daß er die
Uebertretung nicht zu verhüten vermochte.

Auf den Balkonen und vor den Fenstern stehende Pflanzen dürfen nicht derart
gegossen werden, daß die Flüssigkeit auf die Straße abläuft.

tz 71. Verbot der Vornahme von Reinigungsarbeiten auf der

Straße.

Die Vornahme von Reiniaungsarbeiten jeder Art auf 'oen Straßen, namentlich
das Neinigen, Abwaschen und Ausbessern der Droschken und Wagen, das Ausklopfen
der Teppiche und ähnlicher Gegenstände, sowie das Beschlagen von Pferden ist
verboten.

Ausnahmen von diesem Verbote können aus besonderen Gründen vom Bezirks-
amt zugelassen werden.

tz 72. Verbot des Auslegens von Wäsche, Betten und dergleichen.

Es ist verboten, nach 8 Uhr morgens Betten, Wäsche, größere Teppiche und ähn-
liche Gegenstände auf SLraßen und öffentlichen Plätzen, an den Fenstern der Häuser
oder sonst iu öffentlich sichtbarer Weise auszuhängen oder auszulegen.

VI. Neimgung der Straßeu uud Abftthr des Kehrichts.

Z 73. Allgemeines.

Die Reinigung der öffentlichen Straßen und Plätze liegt, soweit dieselbe nicht
von der Stadtgememde besorgt wird, den Bewohnern der an den Straßen und Plätzen
liegenden Häuser ob.

Die Äerbindlichkeit des Reinigens erstreckt sich auf den ganzen Teil des öffent-
lichen Weges längs der Häuser, Höfe, Gärten oder privateigentümlichen Grundstücke
bis in die Mitte der Straße.

BeiunbewohntenGebäuden, sowie bei atten Stallungen, Nemisen, Gärtenu.s.w.
hat dcr Eigentümer, bezw. der Benützer derselben für das Kehrm zu sorgen.

Die Haus- und Grundeigentümer, bezw. deren zuvor AU benennende Stettver-
treter, haben dafür zu sorgen, daß diese Verbindlichkeit gehörrg ersüllt wird.

tz 74. Zeit und Art der Gehwegreinigung.

1. Sämtliche Gehwege der Stadt (ohne Unterschied ob Haupt- und Nebenstraßen)
sind an allen Werktagen:

in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Avril morgens vor 9 Uhr und in der Zeit vom
1. April bis 1. Oktober morgens vor 8 Uhr, und Samftags überdies auch nachmittags
5 bezw. 6 Uhr zu reinigen.

2. Das Neinigen oer Gehwege hat in nachbarlichem Einvernehmen soviel als
möglich zu gleicher Zeit und so zu geschehen, daß die Gehwege gehörig rein sind. Bei
trockener Witterung sind die Gehwegflächen vor der Neinigung zur Verhindcrung des
Aufstäubens mit Wasser zu begießen.

3. Alle auf die Straßen führenden Kändel und Winkel sind jedenTag mit ersteren
gleichzeitig zu reinigen.

Der von den Gehwegen zu entfernende Schmutz darf nicht auf die Fahrbahn ge-
üracht werden.

§ 75. Begießen der Straßen.

Beim Eintritt der heißenJahreszeit und anhaltenderTrockenheit sind die Straßen
und Gehbahnen mindestens einmal täglich und zwar zwischen 6 und 7 Uhr abends
mit frisckem Wasser zu begießen.

Jn derHauptstraße, derSophien-und Leopoldstraße hat dieses auch noch morgens
zwischen 7 und 8 Uhr zu geschehen.

Bezüglich der Verpflrchtung zum Begießen ist tz 73 maßgebend.

tz 76. Beseitigung von Eis und Schnee.

Bei eintretendem Schneewetter oder bei strenger Kälte sind die Gehwege vor den
Häusern durch die Hauseigentümer insoweit von Eis und Schnee frei zu haltcn, als
dies mit Rücksicht auf den ungestörten Verkehr als erforderlich erscheint.
 
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